OGH 1Ob804/82 (RS0057524)

OGH1Ob804/821.12.1982

Rechtssatz

Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). Die ursprüngliche - zu verschiedensten Zwecken mögliche - Widmung während der Ehe ist nicht entscheidend, sondern ein objektiver Maßstab (hier: Briefmarkensammlung).

Normen

EheG §81 Abs3

1 Ob 804/82OGH01.12.1982

Veröff: JBl 1983,488

1 Ob 501/84OGH25.01.1984

Auch; Veröff: SZ 57/19 = JBl 1984,606 = GesRZ 1984,111

6 Ob 639/85OGH26.09.1985
6 Ob 724/87OGH10.12.1987

Beisatz: Hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien. (T1)

3 Ob 505/88OGH13.07.1988

Vgl auch; Beisatz: Die Ehewohnung ist keine eheliche Ersparnis. (T2)

9 Ob 517/95OGH13.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist zwar keine Ehewohnung im Sinne der §§ 81 f EheG (EFSlg 48904); es bildet aber, soweit es während der aufrechten Ehe errichtet wurde, einen Teil der ehelichen Ersparnisse (EFSlg 46331, 48907). (T3) Veröff: SZ 68/164

9 Ob 132/98xOGH20.05.1998

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist keine Ehewohnung im Sinne der §§ 81 f EheG. (T4)

5 Ob 20/05kOGH10.05.2005

Vgl auch; Beisatz: Auch die auf den Namen der Kinder lautenden Bausparverträge können in die Aufteilungsmasse miteinzubeziehen sein. (T5); Beisatz: Betreffend die Frage der Einbeziehung der auf die Kinder lautenden Bausparverträge ist auch diesen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren zu eröffnen, wobei Antragsteller und Antragsgegnerin wegen möglicher Interessenkollision als deren Vertreter ausscheiden. (T6); Veröff: SZ 2005/68

1 Ob 187/09wOGH13.10.2009

Auch; nur: Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). (T7); Beisatz: Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. (T8); Beisatz: Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind. (T9)

7 Ob 48/10zOGH21.04.2010

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 25/10fOGH22.12.2010

Auch; Beisatz: Es ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen. (T10); Veröff: SZ 2010/164

1 Ob 117/11dOGH21.07.2011

nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9

2 Ob 2/12aOGH07.08.2012

Vgl auch; Vgl Beis wie T5

1 Ob 73/12kOGH01.08.2012

Auch

1 Ob 146/17bOGH25.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19821201_OGH0002_0010OB00804_8200000_001

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