OGH 6Ob587/82 (RS0017284)

OGH6Ob587/8231.3.1982

Rechtssatz

Die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. Die für den Schiedsvertrag angeordnete Schriftform ist daher auch Gültigkeitserfordernis für Verpflichtungserklärungen, einen Schiedsvertrag abzuschließen.

Normen

ABGB §886
ABGB §936 I
ZPO §577 Abs3

6 Ob 587/82OGH31.03.1982

Veröff: SZ 55/47

1 Ob 20/84OGH31.08.1984

nur: Die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/135

4 Ob 533/95OGH13.06.1995

nur T1; Beisatz: Außerdem soll durch das Schriftlichkeitsgebot der Inhalt leicht und dauerhaft festgestellt werden können. Im Fall des begünstigten Dritten ist nur der zuletzt genannte Zweck von Bedeutung. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/112

7 Ob 368/98pOGH26.01.2000

nur T1; Beisatz: Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. (T3)

1 Ob 273/00dOGH27.02.2001

Auch; Beisatz: Ein Schiedsvertrag beziehungsweise auch eine Schiedsklausel in dem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag muss gemäß § 577 Abs 3 ZPO - abgesehen von der Sonderform der Vereinbarung durch den Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben - schriftlich errichtet werden. (T4)<br/>Beisatz: Die Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten auch unterfertigt sein. (T5)

7 Ob 67/01fOGH17.05.2001

Auch; Beis wie T4

6 Ob 67/02zOGH07.11.2002

Auch

4 Ob 82/05wOGH24.05.2005

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind. (T6)

7 Ob 64/06xOGH29.03.2006

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Bei juristischen Personen bedarf es der Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter bzw die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter; daneben können sie sich auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB benötigten, vertreten lassen. (T7)

7 Ob 236/05iOGH26.04.2006

Auch; Beis wie T7; Beisatz: In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken. (T8)

10 Ob 120/07fOGH05.02.2008

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6

8 Ob 4/08hOGH28.02.2008

Auch; Beis wie T5

9 ObA 53/15gOGH24.06.2015

Vgl auch

6 Ob 60/16sOGH30.05.2016

Vgl; Beisatz: Für eine teleologische Reduktion des Schriftlichkeitsgebots dergestalt, dass sich stets nur die „schwächere Vertragspartei“ auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen könnte, besteht kein Anhaltspunkt. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit bezweckt hier nicht bloß einen Übereilungsschutz, sondern hat aufgrund der weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung (Verzicht auf staatlichen Rechtsschutz) auch Beweisfunktion. (T9)

6 Ob 195/17wOGH17.01.2018

Auch; nur T1; Beisatz: Die sehr weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung, nämlich insbesondere des Verzichts auf staatlichen Rechtsschutz, rechtfertigen eine strenge Auslegung des Schriftlichkeitsgebots. (T10)

18 OCg 5/20iOGH17.02.2021

Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0060OB00587_8200000_001

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