OGH 1Ob546/82 (RS0022003)

OGH1Ob546/822.6.1982

Rechtssatz

Gibt der Unternehmer dem Besteller lediglich eine überschlagsmäßige und beiläufige Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Werks ohne Aufgliederung im einzelnen bekannt, sodaß ein Kostenvoranschlag im eigentlichen Sinn nicht vorliegt, und ist dem Unternehmer erkennbar, daß der Entschluß zur Auftragserteilung von der Höhe der mit einem Höchstbetrag bekanntgegebenen Kosten abhängig ist, so ist er in sinngemäßer Anwendung des § 1170 a ABGB verpflichtet, dem Besteller jedenfalls die voraussichtliche beträchtliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme bekanntzugeben; kann der Überschreitungsbetrag auch nicht annähernd bestimmt werden, ist dem Besteller mitzuteilen, daß mit einer beträchtlichen Überschreitung des geschätzten Kostenbetrages zu rechnen sei. Unterläßt der Unternehmer die Anzeige, verliert er den Anspruch auf Werklohn, soweit er den dem Besteller bekanntgegebenen Kostenhöchstbetrag überschreitet.

Normen

ABGB §1170a

1 Ob 546/82OGH02.06.1982

Veröff: SZ 55/83

6 Ob 1699/95OGH23.11.1995

Vgl

13 Bkd 3/95OGH27.11.1995

Vgl auch

4 Ob 2150/96xOGH09.07.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Beklagte dem Kläger keinen Höchstpreis genannt, sondern "ca"-Preise angeführt, wobei zum Teil nicht einmal der Umfang der Arbeiten feststand. (T1) Beisatz: Ohne Grundlage für ein Vertrauen des Klägers auch nur auf die ungefähre Richtigkeit der Preisangaben, dann ist die Analogie zu § 1170a Abs 2 ABGB nicht gerechtfertigt. (T2)

2 Ob 587/94OGH10.04.1997

Beis wie T2

9 Ob 201/98vOGH21.10.1998

Beisatz: Der Bekanntgabe von "Cirka"-Preisen ist eine Kostenschätzung zu entnehmen. (T3)

9 Ob 66/99tOGH14.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Überschreitung bloßer Kostenschätzungen eine qualifizierte Warnpflicht des Unternehmers auslösen, um den Anspruch auf einen übersteigenden Werklohnteil zu wahren. (T4)

10 Ob 82/00gOGH21.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Auch bei Schätzungsanschlägen ist zu beachten, ob die Angabe einer bestimmten Geldsumme mit einer Richtigkeitsgarantie verknüpft ist oder nicht. Es stellen sich die gleichen Abgrenzungsprobleme wie beim Kostenvoranschlag. (T5) Beisatz: Bei Schätzungsanschlägen rechnet der Besteller damit, dass der Unternehmer nicht leichtfertig völlig falsche Angaben macht, auch wenn dem Besteller die Einsicht in bestehende Kalkulationsgrundlagen weitgehend fehlt oder solche Kalkulationsgrundlagen, anders als beim Kostenvoranschlag, nicht in ausreichendem Maß vorliegen. Der Besteller darf damit rechnen, dass der Unternehmer den Schätzungsanschlag an seinen fachlichen Erfahrungen und Kenntnissen orientiert. (T6)

3 Ob 46/04tOGH22.12.2004

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

1 Ob 219/09aOGH15.12.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820602_OGH0002_0010OB00546_8200000_001

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