Normen
ABGB §1170a
1 Ob 546/82 | OGH | 02.06.1982 |
Veröff: SZ 55/83 |
6 Ob 1699/95 | OGH | 23.11.1995 |
Vgl |
13 Bkd 3/95 | OGH | 27.11.1995 |
Vgl auch |
4 Ob 2150/96x | OGH | 09.07.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Beklagte dem Kläger keinen Höchstpreis genannt, sondern "ca"-Preise angeführt, wobei zum Teil nicht einmal der Umfang der Arbeiten feststand. (T1) Beisatz: Ohne Grundlage für ein Vertrauen des Klägers auch nur auf die ungefähre Richtigkeit der Preisangaben, dann ist die Analogie zu § 1170a Abs 2 ABGB nicht gerechtfertigt. (T2) |
2 Ob 587/94 | OGH | 10.04.1997 |
Beis wie T2 |
9 Ob 201/98v | OGH | 21.10.1998 |
Beisatz: Der Bekanntgabe von "Cirka"-Preisen ist eine Kostenschätzung zu entnehmen. (T3) |
9 Ob 66/99t | OGH | 14.04.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Überschreitung bloßer Kostenschätzungen eine qualifizierte Warnpflicht des Unternehmers auslösen, um den Anspruch auf einen übersteigenden Werklohnteil zu wahren. (T4) |
10 Ob 82/00g | OGH | 21.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Auch bei Schätzungsanschlägen ist zu beachten, ob die Angabe einer bestimmten Geldsumme mit einer Richtigkeitsgarantie verknüpft ist oder nicht. Es stellen sich die gleichen Abgrenzungsprobleme wie beim Kostenvoranschlag. (T5) Beisatz: Bei Schätzungsanschlägen rechnet der Besteller damit, dass der Unternehmer nicht leichtfertig völlig falsche Angaben macht, auch wenn dem Besteller die Einsicht in bestehende Kalkulationsgrundlagen weitgehend fehlt oder solche Kalkulationsgrundlagen, anders als beim Kostenvoranschlag, nicht in ausreichendem Maß vorliegen. Der Besteller darf damit rechnen, dass der Unternehmer den Schätzungsanschlag an seinen fachlichen Erfahrungen und Kenntnissen orientiert. (T6) |
3 Ob 46/04t | OGH | 22.12.2004 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 |
1 Ob 219/09a | OGH | 15.12.2009 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19820602_OGH0002_0010OB00546_8200000_001
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