4 Ob 325/82 | OGH | 20.04.1982 |
Veröff: ÖBl 1983,50 = GRURInt 1983,879 |
4 Ob 21/95 | OGH | 07.03.1995 |
Beisatz: Hier: Mooskirchner (T1) |
4 Ob 40/95 | OGH | 13.06.1995 |
Auch; Beisatz: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. Für einen Anspruch auf Abgabe einer "Übertragungserklärung" bezüglich eines Anteils an den Markenrechten besteht daher kein Rechtsgrund. (T2) |
4 Ob 2339/96s | OGH | 14.01.1997 |
Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. (T3); Beisatz: Sowohl § 30a MSchG als auch Art 6 septies PVÜ richten sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses, wobei § 30a MSchG nicht auf den Markenerwerb durch bestimmte Agenten (Handelsvertreter) und insbesondere nicht auf das Vorliegen eines Alleinvertriebsvertrages zwischen Markenerwerber und Vorbenützer der Marke beschränkt ist. (T4); Beisatz: Der Erwerb des Markenrechts an der für den Hersteller im Ausland geschützten Marke für gleichartige Waren muss als Versuch des (bisherigen) Vertriebsunternehmens angesehen werden, den Hersteller und (mittelbaren) Vertragspartner, dessen Produkte das Vertriebsunternehmen davor selbst im Inland verkauft hat, beim Vertrieb gleichartiger Produkte auszuschalten. Darin liegt ein Erschleichen des Markenrechts, das den guten Sitten zuwiderläuft. (T5) |
4 Ob 218/97f | OGH | 07.10.1997 |
Vgl auch |
4 Ob 52/98w | OGH | 21.04.1998 |
Auch Beis wie T3 |
4 Ob 176/99g | OGH | 13.07.1999 |
Vgl auch; nur: § 30 a MSchG und Art 6 septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf. (T6) |
4 Ob 310/98m | OGH | 13.07.1999 |
Auch; nur T6; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/117 |
4 Ob 199/99i | OGH | 09.11.1999 |
Auch; Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG verwehrt ist. (T7) |
17 Ob 10/09h | OGH | 12.05.2009 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19820420_OGH0002_0040OB00325_8200000_001
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