Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 528a und 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ging zutreffend davon aus, daß es sich bei dem vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Pachtgrund samt Superädifikat, das bei Eheschließung (jedenfalls großteils) fertiggestellt war, nicht um die Ehewohnung der Parteien handelte, da dieses Objekt nur als Ferien- und Wochenendhaus benützt wurde (SZ 68/164; EFSlg 54.529, 48.904 ua).
Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, unterliegen nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Eine Übertragung der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Pachtrechte auf die Antragstellerin kommt daher nicht in Betracht. Die Überlegungen der Rekurswerberin zur Ausnahme nach § 82 Abs 2 EheG kommen hier nicht zum Tragen, da es nicht um die Aufteilung der Ehewohnung geht. Es stellt sich demnach auch nicht die Frage, inwieweit ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen vermögen die Erheblichkeit einer Rechtsfrage nicht zu begründen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)