OGH 3Ob529/82 (RS0052565)

OGH3Ob529/829.6.1982

Rechtssatz

Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage, und die sofortige Fälligstellung der Salden ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Darlehensverträge bzw Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschütterten. Es kommt dabei nicht gerade darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist nur die Gesamtentwicklung von Bedeutung.

Normen

AGBKr Pkt36
AGBKr Pkt37

3 Ob 529/82OGH09.06.1982

Veröff: NZ 1983,91

7 Ob 566/95OGH14.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Allgemein ist Voraussetzung, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, dass ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung bis zum nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin nicht zugemutet werden kann. Falsche Angaben des Kunden stellen nur dann einen wichtigen Grund dar, wenn sie für das konkrete Vertragsverhältnis von ausschlaggebender Bedeutung waren. Hier: Beim Verschweigen zweier Gerichtsverfahren im konkreten Fall verneint. (T1)

9 Ob 50/03yOGH07.05.2003
3 Ob 105/06xOGH30.05.2006

nur: Maßgebend für die Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigen Gründen ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Darlehensverträge bzw Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschütterten. Es kommt dabei nicht gerade darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist nur die Gesamtentwicklung von Bedeutung. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Allgemein ist Voraussetzung, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, dass ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung nicht zugemutet werden kann. (T3)<br/>Beisatz: Ob im Einzelfall die konkreten Umstände bei der erforderlichen Interessenabwägung die Annahme eines wichtigen Grundes für die (vorzeitige) Fälligstellung rechtfertigen, geht grundsätzlich in seiner Bedeutung nicht über diesen Fall hinaus, bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)

7 Ob 249/07dOGH28.11.2007

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Einstellung der Geschäftstätigkeit und der Verkauf der Firma durch den Beklagten sowie die Kündigung der der Besicherung der Kreditverträge dienenden Lebensversicherungen stellen im Zusammenhalt damit, dass der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam und eingeschrieben aufgegebene Mahnschreiben „mangels Zustellung" zur Klägerin zurückkamen, Umstände dar, die die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung für die Klägerin unzumutbar erscheinen lassen. (T5)

5 Ob 79/13yOGH28.08.2013

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein Vertrauensverlust, der die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung für die Darlehensgeberin nicht mehr zumutbar erscheinen lässt, wird regelmäßig erst bei wiederholter Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen oder bei einem Zahlungsrückstand trotz mehrmaliger Mahnung angenommen, nicht aber schon bei einem einmaligem Verzug. (T6)

7 Ob 235/13dOGH29.01.2014
8 Ob 52/14aOGH15.12.2015

Auch; Beis wie T4

3 Ob 220/16yOGH29.03.2017

nur T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19820609_OGH0002_0030OB00529_8200000_003

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