OGH 9Ob66/99t

OGH9Ob66/99t14.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Bau- und Sanierungs GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Harry L*****, kaufmännischer Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Michael Sallinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 469.346,19 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Februar 1999, GZ 1 R 271/98g-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes mit der zu § 1170a ABGB ergangenen Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch die Überschreitung bloßer Kostenschätzungen eine qualifizierte Warnpflicht (SZ 55/83) des Unternehmers auslösen kann, um den Anspruch auf einen übersteigenden Werklohnteil zu wahren (RIS-Justiz RS0022003). Sowohl beim Kostenvoranschlag "unter ausdrücklicher Gewährleistung" als auch beim Kostenvoranschlag "ohne Gewährleistung" ist aber die unverzügliche Anzeige einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich, wenn diese auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind (SZ 58/41). Soweit das Berufungsgericht die vom Beklagten zugesagten, jedoch nur sehr eingeschränkt erbrachten Eigenleistungen und die während des Baus erteilten Zusatzaufträge seiner Sphäre zugeordnet und daher eine Warnpflicht des Unternehmers verneint hat, liegt darin keine grobe, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte