Normen
UWG §9a
ZugG §1 Abs2
4 Ob 401/81 | OGH | 03.11.1981 |
Veröff: ÖBl 1982,135 |
4 Ob 397/85 | OGH | 04.02.1986 |
nur: Dies ist dann der Fall, wenn der Gesamtpreis kein vollwertiges Entgelt für die Warenverbindung darstellt, weil er dem Einzelpreis der Hauptware (Hauptleistung) entweder gleichkommt oder ihm so nahe kommt, dass der Aufschlag nur ein geringfügiges Scheinentgelt darstellt (Autobusfahrt und Digitaluhr). (T1) Veröff: ern 1986,346 |
4 Ob 6/92 | OGH | 28.01.1992 |
Vgl auch; Veröff: ÖBl 1992,56 = MR 1992,169 (Korn) |
4 Ob 153/93 | OGH | 14.12.1993 |
Auch; Beisatz: Wenn der Gesamtpreis, mit dem geworben wird, so niedrig ist, dass in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis so günstig erscheint, dass er geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten. Das kann im Hinblick auf die Möglichkeit, Vergleichspreise für die einzelnen Waren einzuholen, und auf die tatsächlichen Preise der gekoppelten Waren noch nicht gesagt werden. (T2) |
4 Ob 2240/96g | OGH | 01.10.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Nunmehr: § 9a UWG. (T3); Beisatz: Ist der Preis der Nebenware(n) kein bloßer Scheinpreis, so wird gegen § 1 UWG verstoßen, wenn der Gesamtpreis so niedrig ist, dass in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten. (T4) |
4 Ob 241/98i | OGH | 29.09.1998 |
Vgl; nur: Ein Verstoß gegen § 1 Abs 2 ZugG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. (T5) |
4 Ob 332/98x | OGH | 26.01.1999 |
Vgl auch |
4 Ob 206/06g | OGH | 21.11.2006 |
Beis wie T3; Beis wie T4 |
4 Ob 158/08a | OGH | 14.10.2008 |
Vgl auch; nur T5; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0040OB00401_8100000_002
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