OGH 4Ob583/80 (RS0064453)

OGH4Ob583/8017.11.1981

Rechtssatz

Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO) übersteigt.

Normen

AO §20b
KO §21
UrhG §32 Abs1

4 Ob 583/80OGH17.11.1981

Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183

5 Ob 534/85OGH18.03.1986

nur: Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. (T1)

1 Ob 710/87OGH10.02.1988

Veröff: WBl 1988,203 (mit kritischer Anmerkung)

4 Ob 541/88OGH12.07.1988

Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 217 = RdW 1988,452 = RZ 1988/61 S 277 = WBl 1988,439

2 Ob 513/94OGH24.03.1994

nur: Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO) übersteigt. (T2)

4 Ob 533/94OGH12.07.1994

nur T2

8 Ob 157/99tOGH22.12.1999

nur: Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung. (T3); Veröff: SZ 72/211

1 Ob 51/05iOGH27.09.2005

Auch

9 Ob 59/08dOGH28.01.2009

Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Hier: Zur Behandlung von Ansprüchen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber einem Barter-Pool (als Dauerschuldverhältnis) im Konkurs. (T4)

4 Ob 135/09wOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: § 20b AO ist - ebenso wie § 21 KO - insbesondere auf alle Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die nicht unter eine speziellere Regelung (etwa für Bestand- oder Arbeitsverträge) fallen. (T5); Beisatz: § 32 Abs 1 UrhG steht der Anwendung von § 20b AO nicht entgegen. (T6); Beisatz: Wurden im Vertrag Werknutzungsrechte oder -bewilligungen eingeräumt, so erlöschen mit dem Rücktritt die Duldungs- und Enthaltungspflichten des Urhebers gegenüber dem Ausgleichsschuldner (Gemeinschuldner); die Verwertungsrechte fallen automatisch an den Urheber zurück. (T7); Veröff: SZ 2009/121

17 Ob 18/10mOGH16.12.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Lizenzvertrag. (T8)

9 Ob 40/16xOGH26.01.2017

Auch; Beisatz: Hier: Teilweiser Eigentumsvorbehalt im Käuferkonkurs. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19811117_OGH0002_0040OB00583_8000000_002

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