5 Ob 31/82 | OGH | 01.06.1982 |
Veröff: EvBl 1982/161 S 320 |
5 Ob 30/84 | OGH | 16.10.1984 |
Auch; Veröff: NZ 1985,74 = JBl 1985,368 (K Böhm) |
5 Ob 103/94 | OGH | 22.11.1994 |
nur: Bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ist die Mitübertragung von bücherlichen Rechten bzw Lasten ausgeschlossen. § 3 LiegTeilG ist unanwendbar. (T1) |
5 Ob 108/06b | OGH | 28.11.2006 |
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die in §§ 15 ff LiegTeilG vorgesehene vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten durch das sonst im GBG vorgesehene förmlich im Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. (T2); <br/>Beisatz: Da nach § 49 Abs 1 AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchsgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchsgericht gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchsordnung zu veranlassen. (T3) |
5 Ob 86/06t | OGH | 28.11.2006 |
Vgl aber; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
5 Ob 60/07w | OGH | 20.03.2007 |
Vgl aber; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
1 Ob 44/13x | OGH | 14.03.2013 |
Auch; nur T1; Beisatz: Für Zwangsrechte nach § 60 Abs 1 lit c iVm § 63 WRG besteht aber gemäß § 60 Abs 3 WRG eine gesetzliche Sonderregelung, die den Bestimmungen über die Abschreibung eines Teilstücks im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG vorgeht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19820601_OGH0002_0050OB00031_8200000_001
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