Spruch:
Auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO) steht dem Gründeigentümer und Straßenerhalter kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, gegen Verletzungen der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer vorzugehen
Aus der Tafel "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" kann für sich allein noch nicht geschlossen werden, daß es sich bei der Straße um eine solche ohne öffentlichen Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung handelt
Auch eine nur von Fußgängern allgemein benützte Landfläche dient dem öffentlichen Verkehr
OGH 6. Oktober 1982, 6 Ob 503/82 (LG Linz 13 R 321/81; BG Linz 5 C 1367/78)
Text
Die Klägerin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 819 KG L, die aus den Grundstücken 669/5 Garten, 669/8 Privatweg (parifiziert Garten) und 670/3 Wald besteht. Der verstorbene Gatte der Klägerin, Wilhelm K, ist noch grundbücherlicher Eigentümer der zweiten Hälfte dieser Liegenschaft, doch ist die Klägerin Universalerbin nach ihrem verstorbenen Mann. Die Beklagten sind je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 786 KG L mit dem Grundstück 669/3 Garten. Auf der Liegenschaft der Klägerin befindet sich das Haus L, R-Straße 28, auf der Liegenschaft der Beklagten das Haus R-Straße 35. Zu beiden Häusern führt die Zufahrt von der öffentlichen Straße über den klägerischen Privatweg (Grundstück Nr. 669/8). Am Beginn dieses Fahrweges ist eine Tafel "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" aufgestellt. Die Beklagten benützen diesen Weg nicht nur als Zufahrt zu ihrem Grundstück, sondern parken auch darauf. Die Privatstraße hat eine Breite von nur 6 m und weist keinen Gehsteig auf. Sie hat eine Steigung von 18 bis 20% und ist "kurvig". Die Straße ist als Sackgasse ausgebildet, an ihrem Ende befindet sich ein Umkehrplatz. Sie wurde in den letzten Jahren und wird auch derzeit von verschiedenen Kraftfahrzeugen benützt, und zwar von Baufahrzeugen (LKW) bei der Errichtung bzw. beim Bau von Häusern oder anderen Bauten der Anrainer an dieser Privatstraße, von Lieferfahrzeugen bei Zulieferung von Waren zu diesen Häusern, von Besuchern und schließlich von den Bewohnern dieser angrenzenden Häuser.
Die Klägerin begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, das Parken von Fahrzeugen auf dem Privatweg Grundstück 669/8 der EZ 819 KG L ab sofort zu unterlassen. Sie behauptete, ihr obliege als Gründeigentümerin neben einer gewissen Erhaltungspflicht auch eine Verkehrssicherungspflicht. Am Beginn des Fahrweges sei eine Tafel "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" aufgestellt. Die Beklagten benützten den Weg jedoch nicht nur als Zufahrt zu ihrem Grundstück, sondern parkten auch auf dem steilen und kurvenreichen Weg, wodurch dessen Benützung wesentlich beeinträchtigt werde. Das Recht zum Parken stehe den Beklagten, die auf ihrem Grundstück eine Garage besäßen, nicht zu.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen, und wendeten ein, aus Anlaß einer seinerzeitigen Grundteilung sei eine 6 m breite Straße zur Benützung durch die Grundstückskäufer vorgeschrieben und die Abtretung des Gründes in das öffentliche Gut vorgesehen gewesen. Zur Abtretung sei es wegen der Kriegswirren im Gefolge des Zweiten Weltkrieges nicht gekommen. Spätestens seit dem Jahr 1947 und auch derzeit werde die Straße von Fahrzeugen der Anrainer und deren Besuchern zum Gehen, Fahren und auch zum Abstellen der Fahrzeuge benützt, so daß Ersitzung eingetreten sei. Schließlich mangle der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Bei der Straße handle es sich um eine solche mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 StVO, da faktisch jeder der zu den an den Privatweg angrenzenden Häusern gelangen wolle, sie benütze. Das am Beginn der Privatstraße angebrachte Verkehrszeichen werde demnach von den Verkehrsteilnehmern nicht beachtet bzw. nicht für verbindlich angesehen. Daher seien die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung über das Halten und Parken anzuwenden. Die Beklagten hätten gegen § 24 Abs. 3 lit. d StVO verstoßen, da bei einer Straßenbreite von 6 m und der Breite eines Fahrstreifens von 2.50 m keine zwei Fahrstreifen mehr frei blieben, wenn die Beklagten ihr Fahrzeug auf der Straße parkten. Zufolge der in der Straßenverkehrsordnung enthaltenen Beschränkung der Parkmöglichkeit sei eine Ersitzung des Rechtes, auf dieser Verkehrsfläche zu parken, nicht möglich. Da die Klägerin gemäß § 1319a ABGB für die Verkehrssicherheit des Weges im weitesten Sinne hafte, dürfe sie auch die hiefür erforderlichen Anordnungen treffen. Eine Unzulässigkeit des Rechtsweges liege nicht vor, obgleich die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, die Sicherheitsbehörde anzurufen. Die Wahl einer ungünstigeren Durchsetzungsmöglichkeit stelle aber kein Prozeßhindernis dar.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, gab ihr im übrigen nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteigt.
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 6 ZPO liege nicht vor, weil nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch, gestützt auf die Erhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht, geltend gemacht worden sei, über den die Gerichte zu entscheiden hätten. Wenngleich bei Verletzung des Parkverbotes auch die Sicherheitsbehörde anrufbar gewesen wäre, stelle die Wahl eines ungünstigeren Mittels kein Prozeßhindernis dar.
In der Sache selbst teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Beklagten gegen § 24 Abs. 3 lit. d StVO verstoßen hätten. Eine Behinderung des fließenden Verkehrs sei zur Erfüllung des Tatbestandes nach dieser Gesetzesstelle nicht erforderlich. Die Klägerin sei, obgleich es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, Straßenerhalterin gemäß § 1319a ABGB und hafte für Schäden, die durch den mangelnden Zustand des Weges verursacht würden. Durch die Verwendung des Wortes "Zustand" habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur für den Weg im engeren Sinn, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet werde. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft sei, richte sich gemäß § 1319a Abs. 2 zweiter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar sei. Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen seien derart herzustellen und zu erhalten, daß sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften gefahrlos benützbar seien. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, daß die Straßen mit den den Vorschriften entsprechenden Verkehrseinrichtungen, wie etwa mit den erforderlichen Verkehrszeichen, versehen würden. Nachdem der gegenständliche Privatweg keine Gehsteige aufweise und jedenfalls vor Erreichen der Liegenschaft der Beklagten steil und kurvig sei, könne besonders bei winterlichen Fahrverhältnissen durch parkende Fahrzeuge und die dadurch bewirkte Einengung der Fahrbahnbreite auf rund 4 m eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern dann eintreten, wenn sich neben einander begegnenden Fahrzeugen auch Fußgänger im Bereich dieser parkenden Fahrzeuge befänden. Wenngleich der Klägerin die Möglichkeit offen gestanden wäre, iS des § 98 Abs. 4 StVO der zuständigen Verwaltungsbehörde diese Umstände bekanntzugeben und zur Durchsetzung ihrer Interessen die Hilfe dieser Behörden in Anspruch zu nehmen, stelle die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges deswegen kein Prozeßhindernis dar, weil die Wahl einer von mehreren Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten grundsätzlich zulässig sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Vorinstanzen haben die Ansicht vertreten, auch bei einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße iS des § 1 Abs. 1 StVO sei der Gründeigentümer als Straßenerhalter zur Hintanhaltung einer Haftung nach § 1319a ABGB berechtigt, die Einhaltung von in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Parkverboten auf dem Zivilrechtsweg zu verlangen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Grundsätzlich ist zwischen öffentlichen Straßen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und Straßen ohne öffentlichen Verkehr zu unterscheiden. Der Begriff der öffentlichen Straße ist dabei nicht mit jenem der Straße mit öffentlichem Verkehr identisch (Kammerhofer - Benes, Straßenverkehrsordnung[6], FN 6 zu § 1 StVO; ZVR 1971/92). Öffentliche Straßen und Wege sind gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975 (LStVG 1975) alle Straßen und Wege, die entweder von der zuständigen Behörde bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung seit mindestens dreißig Jahren allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Gründeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße ist jedermann gestattet und kann von niemandem eigenmächtig behindert werden (§ 5 LStVG 1975). Es ist zwar jede öffentliche Straße als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen, nicht aber umgekehrt (Kammerhofer - Benes aaO).
Daß es sich bei der gegenständlichen Straße um eine öffentliche Straße iS des § 2 LStVG 1975 handelt, wurde in erster Instanz von den Parteien ebensowenig behauptet wie daß eine Straße mit öffentlichem Verkehr iS des § 1 Abs. 1 StVO vorliege. Dies wurde allerdings von den Vorinstanzen angenommen. Die Klägerin hat diese Qualifikation im Rechtsmittelverfahren und nunmehr auch in der Revisionsbeantwortung bestritten. Sie hat sich zur Begründung ihres Klagebegehrens auch nicht auf die Verletzung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung durch die Beklagten, sondern darauf berufen, die Straße sei ein Privatweg und die Klägerin zufolge ihrer Verkehrssicherungspflicht berechtigt, das den Verkehr behindernde Parken der Beklagten zu untersagen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen besitzt, sofern eine Straße mit öffentlichem Verkehr iS des § 1 Abs. 1 StVO vorliegt, der Gründeigentümer und Straßenerhalter keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch, gegen Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Sraßenverkehrsordnung einzuschreiten. Bei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung die Verwaltungsbehörde zu überwachen hat. Dem Straßenerhalter stehen nur die in der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich umschriebenen Rechte und Pflichten, insbesondere jene nach den §§ 32 und 98 StVO, zu. Allein auf Grund der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung kann daher der Straßenerhalter gegen Verletzungen dieser Vorschriften durch Verkehrsteilnehmer nicht mit Erfolg auf dem Zivilrechtsweg vorgehen.
Daran ändert auch die Bestimmung des § 1319a ABGB nichts. Danach haftet der Halter eines Weges für Schäden, die durch den mangelnden Zustand eines Weges erfolgt sind, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Es ist nun zwar richtig, daß der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "Zustand" zum Ausdruck gebracht hat, daß nicht nur für den Weg im engeren Sinn, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinne gehaftet wird (vgl. AB 1978 BlgNR XIII. GP zu Art. 1 Z 4 und 5; JBl. 1979, 485; ZVR 1980/324). Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich gemäß § 1319a Abs. 2 zweiter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften gefahrlos benützbar sind (ZVR 1974/30; ZVR 1959/177; ZVR 1980/324). Dazu gehört auch die Verpflichtung, daß die Straße mit den den Vorschriften entsprechenden Verkehrseinrichtungen, wie etwa mit den erforderlichen Verkehrszeichen, versehen wird, insbesondere auch die Verpflichtung des Straßenerhalters, iS des § 98 Abs. 4 StVO der zuständigen Behörde die Umstände bekanntzugeben, die für die Anordnung eines Verkehrsverbotes oder einer Verkehrsbeschränkung maßgebend sind (ZVR 1959/192; ZVR 1970/4; ZVR 1975/112; ZVR 1980/324). Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, daß dem Straßenerhalter ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch, gegen Verletzungen der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer vorzugehen, zustunde. Er ist nach der Straßenverkehrsordnung auch nicht berechtigt, Vorschriftszeichen nach § 52 StVO, zu denen Park- und Halteverbote gehören, ohne behördlichen Auftrag anzubringen (§ 98 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StVO). Dem Straßenerhalter wurde in den zitierten Entscheidungen auch nur vorgeworfen, daß er seine Verpflichtung, der Behörde Umstände iS des § 98 StVO bekanntzugeben, vernachlässigt habe und darauf die Haftung nach § 1319a ABGB beruhe. Unter dem "Zustand eines Weges" iS des § 1319a ABGB kann daher eine konkrete gefährliche Situation, die allein durch ein gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßendes Parken eines Verkehrsteilnehmers verursacht wird, nicht verstanden werden.
Würde es sich bei der Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handeln, dann könnte einem Unterlassungsbegehren des Gründeigentümers und Straßenerhalters nicht mit der Begründung stattgegeben werden, der Beklagte habe gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Parken verstoßen.
Anders wäre der Fall, wenn eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vorliegen würde. Bezüglich solcher Privatstraßen richten sich die Rechte und Pflichten der Benützer dieser Straße allein nach den mit dem Gründeigentümer und Straßenerhalter getroffenen Vereinbarungen. Für solche Straßen dürfen die Behörden auch weder Verordnungen noch Bescheide erlassen und auch keinerlei Verkehrsregelungen anordnen (Kammerhofer - Benes aaO FN 14 und 15 zu § 1 StVO). Die Straßenverkehrsordnung gilt für solche Straßen gemäß § 1 Abs. 2 StVO nur insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Durchsetzung der vom Erhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr getroffenen Regelungen zur Benützung könnte im Zivilrechtsweg angestrebt werden (Kammerhofer - Benes aaO, FN 13 zu § 1 StVO).
Zu prüfen bleibt daher, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.
Als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten gemäß § 1 Abs. 1 StVO solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf ihre Benützung an (22 BlgNR, IX. GP, 50). Es kommt dabei darauf an, ob die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet ist (ZVR 1963/111; VfSlg 5.743/1968; 7 Ob 78/76) oder zumindest nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (ZVR 1978/225; ZVR 1975/233; ZfV 1977/1485; 7 Ob 78/76). Eine Straße kann auch dann von "jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden", wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offensteht, wie etwa Gehwege für Fußgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut (Kammerhofer - Benes aaO, FN 3 zu § 1 StVO; Hermann, Straßen mit öffentlichem Verkehr, ZVR 1971, 113 f.). Ist aber die Benützung einer Straße nur bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis gestattet, so handelt es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr (Kammerhofer - Benes aaO, FN 7 zu § 1 StVO). Gleiches gilt, wenn der Verkehr auf die Besucher bestimmter Objekte beschränkt ist. In diesem Fall stellt die Bezugnahme auf dieses Objekt bei der Umschreibung des Benützerkreises eine konkrete Einschränkung dar, die dazu führt, daß keine abstrakte Umschreibung des Benützerkreises und damit kein öffentlicher Verkehr mehr vorliegt (Hermann aaO 115).
Bei der klagsgegenständlichen Fläche handelt es sich um eine Sackgasse mit einem Umkehrplatz an ihrem Ende; am Beginn des Weges ist eine Tafel "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" aufgestellt; in den letzten Jahren und auch derzeit wird die Straße von verschiedenen Kraftfahrzeugen benützt, und zwar von Baufahrzeugen anläßlich der Errichtung oder des Umbaues von Gebäuden der Anrainer, von Lieferfahrzeugen bei Zulieferung von Waren zu diesen Häusern und von den Bewohnern und Besuchern der angrenzenden Häuser.
Aus der Tafel "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)" kann für sich allein noch nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Denn damit wird nur ein Fahrverbot zum Ausdruck gebracht, keineswegs aber ein Verbot der allgemeinen Benützung - etwa durch Fußgänger - ausgesprochen. Da auch jeglicher Hinweis darauf fehlt, daß es sich um eine Privatstraße handelt, deren Benützung der Allgemeinheit verboten ist (ZfV 1977/1485 ua.), muß davon ausgegangen werden, daß die Straße nach dem äußeren Erscheinungsbild zumindest hinsichtlich der Fußgänger zur allgemeinen Benützung freisteht. Denn auch eine nur von Fußgängern allgemein benützte Landfläche dient dem öffentlichen Verkehr (ZVR 1970/187; ZVR 1970/145). Es braucht daher die Frage, ob trotz einer allgemeinen Beschränkung jeglichen Fahrzeugverkehrs auf Anrainer eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegen kann (vgl. dazu VwGH Slg. 8333 A), nicht geprüft zu werden.
Damit erweist sich aber die Revision als berechtigt, weil auf Straßen mit öffentlichem Verkehr der Straßenerhalter keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hat, daß Benützer der Straße die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Parken einhalten.
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