Rechtssatz
Wurde die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft des Teilurteiles in Lauf gesetzt.
4 Ob 509/82 | OGH | 16.03.1982 |
Veröff: SZ 55/34 = JBl 1982,495 = MietSlg 34598 = MietSlg 34610 = MietSlg 34614(9) |
7 Ob 617/83 | OGH | 26.05.1983 |
Auch |
8 Ob 702/86 | OGH | 12.03.1987 |
Beisatz: Dem Anliegen nach ehester Klärung der Vermögensverhältnisse der Geschiedenen entspricht es, die in § 95 EheG normierte Frist zum frühestmöglichen Termin in Lauf zu setzen. Der früheste Zeitpunkt ist aber der Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe. (T1) |
6 Ob 723/89 | OGH | 21.12.1989 |
Beisatz: Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung des Ausspruches über die Scheidung in diesem Umfang in Rechtskraft erwächst. (T2) |
7 Ob 211/06i | OGH | 13.09.2006 |
Beisatz: Im Eheverfahren kann also der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist; bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Im Falle von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens eines der Streitteile begrifflich nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist. (T3) |
1 Ob 94/12y | OGH | 24.05.2012 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Im Eheverfahren kann also der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0040OB00600_8100000_003
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