OGH 3Ob657/82 (RS0028394)

OGH3Ob657/8212.1.1983

Rechtssatz

Der Rückersatzanspruch gemäß § 1313 ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der §§ 896, 1302 ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.

Normen

ABGB §1313

3 Ob 657/82OGH12.01.1983
3 Ob 526/88OGH13.07.1988

Auch

1 Ob 575/90OGH28.11.1990

Auch; Veröff: SZ 63/211

5 Ob 530/93OGH28.03.1995
4 Ob 1652/95OGH24.10.1995

Auch

4 Ob 2017/96pOGH26.03.1996

Beisatz: Auch dann, wenn der Rechtsgrund des Rückgriffsanspruches Schadenersatz ist, kommt nicht die Verjährungsregel des § 1489 ABGB zur Anwendung; vielmehr läuft die Verjährungsfrist erst mit der Schadenersatzzahlung. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/78

6 Ob 40/98wOGH15.10.1998
2 Ob 332/99hOGH23.12.1999

Vgl auch

1 Ob 292/00yOGH29.05.2001
6 Ob 34/03yOGH20.03.2003

Beis wie T1

10 Ob 79/05yOGH19.12.2006

Auch

10 Ob 68/06gOGH19.12.2006

Auch; Beis wie T1

3 Ob 279/06kOGH23.05.2007

Auch; Beisatz: Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. (T2)<br/>Beisatz: § 1313 zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht. (T3)

3 Ob 35/07dOGH13.07.2007

Vgl; Beisatz: Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen. (T4)

2 Ob 251/08pOGH10.06.2009

Auch

3 Ob 186/10iOGH14.12.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Abruf, der anstelle des Haftrücklasses vom Generalunternehmer gegebenen Bankgarantie durch den geschädigten Bauherrn bedeutet noch keine die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslösende endgültige Zahlung des gemäß § 1313 2. Satz ABGB gegenüber seinem Gehilfen (Subunternehmer) Regressberechtigten. Letzteres müsste ausdrücklich oder schlüssig zugestanden sein. (T5)

3 Ob 182/11bOGH22.02.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3; Auch Beis wie T4

3 Ob 235/12yOGH20.02.2013

Auch

6 Ob 167/12wOGH27.02.2013

Auch

9 ObA 107/12vOGH19.03.2013

Auch

3 Ob 90/13aOGH19.06.2013
9 Ob 59/12kOGH31.07.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Regressanspruch des Auftrag gebenden Unternehmens nach Zahlung von Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens gemäß § 67a ASVG. (T6)<br/>Veröff: SZ 2013/73

3 Ob 182/13fOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

8 Ob 6/14mOGH23.07.2014

Auch; nur: Die Haftung des Ersatzpflichtigen setzt voraus, dass der Geschäftsherr den Schadenersatz tatsächlich bereits geleistet hat und dass seine Haftung tatsächlich besteht. (T7)<br/>Beis wie T3

5 Ob 125/15sOGH21.12.2015

Beis ähnlich wie T4

9 ObA 8/15iOGH25.02.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/25

3 Ob 82/17fOGH07.06.2017

Beis wie T3; nur T7

1 Ob 6/19tOGH05.03.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; nur T7; Beisatz: Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f). (T8); Beisatz: Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte. (T9)

4 Ob 99/22wOGH30.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19830112_OGH0002_0030OB00657_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)