Normen
ABGB §1309
4 Ob 577/83 | OGH | 28.06.1983 |
Veröff: ZVR 1984/324 S 346 |
2 Ob 6/89 | OGH | 28.02.1989 |
2 Ob 133/89 | OGH | 28.11.1989 |
nur: Im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen auch in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus ohne ständige Beaufsichtigung gelassen werden. (T1) Veröff: ZVR 1990/156 S 373 |
3 Ob 35/98p | OGH | 28.01.1998 |
nur: Im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden. (T2) |
2 Ob 346/97i | OGH | 17.12.1998 |
Auch; nur: Es entspricht den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen auch in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus ohne ständige Beaufsichtigung gelassen werden. Dies trifft insbesonders für schulpflichtige Kinder zu. (T3) |
2 Ob 154/02i | OGH | 15.01.2004 |
Auch; Beisatz: Dies trifft vor allem auf größere Kinder zu. (T4); Beisatz: Ob für Kleinkinder ein größeres Maß an Aufmerksamkeit zu fordern ist, weil auch eine "normale" Umgebung für Kleinkinder eine erhebliches Gefahrenpotential darstellt, ist ebenfalls jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0040OB00577_8300000_001
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