OGH 3Ob559/82 (RS0009864)

OGH3Ob559/8230.6.1982

Rechtssatz

Es ist geradezu das Typische, dass an einzelnen nicht den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesenen Teilen eines Gebäudes, vor allem auch an Grund und Boden selbst, echtes Miteigentum besteht. Die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile sind nicht als Zubehör des Grundes zu behandeln, vielmehr ist mit dem Eigentum an den einen materiellen Anteil bildenden Gebäudeteilen ein ideeller Anteil an Grund und Boden als Zubehör verbunden.

Normen

ABGB §294 A1
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2

3 Ob 559/82OGH30.06.1982

SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085 (23)

4 Ob 2229/96iOGH15.10.1996

Auch; nur: Es ist geradezu das Typische, dass an einzelnen nicht den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesenen Teilen eines Gebäudes, vor allem auch an Grund und Boden selbst, echtes Miteigentum besteht. (T1); Beisatz: Hier: Außenmauer. (T2) Veröff: SZ 69/228

5 Ob 236/07bOGH22.01.2008

Vgl auch

5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen. (T3)

5 Ob 207/17bOGH13.03.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0030OB00559_8200000_001

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