OGH 7Ob711/82 (RS0014354)

OGH7Ob711/8213.1.1983

Rechtssatz

Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; die Erteilung durch schlüssiges Handeln reicht aus. Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluss.

-SW- Strohmann

 

Normen

ABGB §863 EI
HGB §54

7 Ob 711/82OGH13.01.1983

Veröff: SZ 56/7

5 Ob 529/86OGH16.12.1986

Beisatz: Zur Darlehensaufnahme ist eine ausdrücklich oder auch schlüssig erteilte Art- oder Spezialhandlungsvollmacht erforderlich. (T1) Veröff: ÖBA 1987,582 (Iro) = RdW 1987,327

7 Ob 621/93OGH23.02.1994

Beisatz: Wird ein Mitarbeiter zum Leiter eines Zweigbetriebes bestellt, liegt darin jedenfalls die Erteilung einer Handlungsvollmacht für die dort routinemäßig anfallenden Geschäfte. (T2)

8 Ob 2345/96bOGH16.10.1997

Vgl auch; nur: Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluß. (T3); Beisatz: Bei einem grundsätzlich zur Ausstellung von Haftungsfreilassungserklärungen berechtigten Filialleiter einer Bank bezieht sich das Erfordernis, in bestimmten Fällen die Zustimmung des Vorstandes einzuholen, nur auf das Innenverhältnis. (T4)

8 Ob 77/00gOGH07.09.2000
1 Ob 49/01iOGH22.10.2001

nur: Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden. Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluß. (T5); Veröff: SZ 74/177

8 Ob 214/02gOGH10.04.2003

Vgl auch; nur: Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden. (T6); Beisatz: Die Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB ist jene Vollmacht, durch die jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt wird. (T7)

2 Ob 238/09bOGH15.09.2010

Vgl; Beisatz: Begnügt sich die bestellte Geschäftsführerin von vornherein mit der Rolle einer „Strohfrau“, welche die Vertretung der Gesellschaft im geschäftlichen Verkehr ‑ für den jeweiligen Dritten erkennbar ‑ allein dem „faktischen Geschäftsführer“ überlässt, liegt es nahe, eine schlüssige Vollmachtskundgabe (die Wissenserklärung, es sei - ausdrücklich oder schlüssig ‑ Vollmacht erteilt worden) in Erwägung zu ziehen. (T8); Veröff: SZ 2010/110

Dokumentnummer

JJR_19830113_OGH0002_0070OB00711_8200000_001

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