OGH 5Ob788/81 (RS0057903)

OGH5Ob788/8126.1.1982

Rechtssatz

Dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, jedem der geschiedenen Ehegatten einen angemessenen Teil an den in Betracht kommenden Vermögenswerten zukommen zu lassen, entspricht es, diese mit dem Verkehrswert anzusetzen; die RSchO ist nicht anzuwenden.

Normen

EheG §83 Abs1
EheG §94 Abs1
RSchO §15

5 Ob 788/81OGH26.01.1982
6 Ob 802/82OGH13.01.1982

Vgl aber

6 Ob 760/83OGH15.12.1983

Vgl aber; Beisatz: Die angemessene Berücksichtigung des Ertragswerts durch Mitteilung der beiden Wertgrößen (Verkehrswert und Ertragswert) erscheint nicht unbillig. (T1)

2 Ob 581/83OGH10.04.1984

Vgl aber; Beis wie T1

8 Ob 694/86OGH09.04.1987

Auch

7 Ob 683/87OGH24.09.1987
7 Ob 605/88OGH30.06.1988
7 Ob 534/92OGH02.04.1992

Beisatz: Daran hat sich auch durch die Novellierung des § 16 Abs 3 RSchO durch das Bundesgesetz BGBl 1985/561 nichts geändert. (T2)

8 Ob 1643/92OGH08.10.1992
2 Ob 601/93OGH27.01.1994
1 Ob 230/98zOGH25.05.1999

Vgl

7 Ob 267/98kOGH28.05.1999

nur: Dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, jedem der geschiedenen Ehegatten einen angemessenen Teil an den in Betracht kommenden Vermögenswerten zukommen zu lassen, entspricht es, diese mit dem Verkehrswert anzusetzen. (T3); Beisatz: Darauf, ob tatsächlich Veräußerungsabsichten bestehen, kommt es nicht an. (T4)

10 Ob 86/00wOGH18.04.2000

Auch; nur T3; Beisatz: Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Veräußerung des Hauses mit der Ehewohnung beabsichtige, sondern diese vielmehr als Wohnstätte zu nützen gedenkt, so erscheint die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren grundsätzlich als sachgerecht. (T5)

3 Ob 148/08yOGH03.09.2008

Auch; nur T3

1 Ob 162/08tOGH16.09.2008

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch bei der Bewertung von Liegenschaften in Verfahren nach den §§ 81 ff EheG ist im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen. (T6); Beisatz: Bei der Bewertung von Liegenschaften sind aber auch Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Orientierung am Verkehrswert zulässig, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls im Sinne des § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit entspricht. (T7); Beisatz: Hier: Wurde der Verkehrswertzuwachs und nicht der Bauwertzuwachs durch Investitionen in die ehemalige Ehewohnung für die Ermittlung der Ausgleichszahlung herangezogen. (T8)

1 Ob 241/13tOGH24.04.2014

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Auch

1 Ob 137/17dOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sind auch die auf der Liegenschaft haftenden Lasten – im Wege einer kapitalisierten Abzugspost – zu berück­sichtigen. (T9)<br/>Beisatz: Bei der „wertverfolgenden“ Betrachtung ist zu fragen, inwieweit das seinerzeit eingesetzte Vermögen im Wert des aufzuteilenden Gutes noch vorhanden ist. Für eine „Aufwertung nach dem Geldwertverlust (VPI)“ ist keine Grundlage erkennbar. (T10)

1 Ob 242/17wOGH30.04.2018

Auch; Beisatz: Mangels Verkehrsfähigkeit und damit eigenen Verkehrswerts können reale Teile eines einheitlichen Grundbuchskörpers daher nicht gesondert betrachtet werden. (T11)

1 Ob 83/20tOGH23.09.2020

Vgl

1 Ob 150/20wOGH23.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19820126_OGH0002_0050OB00788_8100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)