OGH 6Ob860/82 (RS0044591)

OGH6Ob860/829.3.1983

Rechtssatz

Wenn der Wiederaufnahmskläger eine Klagsänderung insoferne vornimmt als er sich auf nunmehr andere Beweismittel und Tatsachen stützt, ist er auch hinsichtlich dieser neuen Tatsachen behauptungspflichtig und beweispflichtig, dass es ohne sein Verschulden erst jetzt möglich gewesen ist, dieses neue Vorbringen zu erstatten und die neuen Beweismittel vorzulegen.

Normen

ZPO §530 Abs2 H
ZPO §536 Z3

6 Ob 860/82OGH09.03.1983
3 Ob 186/04fOGH26.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des § 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des § 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. (T1)

8 Ob 95/19gOGH25.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00860_8200000_002

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