OGH 8Ob95/19g

OGH8Ob95/19g25.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Jandl & Schöberl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 34 Cg 54/15w des Handelsgerichts Wien (wegen 214.873,22 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2019, GZ 133 R 64/19p‑32, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00095.19G.1025.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Wiederaufnahmskläger macht in seinem außerordentlichen Rechtsmittel ausschließlich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, weil das Berufungsgericht seine in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht erledigt hat. Die von ihm mit der (am 6. 8. 2018 verbessert beim Erstgericht eingebrachten) Wiederaufnahmsklage vorgelegten Urkunden, und zwar zwei Kontoauszüge und ein Screenshot, hätten in Zusammenschau mit der Einvernahme von vier (in der Tagsatzung am 22. 3. 2019) beantragten Zeugen bewiesen, dass die Wiederaufnahmsbeklagte den Erlös aus den als Sicherheit gepfändeten Lebensversicherungspolizzen vereinbarungswidrig verwendet habe, indem der Erlös nicht vorrangig für die Abdeckung der im Vorprozess gegenständlichen Kreditlinie verwendet worden sei. Der Beweis sei ihm im Vorprozess nicht gelungen.

1. Richtig zeigt der Revisionswerber auf, dass eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dann gegeben ist, wenn das Berufungsgericht die Erledigung der Verfahrensrüge unterlassen hat (RIS‑Justiz RS0043144, RS0043086). Ein Verfahrensmangel kann allerdings nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte (RS0116273). Das ist hier nicht der Fall:

2.1 Die Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, dass die Parteien von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler beheben (RS0044354; vgl auch RS0044359). Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel (also nach der zweiten Alternative des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wie sie der Wiederaufnahmskläger im vorliegenden Fall anstrebt), kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen (RS0040999 [T2]).

2.2 Der Wiederaufnahmskläger hat als Zweitbeklagter im Vorprozess allerdings nie eingewandt, dass die dortige Klägerin (die Wiederaufnahmsbeklagte) den Erlös aus der Verwertung der als Kreditsicherheiten dienenden Lebensversicherungen vereinbarungsgemäß vorrangig auf das Kreditkonto hätte buchen müssen, dessen offener Saldo im Vorprozess eingeklagt war. Dass nicht dieses, sondern andere Konten der dort Beklagten vorrangig mit dem Verwertungserlös abgedeckt wurden, wurde im Vorprozess auch festgestellt.

Schon aus diesem Grund war die Einvernahme der vom Wiederaufnahmskläger namhaft gemachten Zeugen nicht geboten.

3. Darüber hinaus hat der Revisionswerber die Zeugen als (neues) Beweismittel erstmals nahezu acht Monate nach Einbringung der ausschließlich auf die neuen Urkunden gestützten Wiederaufnahmsklage in das Wiederaufnahmsverfahren eingeführt. Auf eine Zusammenschau der Urkunden und der Zeugenaussagen hat er sich dabei, anders als im Rechtsmittel behauptet, nicht berufen. Ein Vorbringen, dass es ihm ohne sein Verschulden erst in der Tagsatzung am 22. 3. 2019 möglich war, die Einvernahme dieser Zeugen zu beantragen, erstattete er trotz der ihn treffenden Behauptungs- und Beweislast (vgl RS0044591) nicht.

4. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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