OGH 1Ob778/81 (RS0065327)

OGH1Ob778/8121.4.1982

Rechtssatz

Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste; es ist also unzulässig, in analoger Anwendung des § 1 KSchG ein Geschäft schlechthin dem ersten Hauptstück des KSchG zu unterstellen, weil zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht; eine solche Vorgangsweise würde das Anliegen des Gesetzes, eine praktikable Lösung zu finden, vereiteln.

Normen

KSchG §1 Abs1
KSchG §3

1 Ob 778/81OGH21.04.1982

Veröff: SZ 55/51

7 Ob 515/82OGH21.10.1982

Auch; Veröff: SZ 55/157

7 Ob 785/82OGH16.12.1982

nur: Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste. (T1)

7 Ob 530/83OGH17.02.1983

nur: Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste. (T2)

1 Ob 750/83OGH09.11.1983

nur T2; Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393

7 Nd 502/89OGH13.03.1989

nur: Dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. (T3)

3 Ob 547/93OGH24.11.1993

Auch

9 Ob 64/01dOGH23.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Die typische Ungleichgewichtslage war zwar Motiv für den Gesetzgeber, das Verbrauchergeschäft zum Grundtatbestand des I. Hauptstückes zu machen, doch kommt es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und sonstigen Umstände des einzelnen Falles nicht an, wenn der Grundtatbestand erfüllt ist. (T4)

7 Ob 155/03zOGH05.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an. (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/88

5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T6)<br/>Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T7)

2 Ob 1/12dOGH28.06.2012

Vgl; nur: Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern. (T8)<br/>Beisatz: Der Verbraucher soll vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2012/66

2 Ob 65/13tOGH07.05.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendbarkeit von § 6 Abs 3 KSchG im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft beider Streitteile. (T10)

8 Ob 86/16dOGH30.05.2017

Auch

4 Ob 225/17tOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T5

4 Ob 71/20zOGH11.08.2020
10 Ob 7/22kOGH24.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des I. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten. Die Stellung des Verbrauchers als Verkäufer gegenüber dem kaufenden Unternehmer hindert die Anwendung des § 3 KSchG daher nicht („inverses“ Verbrauchergeschäft). (T11)

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00778_8100000_007

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