OGH 11Os23/82 (RS0090546)

OGH11Os23/8224.3.1982

Rechtssatz

Versuch eines Diebstahls geht in dessen Vollendung nur dann auf, wenn Identität des Geschädigten, einheitlicher Willensentschluss des Täters, zeitlicher (und in der Regel auch örtlicher) Konnex der als Einheit zu beurteilenden Handlungen und außerdem Identität des Angriffsobjektes gegeben ist.

Normen

StGB §15 C1
StGB §28 Cb

11 Os 23/82OGH24.03.1982

Veröff: EvBl 1982/132 S 438

12 Os 153/84OGH24.01.1985

Beisatz: Besondere Ahndung des versuchten Diebstahls, wenn der Tätervorsatz noch auf ein anderes Diebsgut als das tatsächlich erlangte gerichtet war. (T1)

15 Os 160/93OGH18.11.1993

Vgl; Beisatz: Bei einer der allgemeinen Lebensauffassung entsprechenden Betrachtungsweise kann aber auch dann noch von einer sogenannten einheitlichen Tat, das heißt von einheitlich zusammengefasstem Tun (natürlicher Handlungseinheit) gesprochen werden, wenn sich der Täter - wie hier - an mehreren gleichartigen Objekten versucht, um eines davon auszuwählen und zu entziehen, seine Angriffe also nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, sondern gegen wirtschaftlich idente Objekte (hier gleichartige Kraftfahrzeuge auf einem Autoabstellplatz) gerichtet sind (vgl EvBl 1973/208). (T2) Veröff: EvBl 1994/40 S 172

11 Os 88/06kOGH21.11.2006

Auch; nur: Versuch geht in der Vollendung nur dann auf, wenn ein einheitlicher Willensentschluss des Täters gegeben ist. (T3); Beisatz: Hier: Raub. (T4)

14 Os 111/13zOGH05.11.2013

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19820324_OGH0002_0110OS00023_8200000_001

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