OGH 7Ob534/92

OGH7Ob534/922.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Pauline G*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Dkfm. Mag. Heinz G*****, vertreten durch Dr. Romana Zeh, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 1991, GZ 47 R 541/91-45, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 6. Juni 1991, GZ 4 F 9/90-39, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Der Sachverständige ermittelte den Wert der in die Aufteilungsmasse fallenden Liegenschaft bzw. Liegenschaftsanteile mit Wohnhaus und Eigentumswohnung nach § 16 Abs. 3 RSchO in Form eines Mittelwertes zwischen dem Grund- und Bodenwert und dem Ertragswert durch entsprechende Gewichtung (AS 47 f ON 11, AS 97 f ON 12 und AS 175). Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG als Wert der Liegenschaft der Verkehrswert anzusetzen ist und die Heranziehung des § 16 Abs. 3 RSchO zur Wertermittlung nicht in Betracht kommt, weil diese Bewertungsmethode dem Bewertungszweck im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG nicht gerecht wird, entspricht der herrschenden Rechtsprechung (MietSlg. 34.607; 6 Ob 658/84; 8 Ob 694/86; 7 Ob 683/87; 7 Ob 605/88). Daran hat sich auch durch die Novellierung des § 16 Abs. 3 RSchO durch das Bundesgesetz BGBl. 1985/561 nichts geändert.

Die Beurteilung, ob die bisherigen Verfahrensergebnisse ausreichen, um bei anderen Liegenschaftswerten die Frage der Möglichkeit der Aufbringung einer Ausgleichszahlung durch die Antragstellerin abschließend entscheiden zu können, gehört dem Tatsachenbereich an.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten muß vorbehalten bleiben, weil sich die Billigkeitserwägungen des § 234 AußStrG erst nach Abschluß des Verfahrens anstellen lassen (7 Ob 558/80).

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