Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, sodaß sie insgesamt zu lauten hat:
Die Klagsforderung besteht mit S 80.628,25 s.A. zu Recht.
Die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung besteht mit mindestens S 80.628,25 s.A. zu Recht.
Das Klagebegehren des Inhalts, die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 145.529,39 s.A. zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 64.505,84 (darin S 1.400 Barauslagen und S 10.587,58 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz und die mit S 18.526,20 (darin S 3.087,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 9.207 (darin S 1.534,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte gründete im Herbst 1986 ein Installationsunternehmen. Die Zweitbeklagte lebte damals mit dem Erstbeklagten bis 1992 in Lebensgemeinschaft. Sie arbeitete aber nicht im Unternehmen des Erstbeklagten mit, war daran nicht beteiligt und hat aus den nachfolgend geschilderten Geschäftsbeziehungen nichts bezogen.
Der Erstbeklagte nahm das Anbot der Klägerin auf Einräumung eines (offenbar revolvierenden) Kontokorrentkredites über S 200.000,-- aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen, rückzahlbar bis zum 30.6.1989, am 31.3.1988 an. Beide Beklagten unterfertigten dabei neben dem Kreditantrag Blankoorderwechsel, die Zweitbeklagte auch eine Verpfändung ihrer Arbeitnehmerbezüge. Die Klägerin verlangte vom Erstbeklagten keine Selbstauskunft über seine wirtschaftliche Lage; ob er von sich aus Nachweise über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Beklagten haben sich im Rahmen des Kontokorrentkredites verpflichtet, auf die Dauer der Geschäftsverbindung ihren gesamten Bankenverkehr nur mit der Klägerin abzuführen und bei Dritten keine Kredite oder Darlehen in Anspruch zu nehmen und solchen Personen keine wie immer gearteten Sicherheiten zu gewähren, ohne mit der klagenden Partei darüber Rücksprache gehalten zu haben. Die Beklagten verpflichteten sich unter anderem für die Laufzeit des Kontokorrentkredites, die Klägerin über alle ihre Interessen berührenden Ereignisse umgehend und unaufgefordert zu unterrichten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:
"Punkt 7: Unterhält der Kunde mehrere Konten, so kann die Kreditunternehmung in allen Fällen Forderungen gegen Verbindlichkeiten aufrechnen, der Kunde aber nur insoweit, als seine Forderungen von der Kreditunternehmung anerkannt sind....
Punkt 14: Der Kunde hat der Kreditunternehmung jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich bekanntzugeben. Schriftliche Mitteilungen der Kreditunternehmung gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte der Kreditunternehmung bekanntgegebene oder bekanntgewordene Anschrift abgesandt worden sind.
Punkt 23 Abs.1: Die Kreditunternehmung hat ihrem Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder angemessene Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten, auch wenn sie noch nicht fällig sind.
Punkt 36 Abs.1: Der Kunde und die Kreditunternehmung dürfen mangels anderweitiger Vereinbarung die Geschäftsverbindung nach freiem Ermessen jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Auch falls eine solche Vereinbarung getroffen ist, darf die Kreditunternehmung die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grund jederzeit beendigen, insbesondere, wenn der Kunde unrichtige Angaben gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seines Vermögens oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt oder wenn der Kunde der Aufforderung zur Stellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachkommt;
Punkt 37 Abs.1: Mit Beendigung der Geschäftsverbindung wird der Saldo jedes Kontos sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Kreditunternehmung von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Die Kreditunternehmung darf auch selbst Haftungsverpflichtungen kündigen; Abs.2: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung weiter;
Punkt 65 (Sonderbestimmung für Verbrauchergeschäfte): Punkt 14 1.Satz findet Anwendung, Satz 2 nur dann, wenn der Kunde eine Änderung seiner Anschrift der Kreditunternehmung nicht bekanntgegeben hat."
Bei Eröffnung des Kontokorrentkredites wurde dem Erstbeklagten vom zuständigen Referenten gesagt, er möge darauf achten, pro Jahr das Dreifache des Rahmens auf dem Konto umzusetzen, unter dieser Voraussetzung könne er den Rahmen um 20 % überziehen.
Der Kontokorrektkreditvertrag wurde in der Folge letztlich am 25.6.1992 bis zum 31.3.1993 verlängert.
Der Erstbeklagte teilte die Auflösung der Lebensgemeinschaft mit der Zweitbeklagten der Klägerin mit, allerdings ohne deren neue Adresse bekanntzugeben. Die Zweitbeklagte wußte nicht, daß sie zur Bekanntgabe einer Adreßänderung verpflichtet war.
Die Beklagten nahmen (auch) das am 7.9.1989 erstellte Anbot der Klägerin auf Gewährung eines weiteren (einmaligen) Kredites von S 200.000,--, rückzahlbar in 72 monatlichen Pauschalraten zu S 3.590,-- vom 1.10.1989 bis 1.9.1995, zur Leistung diverser Zahlungen an. Dabei wurde eine bei der B***** Versicherungs-AG abgeschlossene Lebensversicherung über S 100.000,-- zugunsten der Klägerin vinkuliert. In diesem Einmalkreditvertrag wurde unter anderem festgelegt, daß bei Zahlungsverzug Terminsverlust eintritt, der die Klägerin zur sofortigen Fälligstellung und zur Verrechnung zusätzlicher Verzugszinsen berechtigt. Weiters, daß die Klägerin den Kredit aus wichtigen Gründen fälligstellen kann, insbesondere wenn die Beklagten eine Vertragsverpflichtung nicht erfüllen, die Beklagten unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht haben und in den Vermögensverhältnissen der Beklagten eine wesentliche Verschlechterung (zB Zahlungseinstellung, Exekutionsführung durch Dritte) eintritt; für die Dauer der Geschäftsverbindung verpflichteten sich die Beklagten, bei Dritten keine Darlehen oder Kredite in Anspruch zu nehmen, ohne mit der klagenden Partei Rücksprache zu halten; die Beklagten verpflichteten sich weiters, jede Änderung ihrer Vermögensverhältnisse, des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes umgehend bekanntzugeben. Auch für diesen Einmalkreditvertrag galten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen. Der Erstbeklagte erteilte der Klägerin am 11.9.1989 den Dauerauftrag, die monatlichen Kreditraten von S 3.590,-- für den Einmalkredit vom Kontokorrentkreditkonto an jedem Monatsersten ab 1.10.1989 bis einschließlich September 1995 einzuziehen.
Die Ertragslage des Erstbeklagten hat sich von 1988 mit einer Überschuldung von S 557.000,-- bis 1990 aufgrund der Ende 1991 erstellten Bilanz mit einer Überschuldung von S 1,157.000,-- verschlechtert. Der Jahresabschluß 1991 wurde der Klägerin am 13.7.1992 vorgelegt.
Im April 1992 wurden gegen den Erstbeklagten zwei Schadenersatzklagen wegen eines von ihm im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit verursachten Wasserschadens beim Landesgericht Klagenfurt eingebracht, und zwar eine von Klaus O***** über S 150.000,-- und eine von dessen Versicherung, nämlich der V*****, über letztlich S 213.256,--. Der Erstbeklagte verpflichtete sich mit Vergleich vom 1.2.1993, Klaus O***** S 70.000,-- bis zum 5.3.1993 zu bezahlen, weiters zur Leistung von Installationsarbeiten im Gegenwert von S 30.000,-- sowie zum Ersatz der Prozeßkosten von S 30.000,--. Bei Zahlungsverzug mit seiner Geldleistungsverpflichtung sollte die Forderung auf die vollen S 150.000,-- wieder aufleben. Gegenüber der V***** verpflichtete sich der Erstbeklagte mit Vergleich (von wann steht nicht fest) zur Zahlung von S 250.000,-- (offensichtlich inklusive Kosten). Der Erstbeklagte hat gelegentlich den Rahmen des Kontokorrentkreditkontos überzogen. Er hat dabei die Zustimmung vom zuständigen Kreditreferenten der klagenden Partei erhalten.
Das Kontokorrentkreditkonto wies per 21.1.1993 einen Negativsaldo von S 207.341,91 auf. Am 18.1.1993 (bei einem Negativkontostand S 169.425,74) zedierte der Erstbeklagte der Klägerin seine Forderung über S 142.855,20 gegenüber seiner Kundin Margarethe N*****, weil er Geld von der Klägerin benötigte. Margarethe N***** lehnte jedoch wegen behaupteter Mängel vorerst eine Zahlung ab.
Am 25.1.1993 wandte sich der Erstbeklagte neuerlich mit dem Wunsch an die Klägerin, S 60.000,-- zur Bezahlung des Restwertes aus einem PKW-Leasingvertrag kreditiert zu erhalten. Der Kreditreferent der Klägerin lehnte die Auszahlung dieses Betrages mit Rücksicht auf die Überziehung des Kontorahmens ab. Nach Hinweis auf das Schreiben der Margarethe N***** versprach der Erstbeklagte Mängelbehebung. Außerdem versprach er die Vorlage der Bilanz 1992 zum Prolongationstermin 31.3.1993. Er erklärte allerdings, derzeit keine Aufträge zu haben, damit werde erst im Frühjahr zu rechnen sein, derzeit erbringe er nur Serviceleistungen.
Am Tag des Vergleichsabschlusses mit Klaus O***** war das Kontokorrentkreditkonto bei der Klägerin mit S 208.579,91 belastet. Der Erstbeklagte erreichte in der Folge, daß Margarethe N***** am 24.2.1993 S 120.000,-- mittels Scheck an die Klägerin einzahlte. Daraufhin wollte der Erstbeklagte aus seinem Kontokorrentkreditkonto S 50.000,-- für den Leasingrestwert seines PKWs und S 70.000,-- zur Vergleichserfüllung bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt benachrichtigte er erstmals den Referenten der klagenden Partei von dem gegen ihn von Klaus O***** anhängig gemachten Prozeß. Für eine frühere Benachrichtigung der klagenden Partei hatte er keine Notwendigkeit gesehen, da er zwar immer wieder Zahlungen zu leisten hatte, aber auch Zahlungen hereinbekam. Der Kreditreferent der klagenden Partei wies den Erstbeklagten an, er solle warten, bis die Zahlung Margarethe N***** bei der Klägerin gebucht sei, und dann wieder anrufen. Als dies der Fall war, teilte er dem Erstbeklagten mit, daß nunmehr sein Konto gesperrt sei. Am 25.2.1993 stellte die klagende Partei gegenüber dem Erstbeklagten aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sämtliche aushaftenden Kredite fällig und gewährte ihm eine Frist bis zum 30.4.1993 zur Abdeckung des Gesamtbetrages von S 225.790,01 minus S 50.000,-- für eine nicht mehr revisionsgegenständliche Bankgarantie. Der Zweitbeklagten wurde dies unter Adressierung dieses Schreibens an die alte Adresse ebenfalls bekanntgegeben. Am 24.2.1993 war das Kontokorrentkreditkonto der Beklagten aufgrund der Einzahlung Margarethe N***** und einer weiteren Gutschrift nur mehr mit S 56.587,51 belastet. Die Auszahlung von S 120.000,-- wäre somit unter dem gewährten Kreditrahmen geblieben.
Der Erstbeklagte bemühte sich vergeblich, die S 70.000,-- zur Bezahlung der Vergleichssumme zu erlangen. Am 19.3.1993 beantragte Klaus O***** exekutiv die Bezahlung von S 150.000,--, sodaß der Erstbeklagte diese Summe samt S 295,98 an Zinsen und S 3.948,24 an Kosten bezahlen mußte.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Bezahlung von letztlich S 145.592,39 sA und berief sich für die von ihr vorgenommene Fälligstellung der beiden den Beklagten gewährten Kredite auf die Verschlechterung deren wirtschaftlichen Situation. Der Erstbeklagte habe die Klägerin nicht von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Verfahrens Klaus O***** informiert und erstmals am 24.2.1993 zur Abwendung von dessen Forderung S 120.000,-- begehrt. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zerstört worden. Sämtliche Kredite seien für Geschäfte des Erstbeklagten bestimmt gewesen, es lägen keine Verbrauchergeschäfte vor. Die Rückzahlung des Einmalkredites sei gefährdet gewesen, weil die Zahlung der Kreditraten immer aus dem Kontokorrentkreditkonto erfolgt sei.
Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wendeten im wesentlichen ein, die Klägerin sei durch die unbegründete Aufkündigung der beiden Kredite vertragsbrüchig geworden, wodurch dem Erstbeklagten ein Schaden von S 84.244,15 erwachsen sei, der aufrechnungsweise gegen die offene Kreditforderung eingewendet werde. Die Klägerin habe dem Erstbeklagten eine Laufzeit des Kontokorrentkredites bis zum Zeitpunkt der Begleichung des Abstattungskredites zugesagt. Der Abstattungskredit sei vereinbarungsgemäß aus dem Kontokorrentkredit abbezahlt worden, dort sei kein Rückstand erwachsen. Durch die vereinbarungswidrige Sperre des Kontokorrentkredites seien die Abbuchungen auf den Abstattungskredit unterblieben. Der Kreditreferent der klagenden Partei habe dem Erstbeklagten zugesagt, daß der Kontokorrentkreditrahmen bis zu 20 % ohne Rückfrage oder Genehmigung durch den Vorgesetzten überzogen werden könne. Der Erstbeklagte habe einen vertraglichen Anspruch auf die Verlängerung des Kontokorrentkredites und auf Bedienung des Abstattungskredites aus dem Kontokorrentkredit. Beide Kredite seien daher noch nicht fällig. Am 24.2.1993 sei keine Kündigung erfolgt. Die Rückzahlung der Kredite sei nie gefährdet gewesen. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung, die eine Aufkündigung gerechtfertigt hätte, sei beim Erstbeklagten nie eingetreten. Die Zweitbeklagte habe nur den ersten Kontokorrentkreditbetrag, nicht aber dessen Verlängerungen unterschrieben.
Das Erstgericht stellte das Zurechtbestehen der Klagsforderung mit S 37.508,85 und das Bestehen der Gegenforderung in mindestens gleicher Höhe fest und wies das Klagebegehren ab. Der Klägerin sei die - nicht dramatische - Verschlechterung der Kapitalausstattung des Erstbeklagten bekannt gewesen; dennoch sei sie, ohne über den Jahresabschluß 1991 zu verfügen, mit einer Verlängerung der Kreditlaufzeit bis 31.3.1993 einverstanden gewesen. Die unterlassene Verständigung von den beiden Gewährleistungsprozessen durch den Erstbeklagten habe der Klägerin nicht das Recht zur Fälligstellung gemäß Punkt 36 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditinstitute verschafft, weil sich bis zum Vergleichsabschluß noch keine Leistungsverpflichtung des Erstbeklagten abgezeichnet habe. Durch die vereinbarungswidrige Sperre des Kontokorrentkreditkontos am 24.2.1993 sei dem Erstbeklagten ein Schaden von zumindestens S 84.244,22 entstanden, den er mit der Forderung der Klägerin gegen ihn aus beiden Kreditverträgen aufrechnen dürfe. Die Aufrechnungsbeschränkung des Punktes 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelte nur für den Fall des Bestehens mehrerer Konten mit Forderungen und Verbindlichkeiten. Im vorliegenden Fall bestünden zwei Konten nur mit Verbindlichkeiten, denen eine Forderung des Erstbeklagten aus dem Titel des Schadenersatzes wegen eines schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin gegenüberstehe. Dieser Fall sei im Punkt 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt. Der Schaden des Erstbeklagten sei mit Ablauf des für die Lösungsbefugnis durch Zahlung von S 70.000,-- eingeräumten Termines mit 5.3.1993 entstanden. Der somit am 6.3.1993 entstandene Schaden von S 80.000,-- an Kapital, zuzüglich von Zinsen und Kosten von insgesamt S 4.244,22 sei daher aufrechenbar gegenüber der offenen Forderung aus dem Kontokorrentkredit von S 37.508,85 und gegenüber den ab April 1993 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am 9.2.1994 fällig gewordenen Rückzahlungsraten auf den Einmalkredit von insgesamt S 43.120,--, sohin zusammen von S 80.628,85. Mit Rücksicht auf die zulässige Aufrechnung sei kein Verzug bei der Leistung der Rückzahlungsraten für den Einmalkredit eingetreten. Es lägen somit keine Gründe für die Fälligstellung des Einmalkredites vor. Die Zweitbeklagte sei nach den Feststellungen nicht Kreditnehmerin, sondern nur Mitschuldnerin zur ungeteilten Hand geworden. Ihr gegenüber habe die Klägerin die im § 13 KSchG vorgesehene sechswöchige Frist für den Terminsverlust nicht eingehalten. Der Zweitbeklagten könne die unterlassene Bekanntgabe ihrer Adreßänderung nicht zu ihrem Nachteil gereichen, weil dies nur zu einer (hier nicht geschehenen) Zustellung der Terminsverlustserklärung unter der alten Anschrift geführt hätte.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für unzulässig. Gemäß Punkt 36 Abs.1 Satz 2 der den beiden Kreditverträgen zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen haben sich die Bank das Recht zur jederzeitigen Kündigung aus einem wichtigen Grund vorbehalten. Dieser Kündigungsgrund habe zur Voraussetzung, daß derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank zu befürchten seien, daß ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung bis zum nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin nicht zugemutet werden könn. Falsche Angaben des Kunden stellten nur dann einen wichtigen Grund im oben angeführten Sinn dar, wenn sie für das konkrete Vertragsverhältnis von ausschlaggebender Bedeutung gewesen seien. Derartige Tatbestände seien gegeben, wenn sich die Überschuldung des Kreditnehmers ständig vergrößere oder bei wiederholter Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen oder bei einem Zahlungsrückstand trotz mehrmaliger Mahnung. Im weiteren sei das Kündigungsrecht der Bank ganz allgemein durch das Verbot der Kündigung zur Unzeit eingeschränkt. Dies ergebe sich vor allem aus der in den AGB besonders hervorgehobenen Interessenwahrungspflicht der Bank gegenüber dem Kunden und der daraus entspringenden vertraglichen Sorgfaltspflicht. Voraussetzung sei, daß der Bank das Zuwarten mit der Vertragsauflösung zumutbar sei, wobei eine Abwägung zwischen den Interessen des Kunden und jenen der Bank vorzunehmen sei. Der Finanzierungswunsch des Erstbeklagten von S 60.000,-- (später S 50.000) zur Aufrechterhaltung einer PKW-Benützung und der weitere zur Ermöglichung einer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung zur Zahlung von S 70.000 sei vom Kreditreferenten der Klägerin von der Bedingung abhängig gemacht worden, daß die der Klägerin zedierte Forderung der Erstbeklagten gegen Margarethe N***** einlange. Dies sei in ausreichendem Maß geschehen. Wäge man nun die Interessen der Bank und jene des Erstbeklagten ab, sei evident, daß am 24.2.1993 keine derart gravierende Gefährdung legitimer Interessen der Bank vorgelegen sei, daß ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung mit den Beklagten bis zum nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin, sohin dem 31.3.1993, nicht zugemutet hätte werden können. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, wonach aufgrund der vorliegenden Jahresabschlüsse, des Umstandes, daß der Erstbeklagte im Jänner bzw Februar 1993 keine Aufträge erhalten habe, und des Nichtvorhandenseins von Unterlagen über die Entwicklung seiner Wirtschaftslage im Jahr 1992 sich die wirtschaftliche Lage des Erstbeklagten verschlechtert habe, sei nicht entscheidungswesentlich, da im Falle einer tatsächlich gegebenen Vermögensverschlechterung des Erstbeklagten die Kündigung des Kontokorrentkredites zur Unzeit und jene des Einmalkredites ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt sei. Im übrigen habe die Klägerin keine wesentliche bzw erhebliche Verschlechterung der Vermögenssituation ihres beklagten Kreditnehmers unter Beweis stellen können.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist nur teilweise berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend die Anwendbarkeit des Kündigungsrechtes gemäß Punkt 36 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen österreichischer Kreditinstitute auf die vorliegenden Kreditverträge verneint. Als Grund für eine derartige Kündigung werden in Lehre (vgl Avancini/Iro/Koziol Bankvertragsrecht I Rz 1/162 sowie Graf in ÖBA 1989, 959 ff) und Rechtsprechung (vgl NZ 1983, 91) unter Hinweis auf P. 36 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen Umstände aufgezählt, die den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit des Kunden zum Gegenstand haben, so unrichtige Angaben, wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage, erhebliche Vermögensgefährdung, Verzug mit der Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. Allgemein ist Voraussetzung, daß es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, daß ihr eine Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung bis zum nächsten in Betracht kommenden Beendigungstermin nicht zugemutet werden kann. Daher stellen falsche Angaben des Kunden nur dann einen wichtigen Grund dar, wenn sie für das konkrete Vertragsverhältnis von ausschlaggebender Bedeutung waren. Entsprechende Einschränkungen enthält Punkt 36 bezüglich der Vermögensverschlechterung und Gefährdung (arg.: "wesentlich", "erheblich"). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn sich die Überschuldung des Kreditnehmers ständig vergrößert, wenn das einzige Einkommen des Kreditnehmers für mehrere Monate wegfällt; wenn auch nur gegen einen von mehreren Kreditschuldnern von einem anderen Kreditgeber auf Rückzahlung eines fälligen Darlehens geklagt werden muß, ferner bei wiederholter Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen oder bei einem Zahlungsrückstand trotz mehrmaliger Mahnung (Avancini-Iro-Koziol aaO). Dem Erstbeklagten kann lediglich zur Last gelegt werden, die Klägerin nicht von der gerichtlichen Geltendmachung zweier Gewährleistungsforderungen, bei Beurteilung seines Geschäftsumfanges allerdings in beträchtlicher Höhe, informiert zu haben; vom erfolgten Vergleichsabschluß hat der Erstbeklagte jedoch die Klägerin ohnedies rechtzeitig verständigt. Dieses Verschweigen von zwei Gerichtsverfahren kann aber nicht als ein unter den Punkt 36 der genannten Bedingungen zu subsumierender Tatbestand behandelt werden. Vielmehr hätte die Klägerin beweisen müssen, daß der Erstbeklagte von allem Anfang an wissen mußte, daß er mit sehr beträchtlichen Belastungen aus diesen Gewährleistungsfällen zu rechnen habe. Von vornherein kann dies nicht angenommen werden. Vor allem ist die subjektive Erkennbarkeit einer derart drohenden Forderung von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin kann sich auch nicht auf das stete Anwachsen der Überschuldung des Erstbeklagten berufen, weil sie, ohne von ihm weitere Nachweise über seine Vermögenslage zu fordern, einer Kontokorrentkreditverlängerung bis 31.3.1993 zugestimmt hatte. Diese Verschlechterung der Vermögenslage des Erstbeklagten wäre der Klägerin daher schon früher erkennbar gewesen; sie hat sie aber nicht zum Anlaß einer Aufkündigung genommen. Wenn sie nun die Aufkündigung des Kontokorrentkreditvertrages auf diesen zunächst offenbar weniger beachtenden Umstand stützen will, erscheint dies im Zusammenhang mit ihrer Forderung der Erstbeklagte, möge (mit einer - allfälligen - Auszahlung?), vorerst zuwarten, bis die Zahlung der Margarethe N***** einlange, treuwidrig, da der Erstbeklagte aufgrund einer derartigen Erklärung davon ausgehen durfte, daß nach Einlangen dieser Zahlung ihm die entsprechenden Kreditmittel zur Verfügung gestellt werden, nicht aber, daß dessen ungeachtet Sperre und Kündigung des Vertrages erfolgen. Die Revisionsausführungen stellen daher inhaltlich nur eine Wiederholung der in der Berufung enthaltenen Beweisrüge dar. Weiters werden von der Revisionswerberin Verfahrensmängel erster Instanz releviert, die vom Berufungsgericht bereits als nicht relevant erkannt worden sind.
Zusammenfassend muß aufgrund der nach herrschender Ansicht durchzuführenden Interessenabwägung im Zeitpunkt der Aufkündigung des Kontokorrentkreditvertrages und der Fälligstellung des Einmalkredites - auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen - gesagt werden, daß diese Maßnahmen bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Erstbeklagten in jenem Zeitpuntk zur Unzeit und völlig einseitig zum Nachteil des Erstbeklagten erfolgten, ohne daß die nunmehr geltend gemachte Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Erstbeklagten bei dieser Entscheidung der klagenden Bank wesentlich ins Gewicht fielen (vgl auch Avancini/Iro/Koziol aaO 1/160).
Der Klägerin standen daher zum Zeitpunkt 25.2.1993 kein Kündigungsrecht nach Punkt 36 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute gegenüber den beiden beklagten Kreditnehmern zu. Vielmehr hat die Klägerin schutzwürdige Interessen ihrer Kreditnehmer durch diese Vorgangsweise verletzt, weshalb sie dem davon betroffenen Erstbeklagten gegenüber zu Schadenersaz verpflichtet ist.
Die Klägerin hält auch noch in ihrer Revision fest, die Fälligstellung nicht auf Ratenrückstände, sondern auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung und den Vertrauensverlust zu stützen (vgl AS 237). Sie releviert allerdings in diesem Zusammenhang zu Recht, daß der spruchmäßige Ausspruch des Zurechtsbestehens der Klagsforderung durch die Vorinstanzen mit nur S 37.508,85 nicht den Feststellungen und der Rechtslage entspricht und daß die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz angefallenen Raten zur Rückzahlung des Einmalkredites fällig geworden sind, sodaß sich die Verbindlichkeit der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt aus diesem Grund auf insgesamt S 80.628,25 s.A. erhöht hat. Nur in diesem Punkt erweist sich die Revision als berechtigt, was allerdings am Ergebnis einer Klagsabweisung zufolge Einwendung einer höheren den Beklagten zustehenden Gegenforderung gegenüber der Klägerin nichts ändert. Da die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung die zu Recht bestehende Klagsforderung übersteigt, braucht auf die von den Beklagten im Zusammenhang mit der Haftung der Zweitbeklagten erhobenen Argumente aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO. Dem teilweisen Durchdringen der Klägerin mit ihrer Revision kommt nicht der Gehalt eines Prozeßerfolges zu, weil sich am Ergebnis der Klagsabweisung, wie bereits dargelegt wurde, nichts geändert.
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