Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird, soweit dem Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Parteien nicht, dem Klagebegehren aber stattgegeben wurde, dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:
"Es wird festgestellt, daß der klagenden Partei kein Recht zusteht, die Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 der EZ 88 KG Plankenwarth zum Zweck der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen.
Das Begehren des Inhaltes, die beklagten Parteien seien schuldig, das Betreten ihrer Liegenschaft EZ 88 KG Plankenwarth durch die klagende Partei zum Zwecke der Wartung sowie der Vornahme von Instandsetzungen und Änderungen an der der klagenden Partei eigentümlichen Wasserversorgungsanlage, soweit sich diese auf den Grundstücken 469/1, 469/4 und 469/5 befindet, zu dulden und jede Behinderung der klagenden Partei bei diesen Tätigkeiten sowie jeden wie immer gearteten Eingriff in diese Wasserversorgungsanlage, insbesondere das Beheben vorgenommener Absperrungen, zu unterlassen, wird abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 108.180,10 bestimmten Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten S 8.866,38 Umsatzsteuer und S 10.650 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Jahre 1976 suchte die klagende Partei, ein Wasserverband im Sinne des Wasserrechtsgesetzes, beim Amt der S***
L*** als Wasserrechtsbehörde um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des westlichen Teiles der Wasserversorgungsanlage Steinberg mit Fassung von vier Quellen im Bereich des Schloßgrabens südlich des Schlosses Plankenwarth, Errichtung von zwei Hochbehältern und zwei Pumpstationen sowie um die Verlegung der zugehörigen Versorgungsstränge an. An dem Verfahren war die Voreigentümerin der Beklagten an der EZ 59 KG Plankenwarth (nunmehr zum Teil EZ 88 KG Plankenwarth) Karoline B*** als Partei beteiligt. Bei der mündlichen Verhandlung vom 8. April 1976 erklärte der Vertreter Karoline B*** Dr. Karl Albrecht M***, sie sei unter gewissen Bedingungen bereit, ein gütliches Übereinkommen mit der klagenden Partei zu schließen. Am 14. Mai 1976 schloß Karoline B*** mit der klagenden Partei ein Übereinkommen gemäß § 60 Abs. 2 WRG ab, mit dem sie der klagenden Partei und den von ihr beauftragten Personen das Recht einräumte, die Grundstücke 469/1, 469/4, 469/5, 515 und 516 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Aufsuchung und Gewinnung von Wasser zu betreten und im einzelnen festgehaltene Tätigkeiten auszuüben. Karoline B*** gab ihr Einverständnis, daß dieses Übereinkommen in einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag umgewandelt werde.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1976 teilte Dr. Karl Albrecht M*** namens Karoline B*** dem Amt der S*** L***
mit, daß er nach Abschluß der Übereinkunft mit dem nunmehr klagenden Wasserverband vom 14. Mai 1976 die von ihm in der Wasserrechtsverhandlung vom 8. April 1976 erhobenen Einwände unter der Bedingung zurückziehe, daß das Wasserschutzgebiet um die Wiesenquelle, Jägerquelle dem Filterspeicher und die Tuffquelle ein Höchstausmaß von 7,5 ha nicht überschreitet. Das Übereinkommen wurde der Wasserrechtsbehörde nicht vorgelegt.
Ohne weitere Verhandlung erließ das Amt der S***
L*** am 15. Juni 1976, GZ 3-348 Ste 48/6-1976, den und am 27. März 1979, GZ 3-348 Ste 48/29-1979, Bescheide, daß der klagenden Partei gemäß den §§ 9, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1, 34, 99 Abs. 1 lit. c, d und h, 107 und 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des westlichen Teiles der Wasserversorgungsanlage Steinberg bei Erfüllung und Einhaltung gewisser Bedingungen erteilt wird. In der Begründung des ersten Bescheides wurde die Äußerung von Dr. Karl Albrecht M*** vom 18. Mai 1976 angeführt. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Die Wasserversorgungsanlage wurde von der klagenden Partei errichtet.
Mit Kaufvertrag vom 27. August 1981 verkaufte Karoline B*** unter anderem die Liegenschaften EZ 59 und 88 KG Plankenwarth an die Beklagten. Die Gesamtfläche aller verkauften und übergebenen Liegenschaften betrug 48,55 ha. Nach Punkt 4 des Kaufvertrages kannten die Käufer die Liegenschaften, die darauf befindlichen Gebäude und deren Zustand aus eigener Anschauung. Festgestellt wurde, daß die Liegenschaften EZ 59 und 88 KG Plankenwarth mit der Dienstbarkeit der Duldung einer der Übertragung von elektrischer Energie dienenden 100 Volt-Hochspannungsleitung zugunsten der S*** W***-AG in Graz und die Liegenschaft
EZ 59 KG Plankenwarth mit der Dienstbarkeit des Umkehrrechtes in Form einer Ausweichstelle ob dem Grundstück 230 für Fuhren aller Art bis einschließlich 30. Juni 2002 zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 713 Steiermärkische Landtafel und EZ 10 KG Plankenwarth belastet sind, welche die Käufer zu übernehmen haben. Die Verkäuferin übernahm keinerlei Haftung für eine besondere Beschaffenheit, ein bestimmtes Ausmaß oder besondere Erträgnisse der kaufgegenständlichen Liegenschaften, haftete aber dafür, daß diese - ausgenommen die obgenannten Dienstbarkeiten - absolut lastenfrei und frei von Besitzesrechten Dritter in das Eigentum der Käufer übergehen. Der Kaufvertrag wurde am 18. September 1981 verbüchert. Vor Abschluß des Kaufvertrages hatten die Beklagten, die schon im Jahre 1974/75 als Kaufinteressenten aufgetreten waren und die Gegend abgewandert hatten, das Schloßgebäude und von einem Aussichtspunkt die umliegenden Grundstücke besichtigt. Dabei stellten sie keine Veränderung gegenüber der seinerzeitigen Besichtigung in den Jahren 1974, 1975 fest. Eine genauere Besichtigung fand nicht statt.
Die klagende Partei nahm aufgrund des Übereinkommens vom 14. Mai 1976 folgende Grundstücke der EZ 59 KG Plankenwarth in Anspruch: 469/1: Zuleitung zum Quellsammelschacht der Tuff-, Jäger- und Schloßquelle, 469/4; (richtig:) Jägerquelle, Leitung der Schloßquelle zum Sammelschacht, 469/5: Zuleitung der Jägerquelle und der Schloßquelle zum Sammelschacht, 181/1: Schutzraum der Schloßquelle, 180/2: Schloßquelle, 173, 174/1, 174/2, 188, 196 und 752: Versorgungsleitung vom Hochbehälter zu den einzelnen Abnehmern. Die Grundstücke 515 und 516 wurden von der klagenden Partei nicht in Anspruch genommen. Die Quellfassungen befinden sich in eher unzugänglichem Waldgebiet; ohne Betreten dieses Geländes sind sie nicht erkennbar. Die Führung der Leitungen erfolgt unterirdisch. Die Fassung der 2 m von der Grundgrenze entfernten Jägerquelle kann wegen der Unwegsamkeit des Geländes nur über fremden Grund erreicht werden. Sie liegt am Beginn eines mit Buschwerk durchwachsenen Auwaldes und ist als quadratisch abgedeckter Betonschacht mit Entlüftung ausgeführt. Das ganze System liegt rund 1 m über dem Grund. Der eingezäunte Quellbereich befindet sich zum Großteil nicht auf den Grundstücken der Beklagten. Von der Jägerquelle zum Sammelschacht besteht ein erkennbar 2 m breiter Streifen im Auwaldgelände, in dem der Bewuchs unterbrochen ist. Die Tuffquelle ist ähnlich wie die Jägerquelle ausgeführt, erst auf kürzeste Distanz ist ihre Einzäunung erkennbar. Die im Bereich der Grundstücke 196, 173, 174/2 und 174/1 vom klagenden Wasserverband verlegte Wasserleitung ist äußerlich nicht erkennbar. Auch Spuren einer solchen Verlegung sind nicht mehr sichtbar. Es ist nicht erweisbar, daß die Beklagten noch vor Abschluß des Kaufvertrages vom 27. August 1981 oder dessen Verbücherung von den Wasserbezugsrechten der klagenden Partei Kenntnis erlangt haben. Von den Quellfassungen erfuhr der Erstbeklagte nach der Einverleibung des Eigentumsrechtes durch ein Gespräch mit dem Obmann der klagenden Partei, das Übereinkommen vom 14. Mai 1976 wurde ihm im Oktober 1981 zur Kenntnis gebracht. Im Herbst 1981 entstanden zwischen den Streitteilen Differenzen darüber, wie die Vereinbarung vom 14. Mai 1976 auszulegen sei und ob die Beklagten als Rechtsnachfolger von Karoline B*** daran gebunden seien. Die Beklagten weigerten sich, Wasserzins zu zahlen; die Wasserzufuhr zum Schloß wurde darauf von der klagenden Partei unterbrochen. Im Zuge der Auseinandersetzungen wegen der Unterbrechung der Zuleitung wurde der klagenden Partei durch die Beklagten grundsätzlich das Betreten der Liegenschaft EZ 59 KG Plankenwarth verboten.
Die klagende Partei begehrte die Fällung des Urteiles, die Beklagten seien schuldig, das Betreten der Liegenschaft EZ 59 KG Plankenwarth durch die klagende Partei zum Zwecke der Wartung der der klagenden Partei eigentümlichen Wasserversorgungsanlage, soweit sich diese auf der Liegenschaft EZ 59 KG Plankenwarth befindet, sowie zum Zwecke der Vornahme von Instandsetzungen und Änderungen an diesem Teil der Anlage zu dulden und jede Behinderung der klagenden Partei bei der Vornahme der Wartung, Instandsetzung oder der Änderungen an diesem Teil der Anlage sowie jeden wie immer gearteten Eingriff in diese Anlage, insbesondere das Beheben vorgenommener Absperrungen, zu unterlassen. Die klagende Partei habe Karoline B*** gegenüber ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Den Beklagten sei die Errichtung der Wasserversorgungsanlage schon vor Abschluß des Kaufvertrages bekannt gewesen. Sie hätten das Vorhandensein der zum Teil oberirdischen Wasserversorgungsanlage bei genügender Aufmerksamkeit und Durchführung von Erkundigungen erkennen können. Die Dienstbarkeiten seien offenkundig. Den Wasserrechtsbescheiden komme dingliche Wirkung zu; auch die Beklagten seien daher an die Bescheide, die allerdings die Schloßquelle nicht umfaßten, gebunden. Die klagende Partei als Eigentümerin der Wasserversorgungsanlage sei gesetzlich berechtigt und verpflichtet, die Anlage in allen ihren Teilen zu warten, notwendige Instandsetzungen vorzunehmen und zu diesem Zweck die Liegenschaft der Beklagten zu betreten. Die Beklagten seien nicht berechtigt, an der im Eigentum der klagenden Partei stehenden Wasserversorgungsanlage Eingriffe und Änderungen vorzunehmen.
Die Beklagten wendeten ein, den Bescheiden der Wasserrechtsbehörde komme keine die Beklagten bindende dingliche Wirkung zu. Zwangsrechte seien nicht eingeräumt worden. Nur an solche Zwangsrechte, nicht aber an eine weder in die Wasserrechtsbescheide aufgenommene noch verbücherte gütliche Einigung seien spätere Eigentümer gebunden. Selbst die in der mündlichen Verhandlung von der Grundeigentümerin abgegebene Erklärung, dem Projekt zuzustimmen, ziehe eine Einzelrechtsnachfolge bindende Einschränkung von Eigentumsrechten nicht nach sich. Die gütliche Vereinbarung sei nicht integrierender Bestandteil des Wasserrechtsbescheides geworden. Die auf den Grundstücken 181/2 und 180/2 gelegene Schloßquelle sei von den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft genutzt worden. Die wasserrechtliche Bewilligung beziehe sich nicht auf diese beiden Grundstücke. Die Quellfassungen befänden sich in einem schwer zugänglichen Waldgelände; sie und die unterirdischen Leitungen seien daher nicht erkennbar. Die Beklagten hätten sich auf die Zusage der Veräußerin, die Liegenschaften seien mit Ausnahme der verbücherten Dienstbarkeiten lastenfrei, verlassen. Sie hätten auch vor Abschluß des Kaufvertrages und dessen Verbücherung keine Kenntnis von der Wasserversorgungsanlage der klagenden Partei gehabt. Die Beklagten seien daher an die Vereinbarung vom 14. Mai 1976 nicht gebunden. Da die Beklagten ein rechtliches über das anhängige Verfahren hinausgehendes Interesse an der Feststellung, der klagenden Partei stünden Rechte an ihrer Liegenschaft nicht zu, hätten, stellten sie den Zwischenantrag auf Feststellung, es werde festgestellt, der klagenden Partei stehe kein Recht zu, die Grundstücke 469/1, 469/4, 469/5, 515, 516, 181/1 und 180/2 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen und die Grundstücke 196, 173, 174/2, 174/1, 752 und 188 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Leitungsführung zu benützen.
Das Erstgericht stellte über Zwischenantrag der Beklagten fest, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 515, 516, 181/1 und 180/2 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen. Das Mehrbegehren der Beklagten, es werde auch festgestellt, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen, und die Grundstücke 196, 173, 174/2, 174/1, 752 und 188 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Leitungsführung zu benützen, wies es ab. Es erkannte die Beklagten schuldig, das Betreten ihrer Liegenschaft EZ 59 KG Plankenwarth durch die klagende Partei zum Zwecke der Wartung der der klagenden Partei eigentümlichen Wasserversorgungsanlage, soweit sich diese auf den Grundstücken 469/1, 469/4, 469/5, 173, 174/1, 174/2, 188, 196 und 752 befindet, sowie zum Zwecke der Vornahme von Instandsetzungen und Änderungen an diesem Teil der Anlage sofort zu dulden und jede Behinderung der klagenden Partei bei der Vornahme der Wartung und Instandsetzung oder der Änderungen an diesem Teil der Anlage sowie jeden wie immer gearteten Eingriff in diese Anlage insbesondere das Beheben vorgenommener Absperrungen zu unterlassen. Das Mehrbegehren betreffend die Wasserversorgungsanlage auf der Liegenschaft EZ 59, soweit sich diese nicht auf den oben genannten Grundstücken befinde, wies es ab. Die Beklagten müßten, soweit die Anlagen durch den Bescheid der Wasserrechtsbehörde gedeckt seien, die Rechte des klagenden Verbandes gegen sich gelten lassen. Die Anlage sei ein Superädifikat. Gemäß § 50 WRG sei die klagende Partei als Wasserberechtigter verpflichtet, die Anlage zu erhalten; die Grundeigentümer seien gemäß § 72 WRG verpflichtet, das Betreten und die Benützung ihrer Grundstücke zur Durchführung und Instandhaltung der Anlage zu dulden. Den Bescheiden der Wasserrechtsbehörde komme infolge zwingenden Analogieschlusses dingliche Wirkung zu. Sie wirkten gegen jeden, der Rechte an der betroffenen Sache habe. Seien durch einen rechtskräftigen Bescheid mit dinglicher Wirkung Pflichten verfügt, so sei dem Rechtsnachfolger jede Überprüfungsmöglichkeit genommen. Er müsse den Bescheid in der gegen seinen Vorgänger konkretisierten Form unabhängig von dessen Kenntnis gegen sich gelten lassen, selbst wenn der Bescheid rechtswidrig sein sollte. Da keine Verpflichtung bestehe, öffentlich-rechtliche Belastungen von Grundstücken im Grundbuch einzutragen, könne der Liegenschaftserwerber nicht auf den Grundbuchsstand vertrauen; er müsse solche Belastungen auch übernehmen, wenn sie im Grundbuch nicht ersichtlich seien. Soweit sich die klagende Partei aber nicht auf den Bescheid stützen könne, stünden ihr keine Rechte gegen die Beklagten zu. Das Vertrauen auf die öffentlichen Bücher sei nur dann ausgeschlossen, wenn dem Erwerber bei gehöriger Aufmerksamkeit der wahre Sachverhalt hätte bekannt sein müssen. Es könne dem Erwerber jedoch nicht zugemutet werden, besondere Erkundigungen einzuholen, wenn der Voreigentümer die Lastenfreiheit der Liegenschaft verbürgt habe. Die Beklagten könnten sich mangels Einverleibung der Rechte der klagenden Partei auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Selbst fahrlässige Unkenntnis sei den Beklagten nicht vorzuwerfen. Bei einer derart großen Liegenschaft könne es dem Erwerber nicht zugemutet werden, jeden Graben und jeden Sumpf in unwegsamem Gelände abzugehen, um nach vielleicht vorhandenen Spuren einer Dienstbarkeit zu suchen.
Beide Teile erhoben Berufung. Die klagende Partei bekämpfte das Urteil insoweit, als festgestellt wurde, ihr stünde kein Recht zu, die Grundstücke 515 und 516 zu benützen, die Abweisung des Mehrbegehrens sei dahin zu präzisieren, daß dieses nur die Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken 1811 und 180/2 betreffe, die Beklagten, soweit ihren Sachanträgen nicht Folge gegeben wurde.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufungen das Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren insoweit als nichtig auf, als sie sich auf die Grundstücke 173, 174/1, 174/2, 188, 196 und 752 (richtig 732) der EZ 59 KG Plankenwarth bezögen und als Anspruchsgrund die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide vom 15. Juni 1976 und vom 27. März 1979 heranzögen; in diesem Umfang wies es das Klagebegehren und den Zwischenfeststellungsantrag wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück. Es sprach aus, daß der Wert (dieses Teiles) des Streitgegenstandes S 15.000 übersteige. Im übrigen gab es der Berufung der klagenden Partei zur Gänze, der der Beklagten teilweise Folge. Es sprach über den verbleibenden Teil des Zwischenfeststellungsantrages aus, es werde festgestellt, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 181/1 und 180/2 der EZ 59 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung sowie die Grundstücke 173, 174/1, 174/2, 188, 196 und 752 (richtig 732) der EZ 59 KG Plankenwarth, soweit hier als Anspruchsgrund die vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit der Wasserleitung herangezogen werde, zum Zwecke der Leitungsführung zu benützen; das Mehrbegehren auf Feststellung, daß der klagenden Partei kein Recht zustehe, die Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 der EZ 88 KG Plankenwarth zum Zwecke der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen, wies es ab. Soweit sich der Zwischenfeststellungsantrag auf die Grundstücke 515 und 516 bezog, wies es ihn mittels Beschlusses unangefochten zurück. Über das Leistungsbegehren der klagenden Partei entschied es, daß die Beklagten schuldig seien, das Betreten ihrer Liegenschaft EZ 88 KG Plankenwarth durch die klagende Partei zum Zwecke der Wartung sowie der Vornahme von Instandsetzungen und Änderungen an der der klagenden Partei eigentümlichen Wasserversorgungsanlage, soweit sich diese auf den Grundstücken 469/1, 469/4 und 469/5 befindet, zu dulden und jede Behinderung der klagenden Partei bei diesen Tätigkeiten sowie jeden wie immer gearteten Eingriff in diese Wasserversorgungsanlage, insbesondere das Beheben vorgenommener Absperrungen, zu unterlassen. Das Mehrbegehren betreffend die Grundstücke 180/2 und 181/1 der EZ 59 KG Plankenwarth wies es ab. Es sprach aus, daß der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes S 60.000, der Wert des von der Abänderung betroffenen S 15.000, der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300.000 übersteige. Der Inhalt des Klagebegehrens und des Feststellungsantrages lasse nicht erkennen, ob es sich um ein ausschließlich den Gerichten oder den Wasserrechtsbehörden zugewiesenes Verfahren handle. Das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Wasserbezugs- und Leitungsrechten bzw. der Duldung der Ausübung solcher Rechte und der Unterlassung von Eingriffen in sie könne Gegenstand eines gerichtlichen, aber auch eines wasserrechtsbehördlichen Verfahrens sein. Es sei daher auf das Wesen des jeweils geltend gemachten Anspruches nach den jeweiligen Parteibehauptungen einzugehen. Soweit konfessorische und negatorische Ansprüche geltend gemacht würden, sei der Rechtsweg selbst dann gegeben, wenn die eigentumsbeschränkende Dienstbarkeit aus einem Übereinkommen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens herrühre. Werde zur Begründung oder zur Ablehnung der Begründung eines solchen Rechtes auf einen nach dem Wasserrechtsgesetz entstandenen Titel verwiesen, so seien die Wasserrechtsbehörden zur Entscheidung über das Recht berufen. Aus dem gesamten Vorbringen der klagenden Partei ergebe sich, daß sie ihre Ansprüche sowohl auf privatrechtliche als auch auf öffentlich-rechtliche Titel stützte. Soweit sie sich als anspruchserzeugenden Sachverhalt auf die Rechtsentstehung durch den Wasserrechtsbescheid berufe, hätten darüber die Wasserrechtsbehörden zu entscheiden. In diesem Umfange mangle es an der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges. Was die restlichen Begehren betreffe, sei wesentlicher Streitpunkt die Frage der dinglichen Wirkung wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide. Das Wasserrechtsgesetz habe die dingliche Wirkung von Bescheiden für Wasserberechtigte nur im § 22 Abs. 1 WRG ausdrücklich ausgesprochen, doch werde diese Bindung von der Rechtsprechung auf alle Beteiligten, also auch die durch die wasserrechtliche Bewilligung in ihren ursprünglichen Rechten Verletzten, erweitert. Wasserrechtliche Bewilligungsbescheide wirkten für und gegen Rechtsnachfolger im Grundeigentum. Diese müßten gegen sich gelten lassen, daß der Bescheid an ihre Rechtsvorgänger rechtswirksam zugestellt worden sei und diese ein Rechtsmittel dagegen nicht erhoben hätten. Sei die Beeinträchtigung des Grundeigentums der Rechtsvorgänger der Beklagten wirksam vereinbart worden und die Rücknahme von Einwendungen mit dem Abschluß einer solchen Vereinbarung begründet worden, so könne die Wasserrechtsbehörde davon ausgehen, daß wegen eines getroffenen privatrechtlichen Übereinkommens Zwangsmaßnahmen nicht mehr erforderlich seien und durch die auferlegte projektgemäße Ausführung der zu bewilligenden Anlage Eigentumsrechte nicht verletzt würden. Daß die gütliche Übereinkunft nicht vor der Wasserrechtsbehörde geschlossen oder dieser zur Beurkundung vorgelegt worden sei, könne zwar ein Formalfehler sein, der jedoch nichts daran ändere, daß durch projektbedingte, der Karoline B*** bekannte Inanspruchnahme ihrer Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 kein verpönter Eingriff in ihr Grundeigentum erfolgt sei. In diesem Umfang verdingliche der Bewilligungsbescheid das privatrechtlich gütlich vereinbarte Wasser- und Grundbenützungsrecht der klagenden Partei am Eigentum der Karoline B***, auch wenn im Bescheid das Übereinkommen nicht erwähnt worden sei. Die Ansicht, daß Wasserrechtsbescheide nur dingliche Wirkungen aufwiesen, wenn sie Zwangsmaßnahmen verfügten, sei abzulehnen, weil sie den Intentionen des Gesetzgebers, der die gütliche Übereinkunft den Zwangsmaßnahmen in der Wirkung auf Dritten gleichsetze, zuwiderlaufe. Es wäre auch unverständlich, wollte man es der Willkür von Grundeigentümern überlassen, durch Abschluß gütlicher Übereinkünfte die dingliche Wirkung sie betreffender Bescheide auszuschalten und so die erteilte Bewilligung, die häufig einen gewaltigen und auf Dauer angelegten Bauaufwand zur Folge habe, für den Fall der Rechtsnachfolge unwirksam zu machen. Die Beklagten müßten als Rechtsnachfolger von Karoline B*** Belastungen ihres Grundeigentums also insoweit dulden, als diese im Übereinkommen ihrer Rechtsvorgängerin mit der klagenden Partei vereinbart und in Wasserrechtsbescheiden verdinglicht worden seien. Sie müßten diese Belastungen nicht nur dulden, sondern sich auch Eingriffen in die aus den Belastungen resultierenden Berechtigungen der klagenden Partei enthalten. Da solche Eingriffe bereits mehrfach erfolgt seien, bestehe auch ein Unterlassungsanspruch der klagenden Partei. Soweit Grundstücke in der Vereinbarung nicht enthalten seien, sei das Klagebegehren unbegründet, der Zwischenfeststellungsantrag und damit die Berufung der Beklagten aber berechtigt. Da die klagende Partei ausdrücklich erklärt habe, daß die an sich projektsbetroffenen Grundstücke 515 und 516 von ihr nicht zu Zwecken der Anlagewartung benützt würden und daher nicht Gegenstand ihres Begehrens seien, sei über ein solches Begehren auch nicht zu entscheiden. Dann sei aber auch kein Raum für eine Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag; es fehle ihm sowohl das rechtliche Interesse als auch die Präjudizialität. Bei der Neufassung der Entscheidung sei darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz die Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 von der EZ 59 KG Plankenwarth ab- und der EZ 88 KG Plankenwarth derselben Eigentümer zugeschrieben worden seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich, soweit ihrer Berufung keine Folge gegeben wurde, die Revision und die vorsichtsweise (wohl nur für den Fall der Nichtzulässigkeit ihrer ordentlichen Revision erhobene) außerordentliche Revision der Beklagten. Sie bekämpfen weiters den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Nichtigerklärung eines Teiles des Urteils des Erstgerichtes und des ihm vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Sachanträge. In diesem Umfang liegt gemäß §§ 519 Abs. 1 Z 2, 528 Abs. 2 ZPO ein Rekurs vor, der aber mangels Beschwer nicht zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Im Rekurs wird behauptet, die klagende Partei habe ihr Begehren nur als Vorfrage oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 14. Mai 1976 auf die dingliche Wirkung der Wasserrechtsbescheide gestützt, diesen Rechtsgrund aber nicht gesondert geltend gemacht. Die Beklagten können sich aber nicht dadurch beschwert erachten, daß das Berufungsgericht ein Begehren zurückwies, soweit es auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wurde, der ihrer Meinung nach ohnedies nicht geltend gemacht wurde. Im übrigen vertreten sie selbst die zutreffende Rechtsansicht, daß bei Geltendmachung bloß öffentlich-subjektiver Rechte aus den Bescheiden der Rechtsweg unzulässig ist.
Die Revision der Beklagten ist berechtigt.
In der Sache selbst bekämpfte die klagende Partei weder die Feststellungen noch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Inanspruchnahme von Grundstücken der Beklagten sei nicht offenkundig gewesen, es sei nicht erweisbar, die Beklagten hätten von der Wasserversorgungsanlage vor Abschluß des Kaufvertrages und dessen Einverleibung positive Kenntnis erlangt. Den Rechtsgrund der Verletzung ihres Eigentumsrechtes an den Anlagen als Superädifikat hielt die klagende Partei nicht mehr aufrecht. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die Beklagten als Rechtsnachfolger der Karoline B*** im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Bescheiden der Wasserrechtsbehörde an das Übereinkommen vom 14. Mai 1976 gebunden sind und demnach nicht lastenfrei Eigentum erworben haben. Nach § 12 Abs. 1 und 2 WRG ist das Maß der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß bestehende Rechte, worunter auch das Grundeigentum verstanden wird, nicht verletzt werden. Nach § 60 Abs. 2 WRG können Zwangsrechte im Sinne des § 60 Abs. 1 WRG von der Wasserrechtsbehörde nur angeordnet werden, wenn ein gütliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Nach § 60 Abs. 3 WRG werden Zwangsrechte im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a und c WRG durch den Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet; solche Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft, ohne daß es einer Einverleibung des Zwangsrechtes oder einer Ersitzung des Rechtes durch den Wasserberechtigten bedürfte (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2 Anm. 11, 12 zu § 60 WRG). Nach § 111 Abs. 3 WRG sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden. Ein Übereinkommen ist auch dann im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffen worden, wenn es nicht während des Verfahrens bzw. unter Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde zustandekam, sondern nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung geschlossen wurde (SZ 55/162). Voraussetzung für die Beurkundung der Vereinbarung nach § 111 Abs. 3 WRG ist aber immer, daß dieses Übereinkommen der Wasserrechtsbehörde vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides zur Beurkundung mitgeteilt wurde (VwSlg. 9208/A). Dies geschah im vorliegenden Fall nicht. Die Wasserrechtsbehörde hat daher auch das Übereinkommen nicht im Bescheid beurkundet. Die mit Schreiben vom 18. April 1976 abgegebene Erklärung des Vertreters der Voreigentümerin der Beklagten mag zwar die Wasserrechtsbehörde zum Schluß berechtigt haben, daß nunmehr eine projektsbedingte Verletzung des Eigentumsrechtes von Karoline B*** nicht mehr gegeben sei (vgl. VwSlg. 6589/A); die bloße Wiedergabe dieser Parteierklärung im Bescheid konnte aber die Beurkundung des Übereinkommens im Bescheid nicht ersetzen (VwSlg. 6821/A). Der Grund, warum die klagende Partei dieses Übereinkommen nicht der Wasserrechtsbehörde zur Beurkundung vorlegte, ergibt sich aus Punkt VI des Übereinkommens: Danach gab Karoline B*** ihr Einverständnis, daß das Übereinkommen in einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag umgewandelt wird. Die Parteien wollten also, daß die Rechte der klagenden Partei an der Liegenschaft der Karoline B*** in der Folge aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung verbüchert und damit die gleiche dingliche Wirkung herbeigeführt werden sollten wie bei der Einräumung von Zwangsrechten. Die Parteien hielten es aus diesem Grunde nicht für notwendig, daß durch die Wasserrechtsbehörde Zwangsrechte bewilligt werden oder durch die Aufnahme des gütlichen Übereinkommens in den Wasserrechtsbescheid eine gleiche Wirkung herbeigeführt wird. Sie wollten vielmehr die Inanspruchnahme der Liegenschaften der Karoline B*** ohne Einschaltung der Wasserrechtsbehörde auf privatrechtliche Weise regeln. Wurde aber durch die Nichtvorlage des gütlichen Übereinkommens auf dessen Aufnahme in den Wasserrechtsbescheid verzichtet, kamen auch nur mehr zivilrechtliche Folgen in Betracht (SZ 50/18; SZ 48/77 ua). Hingegen bietet das Gesetz keinen Grund und auch keinen Anlaß zur Annahme, daß auch schon die bloße Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde bereits Wirkungen wie ein Zwangsrecht oder die Aufnahme einer gütlichen Vereinbarung in den Bescheid herbeiführen soll. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, es wäre unverständlich, wollte man es der Willkür von Grundeigentümern überlassen, durch Abschluß gütlicher Übereinkünfte die dingliche Wirkung sie betreffender Bescheide auszuschalten, übersieht, daß es allein Sache der klagenden Partei war. Zwangsrechte geltend zu machen, eine gütliche Übereinkunft in den Wasserrechtsbescheid aufnehmen zu lassen oder aber eine gütliche Übereinkunft in Form einer privatrechtlichen Vereinbarung zu treffen, in der ohnehin vorgesehen war, eine Dienstbarkeit zu begründen und damit eine grundbücherliche Eintragung folgen zu lassen. Karoline B*** wollte also durch dieses Übereinkommen die dingliche Wirkung ihrer Gestattung gar nicht ausschalten. Es war vielmehr ein Fehler der klagenden Partei, daß sie die ohnehin zugesagte Verdinglichung ihrer Rechte vor Erwerb des Eigentums durch die Beklagten unterließ. Die zivilrechtliche Wirkung dieser Unterlassung ergibt sich aus § 443 ABGB: Mit dem Eigentume unbeweglicher Sachen werden nur die darauf haftenden, in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen; andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigentümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über. Eine offenkundige Ausübung der Dienstbarkeit, die den wahren, vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt hätte erkennen lassen (SZ 57/38 uva), lag aber nicht vor. Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung VwSlg. 9617/A = Zl. 1680/77 betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort wurde rechtskräftig fremder Grund in einem für den Betroffenen nur unerheblichem Ausmaß in Anspruch genommen und eine Dienstbarkeit als Zwangsrecht gemäß § 111 Abs. 4 WRG für eingeräumt erklärt. Für diesen Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß dem Bescheid dingliche Wirkung zukomme. Diese Voraussetzungen waren aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 WRG betrifft nur das Wasserbenutzungsrecht als solches und die Rechtsnachfolge in diesem, nicht aber Rechte an fremdem Grund. Eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage hat also nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde oder zumindest offenkundig ist; die bloße Wiedergabe einer Parteienerklärung im auch Rechte an fremdem Grund voraussetzenden Bescheid der Wasserrechtsbehörde genügt hingegen nicht. Da die klagende Partei in den Rechtsmittelverfahren ihren Anspruch auf keinen anderen Rechtsgrund als die dingliche Wirkung der Bescheide im Zusammenhang mit der gütlichen Übereinkunft vom 14. Juni 1976 stützte, und auf Grund des im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittigen Sachverhaltes nicht mehr stützen konnte, erweist sich demnach das gesamte restliche auf Duldung und Unterlassung gerichtete Klagebegehren als nicht, der entgegengesetzte Zwischenantrag auf Feststellung der Beklagten aber als berechtigt. Der Revision ist Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ist dahin abzuändern, daß auch dem restlichen Zwischenantrag auf Feststellung Folge zu geben, das Klagebegehren aber zur Gänze abzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO (erster Verfahrensabschnitt) bzw. §§ 41, 43 Abs. 2 und 50 ZPO (ab Stellung des Zwischenantrages auf Feststellung). Die Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellung betreffend die Grundstücke 515 und 516 erstreckte sich nur auf einen verhältnismäßig geringfügigen Teil des von den Beklagten gestellten Antrages, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßte. Die Stellung des Zwischenantrages erfolgte wirksam (§ 12 Abs 3 RAT) erst in der Verhandlung vom 28. Februar 1984, sein Streitwert nach der in dieser Verhandlung erfolgten Aufschlüsselung nur S 395.000,-.
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