OGH 4Ob577/83 (RS0027469)

OGH4Ob577/8328.6.1983

Rechtssatz

Im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen auch in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus ohne ständige Beaufsichtigung gelassen werden. Dies trifft insbesonders für schulpflichtige Kinder zu, die dann, wenn sie auch den Schulweg allein zurücklegen, eine gewisse Selbständigkeit erlangt haben. Kinder dieses Alters müssen daher in einer derartigen, offenbar nicht gefahrenträchtigen Umgebung nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden.

Normen

ABGB §1309

4 Ob 577/83OGH28.06.1983

Veröff: ZVR 1984/324 S 346

2 Ob 6/89OGH28.02.1989
2 Ob 133/89OGH28.11.1989

nur: Im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen auch in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus ohne ständige Beaufsichtigung gelassen werden. (T1) Veröff: ZVR 1990/156 S 373

3 Ob 35/98pOGH28.01.1998

nur: Im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden. (T2)

2 Ob 346/97iOGH17.12.1998

Auch; nur: Es entspricht den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen auch in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus ohne ständige Beaufsichtigung gelassen werden. Dies trifft insbesonders für schulpflichtige Kinder zu. (T3)

2 Ob 154/02iOGH15.01.2004

Auch; Beisatz: Dies trifft vor allem auf größere Kinder zu. (T4); Beisatz: Ob für Kleinkinder ein größeres Maß an Aufmerksamkeit zu fordern ist, weil auch eine "normale" Umgebung für Kleinkinder eine erhebliches Gefahrenpotential darstellt, ist ebenfalls jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00577_8300000_001

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