OGH 5Ob529/86

OGH5Ob529/8616.12.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Hofmann, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*** Arzneiwarengroßhandlung Gesellschaft mbH, Kreitnergasse 1-3, 1160 Wien, vertreten durch Dr.Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.pharm.Inge A***, Apotheker, Hauptstraße 51, 8990 Bad Aussee, vertreten durch Dr.Heinrich Orator, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27.November 1985, GZ 4 R 202/85-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 11.September 1985, GZ 3 Cg 45/84-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit 18.754,65 S (einschließlich 1.443,15 S Umsatzsteuer und 2.880 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betrieb in den Jahren 1980 bis 1983 eine gepachtete Apotheke, in der ihr damaliger Ehemann als ihr Angestellter mit der Bestellung von Arzneiwaren und mit der Abwicklung des Geldverkehrs mit den Banken befaßt war; zu diesem Zwecke hatte ihm die Beklagte bei Banken die Zeichnungsberechtigung über ihre Geschäftskonten erteilt. Gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann besorgte die Beklagte in der Form einer Gesellschaft nach bürgenlichem Recht die Arbeiten in dem mit der Rezeptabrechnung für Apotheken führende Ärzte eingerichteten sogenannten Tax-Büro. Mit der klagenden Arzneiwaren-Großhändlerin kam es zwischen den Prozeßparteien bereits 1980 zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen durch den Bezug von Arzneiwaren. Im November 1982 gewährte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen von 500.000 S. Die Bedingungen dieses Vertrages hatte für die Beklagte ihr damaliger Ehemann mit der Klägerin ausgehandelt, der Darlehensvertrag selbst wurde von der Beklagten unterfertigt. Im April 1983 ersuchte der damalige Ehemann der Beklagten in deren Namen die Klägerin neuerlich um Gewährung eines Darlehens von 500.000 S. Seinen ursprünglichen Wunsch, dieses Darlehen dem sogenannten Tax-Büro zu gewähren, lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, daß dieses nicht ihr Kunde sei, sie gab das gewünschte Darlehen durch einen Angestellten am 27.April 1983 mittels eines Verrechnungsschecks dem damaligen Ehemann der beklagten als deren vermeintlichen Vertreter. Dieser akzeptierte auch unter Verwendung der Geschäftsstampiglie der Beklagten in deren Namen einen von der Klägerin auf sie gezogenen Deckungswechsel. Danach begab er sich zur Oberbank in Bad Aussee, präsentierte dieser den Verrechnungsscheck der Klägerin und ersuchte dort, ihm den Scheckbetrag bar auszuzahlen, anstatt ihn auf das Konto der Beklagten gutzubuchen. Tatsächlich wurde ihm der Betrag von 500.000 S bar ausbezahlt. Von dieser Darlehensaufnahme ihres Mannes bei der Klägerin hatte die Beklagte keine Ahnung; durch Zufall erlangte sie erst nachträglich davon Kenntnis. Ihr damaliger Ehemann hatte das Darlehen für persönliche Bedürfnisse verbraucht. Auf Grund dieses Vorfalles widerrief die Beklagte bei der Oberbank in Bad Aussee die Zeichnungsberechtigung ihres damaligen Ehemannes über die Geschäftskonten und teilte der Klägerin mit, daß ihr (damaliger) Ehemann aus der Apotheke ausgeschieden sei und in Zukunft alle die Apotheke betreffenden geschäftlichen und finanziellen Belange mit ihr persönlich zu vereinbaren seien.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zurückzahlung des Darlehensbetrages von 500.000 S samt Zinsen.

Die Beklagte begehrte die Abweisung der Klage mit der Begründung, ihr damaliger Ehemann sei nicht zur Aufnahme des Darlehens in ihrem Namen ermächtigt gewesen und der Darlehensbetrag sei ihr auch nicht zugekommen.

Die Klägerin entgegnete auf den Einwand der Beklagten, ihr damaliger Ehemann habe keine Vertretungsmacht zur Darlehensaufnahme besessen:

Der damalige Ehemann der Beklagte habe alle geschäftlichen Belange für die Apotheke der Beklagten, soweit es sich um jene mit dem pharmazeutischen Großhandel handelte, abgewickelt und sei in diesem Umfange für die Beklagte als deren geschäftlicher Vertreter aufgetreten; er sei auch bei der Darlehensaufnahme immer als der Vertreter der Beklagten aufgetreten und habe auch das Darlehenseinräumungsschreiben vom 22.April 1983 gegengefertigt und unter Verwendung der Geschäftsstampiglie der Beklagten in deren Namen den Deckungswechsel angenommen (Schriftsatz ON 4 Seite 11). Die Beklagte habe selbst der Klägerin gegenüber den Rechtsschein der Vertretungsmacht ihres damaliegen Ehemannes gesetzt, indem sie den Anschein vermittelt habe, dieser sei ihr Bevollmächtigter: sie habe ihn mit der Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den Banken und mit den pharmazeutischen Firmen betraut, ihm Zeichnungsberechtigung über die Geschäftskonten der Apotheke erteilt, ihm die Geschäftsstampiglie der Apotheke überlassen, ihren Wunsch auf Darlehensgewährung durch ihn an die Klägerin herantragen lassen und es geduldet, daß er den Großteil der kaufmännischen Angelegenheiten der Apotheke abwickelte, dies alles verstärkt dadurch, daß sie mit ihm gerade im Apothekenbereich eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zum Betrieb eines Tax-Büros gebildet habe, durch welches jene Entgeltsbeträge ermittelt und abgerechnet worden seien, welche der Träger der Krankenversicherung für den Bezug von rezeptmäßig verschriebenen Medikamenten zur Auszahlung bringe (Schriftsatz ON 21 Seite 82).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:

Die Beklagte habe dadurch, daß sie die Anbahnung des ersten Darlehensvertrages durch ihren damaligen Ehemann geduldet und genehmigt habe, einen äußeren Tatbestand geschaffen, aus dem sich schlüssig die Bevollmächtigung ihres damaligen Ehemannes zum Abschluß eines weiteren derartigen Geschäftes ergeben habe; wegen der gleichgelagerten vorangegangenen Darlehensaufnahme hätte die Klägerin keine Bedenken gegen die Bevollmächtigung des Genannten haben müssen; bei Zusammentreffen von Fahrlässigkeiten des Geschäftsherrn mit Fahrlässigkeiten des Dritten müsse im übrigen ein strengerer Maßstab zu Lasten des Geschäftsherrn angelegt werden, weil der Dritte erst in zweiter Linie verpflichtet sei, fremde Willenserklärungen, die er grundsätzlich ohne Nachforschung hinnehmen dürfe, zu überprüfen.

Das Berufungsgericht wies in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Klagebegehren ab und führte zur Begründung im wesentlichen an:

Die Beklagte habe durch ihr Verhalten nichts dazugetan, um bei der Klägerin den Eindruck entstehen zu lassen, sie habe ihren damaligen Ehemann zu mehr als der Durchführung der laufenden Apothekengeschäfte in ihrem Namen und auf ihre Rechnung ermächtigt. Daß sie ihm die Anbahnung des Geschäftskontakts zur Aufnahme eines Darlehens (im November 1982) und die Aushandlung der Darlehensbedingungen überlassen habe, lasse nicht auch den Schluß zu, sie habe ihn auch zum Abschluß solcher Verträge ermächtigt. Den Darlehensvertrag vom November 1982 habe nämlich die Beklagte selbst unterfertigt, so daß dies kein Präzedenzfall sein könne. Die Verwendung der Geschäftsstampiglie der Beklagten durch ihren damaligen Ehemann habe die Zweifel der Klägerin nicht zerstreuen dürfen, weil sie bedenken mußte, daß der Mann der Beklagten als der mit Warenbestellungen und dem Banküberweisungsverkehrs betraute Bevollmächtigte Zugang zu dieser Stampiglie haben mußte und deren Gebrauch kein Indiz für eine weitergehende Ermächtigung abgeben könne. Alle anderen Arten von Handlungsvollmachten als die Prokura, die der Ehemann der Beklagten nicht besessen habe, erforderten zum Abschluß von Darlehensverträgen das Vorliegen einer Gattungsvollmacht nach § 1008 ABGB, so daß die Klägerin auch aus diesem Grunde Zweifel an der Ermächtigung des Ehemannes der Beklagten zur Darlehensaufnahme für die Beklagte gehabt haben müsse. Die Verwaltung der kaufmännischen Belange einer Apotheke erschöpfe sich nach der Verkehrsanschauung in der Verrichtung der laufenden Geschäfte, zu denen nicht die Aufnahme eines Darlehens von 500.000 S gehöre. Liege ein solches, aus der kaufmännischen Verwaltung herausfallendes Geschäft vor, das bisher bekanntermaßen nicht vertretungsweise geschlossen worden sei, so fordere ein solches Geschäft nach den Gepflogenheiten des täglichen Geschäftsverkehrs für einen umsichtigen Kaufmann die Prüfung der Ermächtigung des plötzlich einschreitenden Vertreters. Die Unterlassung dieser Prüfung stelle eine Nachlässigkeit dar, der eine ebensolche der Beklagten nicht gegenüberstünde.

Zusammenfassend ergebe sich, daß die Kenntnis der Klägerin von den Umständen der vorangegangenen Darlehensgewährung (November 1982) ihr Vertrauen auf das Vorliegen eines für die Vertretung der Beklagten durch ihren damaligen Ehemann beim Abschluß von Darlehensverträgen sprechenden äußeren Tatbestandes ausschließe. Diese Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft die Klägerin mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Sie beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Beklagte begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Beklagte in der von ihr seinerzeit betriebenen Apotheke ihren damaligen Ehemann als Angestellten mit der Bestellung von Arzneiwaren und mit der Abwicklung des Geldverkehrs mit den Banken betraut und ihm zu dem zuletzt genannten Zweck bei verschiedenen Banken Zeichnungsberechtigung über ihre Geschäftskonten erteilt. Diese Vollmachten sind, da sie im Betrieb eines Handelsgewerbes nach § 1 Abs 2 Z 1 HGB erteilt wurden, gemäß § 54 HGB als Arthandlungsvollmachten zu beurteilen, die nur jene Geschäfte und Rechtshandlungen erfassen können, welche die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Gemäß § 54 Abs 2 HGB erfaßt der Umfang jeder Handlungsvollmacht, also auch der einer Arthandlungsvollmacht, nicht auch die Aufnahme von Darlehen. Dieses Verbot erstreckt sich auf jede Form einer Darlehensaufnahme, also auch auf das Überziehen eines vom Inhaber des Handelsgewerbes unterhaltenen Bankkontos selbst um geringfügige Beträge (Schlegelberger, HGB 5 Rz 25 zu § 54). Zur Aufnahme von Darlehen ist eine Art- oder Spezialhandlungsvollmacht erforderlich, die freilich - so wie jede Art von Handlungsvollmacht, im Unterschied zur Prokura - (formfrei) ausdrücklich oder auch schlüssig erteilt werden kann (SZ 56/7).

Von einer ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erteilten Handlungsvollmacht des damaligen Ehemannes der Beklagten zur Aufnahme von Darlehen schlechthin (Arthandlungsvollmacht) oder eines bestimmten Darlehens (Spezialhandlungsvollmacht) kann nach der Aktenlage nicht die Rede sein. Der einzige Fall einer Darlehensaufnahme durch die Beklagte, der dem zur Entscheidung stehenden Fall der Darlehensaufnahme durch den damaligen Ehemann der Beklagten in deren Namen voranging, wurde vom damaligen Ehemann der Beklagten lediglich gewissermaßen als Verhandlungsführer vorbereitet, aber von der Beklagten selbst durch Abschluß des Darlehensvertrages vorgenommen, so daß aus diesem Fall für den Rechtsstandpunkt der Klägerin weder in Beziehung auf eine konkludente Bevollmächtigung des damaligen Ehemannes der Beklagten zur Aufnahme von Darlehen schlechthin (Arthandlungsvollmacht) noch aus den Gesichtspunkten einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht etwas zu gewinnen ist.

Die Argumentation der Klägerin, die Beklagte habe ihrem damaligen Ehemann faktisch die Führung der kaufmännischen Agenden übertragen, geht an der bereits oben dargelegten Rechtsposition dieses Arthandlungsbevollmächtigten vorbei, die nach der gesetzlichen Regel des § 54 Abs 2 HGB die Aufnahme von Darlehen ausschloß und durch eine ausdrückliche oder schlüssig erteilte weitere Arthandlungsvollmacht zur Aufnahme von Darlehen nicht erweitert wurde; daß eine besondere Handlungsvollmacht (Spezialhandlungsvollmacht) zur Aufnahme gerade des hier zur Entscheidung stehenden Darlehens von der Beklagten ihrem damaligen Ehemann ausdrücklich oder schlüssig erteilt wurde, behauptet die Klägerin ohnedies nicht. Im übrigen wäre - dies ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall - selbst die Übertragung der Führung der kaufmännischen Agenden des gesamten Apothekenunternehmens durch die Beklagte an ihren damaligen Ehemann in Ermangelung einer förmlichen Prokuraerteilung bloß als Generalhandlungsbevollmächtigung zu beurteilen, die ja auch der Beschränkung des § 54 Abs 2 HGB unterliegt und die Aufnahme von Darlehen ausschließt.

Die Klägerin meint, aus der Überlassung der Geschäftsstampiglie und von Geschäftspapier durch die Beklagte an ihren damaligen Ehemann für diesen Fall eine beachtliche Rechtsfolgerung ableiten zu können. Tatsächlich bedeuten diese Umstände für sich alleine überhaupt nichts für die Beantwortung der Frage, ob derjenige, dem diese Dinge vom Geschäftsherren zugängig gemacht wurden, Handlungsvollmacht hat und bejahendenfalls welcher Art und welchen Umfanges eine solche Handlungsvollmacht sein sollte. Die Geschäftsstampiglie ist nichts weiter als ein praktisches Werkzeug bei der Anbringung des Firmenwortlauts, der Geschäftsbezeichnung, des Unternehmenssitzes, der Telefonnummer u.ä. auf ein Schriftstück; sie ist mit einem Wort ein Vervielfältigungsinstrument einfacher Handhabung. Maßgeblich ist immer, in welchem Zusammenhang sie verwendet wird und welche ausdrücklich oder schlüssig erteilte Handlungsvollmacht derjenige hat, der diese Stampiglie benützt. Einen eigenen Vollmachtsgehalt beinhaltet die Geschäftsstampiglie nicht und es kann auch nicht von einer Vermutung ausgegangen werden, daß demjenigen, dem diese Stampiglie zum Gebrauch zugängig gemacht wurde, dadurch alleine irgendeine rechtsgeschäftliche Handlungsvollmacht eingeräumt worden ist. Gleiches gilt von den sogenannten Geschäftspapieren, soferne sie sich auf die üblichen und für den Rechtsgeschäftsverkehr bedeutsamen Angaben der Firma, des Unternehmenssitzes, der Geschäftsbezeichnung, Telefonnummer, Telex uä im Vordruck beschränken und nicht - wie häufig etwa Bestellscheine, Auftragsbestätigungen uä - inhaltlich ausdrücklich oder schlüssig Handlungsvollmachten zum Ausdruck bringen. Einen besonderen Zusammenhang zwischen der von der Beklagten ihrem damaligen Ehemann als Arthandlungsbevollmächtigten für Arzneimittelbestellungen und Abwicklung des (gewöhnlichen) Geldverkehrs mit den Banken gestatteten Benützung des Geschäftspapieres und der Firmenstampiglie - beides war für die Ausübung seiner Handlungsvollmachten im schriftlichen Geschäftsverkehr notwendig - mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall der Aufnahme eines Darlehens von 500.000 S dergestalt, daß auf seine Bevollmächtigung durch die Beklagte zum Abschluß dieses (ungewöhnlichen) Rechtsgeschäftes nach der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs von der Klägerin geschlossen werden durfte, konnte die Klägerin nicht aufzeigen und brachte das abgeführte Beweisverfahren auch nicht zutage.

Schließlich meint die Klägerin, dem Umstand Bedeutung beimessen zu können, daß die Beklagte mit ihrem damaligen Ehemann in der Form einer bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft die Arbeiten in dem mit der Rezeptabrechnung für Apotheken führende Ärzte eingerichteten sogenannten Tax-Büro gemeinsam durchführte, woraus sie geschlossen habe, daß sich das Gesellschaftsverhältnis auch auf den Betrieb der Apotheke erstrecke und beide solidarisch für die Zurückzahlung des Darlehens hafteten, denn sie hätten den Rechtsschein des Bestehens einer Gesellschaft gesetzt. Abgesehen davon, daß die Klägerin damit gegen das Neuerungsverbot verstößt, muß ihr entgegengehalten werden, daß sie den strittigen Darlehensvertrag mit dem damaligen (als Stellvertreter aufgetretenen) Ehemann der Beklagten nicht auch mit ihm selbst, sondern nur mit der von ihm angeblich vertretenen Beklagten geschlossen hat und im übrigen das vorangegangene Ansuchen des damaligen Ehemannes der Beklagten, das Darlehen von 500.000 S dem von ihm mit der Beklagten gemeinsam betriebenen Tax-Büro zu gewähren, mit der Begründung abgelehnt hatte, mit diesem Unternehmen in keiner Geschäftsverbindung zu stehen. Es kann deshalb nicht jetzt auf die angebliche seinerzeitige gutgläubige Annahme zurückgegriffen werden, man habe auf das Bestehen eines einheitlichen Gesellschaftsverhältnisses der Beklagten mit ihrem damaligen Ehemann sowohl beim Betrieb des sogenannten Tax-Büros als auch beim Betrieb des Apothekenunternehmens und demnach auf eine Solidarhaftung der beiden Personen für die Zurückzahlung des Darlehens vertraut. Aus den dargelegten Erwägungen muß die Revision der Klägerin erfolglos bleiben.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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