OGH 1Ob41/82 (RS0045920)

OGH1Ob41/823.11.1982

Rechtssatz

Ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG muss nicht während des Wasserrechtsverfahrens, auch nicht vor bzw unter Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde, sondern nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung geschlossen worden sein. Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, über die die Wasserrechtsbehörde nur deshalb nicht entschied, weil die Parteien sie im Übereinkommen regelten, und die durch Beurkundung zum Inhalt des Bescheides gemacht wurden, gehören daher nicht in die Kompetenz der Gerichte. Durch die Beurkundung im Bescheid hat die Wasserrechtsbehörde abschließend und damit durch ein Gericht nachträglich nicht überprüfbar festgestellt, dass sie das Übereinkommen als im Zug ihres Verfahrens getroffen ansah.

Normen

JN §1 CVIII
WRG §111 Abs3

1 Ob 41/82OGH03.11.1982

Veröff: SZ 55/162

1 Ob 5/87OGH13.05.1987

nur: Ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG muss nicht während des Wasserrechtsverfahrens, auch nicht vor bzw unter Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde, sondern nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung geschlossen worden sein. (T1) Veröff: SZ 60/84

1 Ob 2/95OGH23.06.1995

Vgl; nur T1

1 Ob 40/94OGH23.06.1995

Vgl; nur T1; nur: Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, über die die Wasserrechtsbehörde nur deshalb nicht entschied, weil die Parteien sie im Übereinkommen regelten, und die durch Beurkundung zum Inhalt des Bescheides gemacht wurden, gehören daher nicht in die Kompetenz der Gerichte. (T2)

1 Ob 229/07vOGH06.05.2008
1 Ob 115/14iOGH18.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG liegt vor, wenn es von den Parteien aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens oder im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand zeitnah dazu abgeschlossen wird. Es erfordert die vollständige Einigung über den Rechtseingriff und die hierfür zu leistende Entschädigung, wobei von den Parteien festgelegt und formuliert werden muss, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten soll. Die bloß niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (§ 14 AVG) stellt kein beurkundungsfähiges Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG dar. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00041_8200000_001

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