OGH 1Ob555/83 (RS0011815)

OGH1Ob555/8313.4.1983

Rechtssatz

Eine Mehrbelastung des dienenden Grundstückes bei Teilung des herrschenden ist dann zulässig, wenn bei der Bestellung der Dienstbarkeit an eine durch Teilung des herrschenden Grundstückes künftig entstehende Mehrbelastung gedacht wurde oder daran nach den Umständen zu denken war.

Normen

ABGB §484
ABGB §844

1 Ob 555/83OGH13.04.1983

EvBl 1983/137 S 490 = JBl 1983,646 = SZ 56/60

1 Ob 18/84OGH11.07.1984

RZ 1985/27 S 89

1 Ob 121/97vOGH24.06.1997

Auch

2 Ob 88/03kOGH08.05.2003

Beisatz: Hier: Voraussehbare Erweiterung der Dienstbarkeit durch das Hinzukommen weiterer Wegebenützer (hier: die Eigentümer des neu gebildeten Teilgrundstückes und deren Besucher). (T1)

5 Ob 154/14dOGH26.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Mit den Mitteln des Grundbuchsverfahrens kann nämlich in der Regel gerade nicht geprüft werden, ob mit der Teilung des herrschenden Gutes überhaupt eine Erweiterung oder Erschwerung der Dienstbarkeit verbunden ist bzw ob eine entsprechende Erweiterung oder Erschwerung bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags für die konkreten Parteien vorhersehbar war. (T2)<br/>

1 Ob 229/17hOGH30.01.2018

Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde im ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag, mit dem die Wegerechte verschiedener Anrainer begründet wurden, an die Möglichkeit der Teilung der herrschenden Grundstücke gedacht und ausdrücklich festgelegt, dass „diese Dienstbarkeiten nur für die ungeteilten herrschenden Liegenschaften bestellt worden sind“. Schon damit war für jeden Erwerber von Teilen eines herrschenden Grundstücks klar, dass er mit dem Eigentumserwerb an der abgetrennten Teilfläche nicht gleichzeitig in die Stellung des Wegeberechtigten eintritt. Hinsichtlich dieses Rechts konnte somit eine (dingliche) Rechtsnachfolge nicht eintreten. (T3)

1 Ob 30/21zOGH23.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00555_8300000_003

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