OGH 6Ob503/82 (RS0073102)

OGH6Ob503/826.10.1982

Rechtssatz

Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichem Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Aus dem allgemeinen Umstand, dass eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf (zum Beispiel nur Personenkraftwagen, nur Anrainer oder nur Behördefahrzeuge), kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr handelt.

VwGH vom 04.12.1972, 11/72; Veröff: EvBl 1973/294 S 446

GlRS VwGH vom 10.03.1977, 227/76; Veröff: ZfV 1977/1485 S 439

Auto

 

Normen

StVO §1 Abs1

6 Ob 503/82OGH06.10.1982

Veröff: SZ 55/142 = JBl 1984,149 = ZVR 1983/89 S 136

2 Ob 245/00vOGH28.09.2000

Auch

2 Ob 142/01yOGH20.06.2002

Auch

8 ObA 78/04kOGH22.12.2004

Beisatz: Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch eine nur von Fußgängern benützte Landfläche, sofern die Benützung ohne Einschränkungen gestattet ist, dem öffentlichen Verkehr dient. (T1)

6 Ob 72/07tOGH25.05.2007

nur: Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichem Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. (T2)

5 Ob 262/08bOGH25.11.2008

nur T2

9 ObA 32/13sOGH19.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0060OB00503_8200000_005

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