OGH 8Ob125/82 (RS0053010)

OGH8Ob125/8224.3.1983

Rechtssatz

Das Übereinkommen berührt die Frage, welche Personen für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden können, überhaupt nicht und überlässt ihr Lösung weiterhin dem nationalen Recht. Das Übereinkommen bezieht sich daher für den österreichischen Rechtsbereich nicht nur auf die Schadenersatzpflicht des Schiffseigners. Die in Art 7 Z 1 normierte zweijährige Verjährungszeit gilt daher, wenn die Voraussetzungen des Übereinkommens vorliegen, auch dann, wenn der Anspruch auf eine Schutznormverletzung (§ 1311 ABGB) gestützt wurde.

Normen

BinnSchiffÜbk ArtI

8 Ob 125/82OGH24.03.1983

Veröff: SZ 56/52 = JBl 1984,497 = ZVR 1984/249 S 249

2 Ob 230/12fOGH14.11.2013

nur: Das Übereinkommen berührt die Frage, welche Personen für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden können, überhaupt nicht und überlässt ihr Lösung weiterhin dem nationalen Recht. (T1)

2 Ob 32/20zOGH24.04.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19830324_OGH0002_0080OB00125_8200000_003

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