Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht, daß bei der Verbücherung von Eigentumsänderungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die Mitübertragung bücherlicher Lasten (insbesondere auch von Dienstbarkeiten) ausgeschlossen und § 3 LiegteilG unanwendbar ist, wird entgegen der Annahme des Rekursgerichtes und der Revisionsrekurswerberin nicht nur von zweitinstanzlichen Gerichten vertreten (Dittrich-Angst-Auer, Grundbuchsrecht4, E 6 und 7 zu § 18 LiegTeilG), sondern entspricht explizit der höchstgerichtlichen Judikatur (EvBl 1982/161 = RPflSlgG 1962; JBl 1985, 368 mit Anmerkung von Kurt Böhm). Auch die Lehre teilt diesen Standpunkt (Goldschmidt, Die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen, 11; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 124 f; Kaufmann, Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 653 und 654; vgl auch Hoyer, Bemerkungen zum Liegenschaftsteilungsgesetz, NZ 1930, 229), sodaß die aufgeworfene (von den Vorinstanzen ohnehin zutreffend gelöste) Rechtsfrage eine neuerliche Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 14 Abs 1 ZPO nicht zu rechtfertigen vermag.
Die im Revisionsrekurs geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit der Lehre vertretene Auslegungsergebnis können die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 1 AußStrG ebenfalls nicht überwinden, weil sie der erkennende Senat nicht teilt (vgl NZ 1992, 277/245). Es bleibt daran festzuhalten, daß die Regelung der §§ 15 ff LiegTeilG mit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz vereinbar ist, weil die Rechte der Beteiligten in diesem grundbücherlichen "Bagatellverfahren" durch die Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§ 20 LiegTeilG) hinlänglich gesichert erscheinen (vgl SZ 47/144 ua) und ein allfälliger Schaden nicht erst durch die Verbücherung der Rechtsänderungen, sondern bereits durch die Errichtung der privilegierten Anlage eingetreten ist (vgl Twaroch aaO, 125 mit dem Hinweis auf 294 der BlgNR, 9.GP). Gerade im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, daß der Revisionsrekurswerberin aus dem angeblichen Verlust ihres Wegerechtes kein unersetzbarer Nachteil droht, sind doch durch die neu geschaffene Weganlage adäquate Möglichkeiten des Schadenersatzes keineswegs ausgeschlossen (§ 1323 ABGB).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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