Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Kostenvoranschlag unter Garantie (§ 1170a Abs 1 ABGB), ein Kostenvoranschlag ohne Garantie (§ 1170a Abs 2 ABGB), eine bloße Schätzung ("Schätzungsanschlag"), also ein summarischer Überschlag der voraussichtlichen Kosten (EvBl 1957/61) oder eine Pauschalpreisvereinbarung im Sinne der Vereinbarung eines nach oben begrenzten Gesamtpreises (SZ 26/89; JBl 1956, 526) vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts13, II/1, 370) und im konkreten Fall mitunter schwierig zu bestimmen (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 6 iVm Rz 5 und 31 zu § 1170a).
Soweit das Berufungsgericht die Aufstellung Beilage ./A als Schätzungsanschlag - als welche sie ausschließlich der Orientierung diente, was der Kläger als Besteller in etwa an Kosten zu erwarten hatte (Krejci aaO Rz 5) - gewertet hat, also als bloß überschlagsmäßige, beiläufige und demnach nicht ohne weiteres verbindliche Angabe der vermutlichen Kosten (SZ 55/83), liegt darin keine Verkennung der Rechtslage, sondern eine sich durchaus im Rahmen der Rsp des Obersten Gerichtshofes haltende Auslegung der Parteierklärung. Wenn der Oberste Gerichtshof in scheinbar ähnlichen Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen ist (vgl die E SZ 26/89 und JBl 1956, 526 einerseits, wo jeweils die Vereinbarung eines Höchstpreises angenommen wurde und die E EvBl 1957/61, in der trotz der Erklärung, die Reparatur werde nicht mehr als S 12.000 kosten, unter den besonderen Umständen des Falles nur eine unverbindliche Schätzung angenommen wurde), dann begründet dies im Gegensatz zu den Ausführungen des Klägers in seiner Zulassungsbeschwerde keine uneinheitliche Rsp; vielmehr handelt es sich um einzelfallbezogene Auslegungen von Vereinbarungen auf Grund der jeweiligen besonderen Umstände. Eine weitere begriffliche Klärung erscheint insoweit nicht geboten.
Anders als in dem der Entscheidung SZ 55/83 zugrundeliegenden Fall
hat der Beklagte dem Kläger keinen Höchstpreis (... "zwischen ... S u. ... S") genannt, sondern "ca"-Preise angeführt, wobei zum Teil
nicht einmal der Umfang der Arbeiten feststand (vgl die Ware "eventuell Stühle"). Soweit das Berufungsgericht aus den Feststellungen den Schluß zog, daß dem Kläger im Februar 1993 (bei Auftragserteilung) bewußt sein mußte, daß die genannten "ca"-Preise im Hinblick auf die mangelnde Konkretisierung und Detaillierung des Auftrages ohne weiteres auch beträchlich überschritten werden könnten, und daß auch dem Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, daß der Kläger den Auftrag nur im Vertrauen auf die Verbindlichkeit des genannten Gesamtpreises erteilt habe, verstieß es damit weder gegen die Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofes noch auch gegen die Denkgesetze. Ob aber auch eine andere Wertung vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
War aber bei den gegebenen Verhältnissen keine Grundlage für ein Vertrauen des Klägers auch nur auf die ungefähre Richtigkeit der Preisangaben vorhanden, dann ist die Analogie zu § 1170a Abs 2 ABGB nicht gerechtfertigt. Daß das Berufungsgericht von der in SZ 55/83 vertretenenAnsicht abgewichen wäre, trifft somit nicht zu.
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