Normen
ABGB §1295 IId4a
8 Ob 42/81 | OGH | 09.04.1981 |
Veröff: ZVR 1982/250 S 225 |
3 Ob 586/90 | OGH | 07.11.1990 |
Auch; Veröff: ZVR 1991/132 S 342 |
2 Ob 509/92 | OGH | 15.01.1992 |
1 Ob 325/99x | OGH | 30.05.2000 |
Auch; Beisatz: Das Gebot des Fahrens auf Sicht ist auch auf Rodelbahnen zu beachten. (T1) <br/>Beisatz: Die Fahrgeschwindigkeit ist auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten. Ein Rodler ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T2) |
1 Ob 75/02i | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Ein Rodler ist grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T3)<br/>Beisatz: Der Rodelbahnbetreiber durfte darauf vertrauen, dass die Rodelbahn in dem Bereich, in dem Hindernisse mangels ausreichender Beleuchtung nicht oder nur schlecht wahrgenommen werden konnten, überhaupt nicht oder nur bei entsprechend kontrolliertem Fahren (auf Sicht!) benutzt wird. (T4) |
6 Ob 240/03t | OGH | 23.10.2003 |
Vgl; Beisatz: Der Einwand wurde hier nicht erhoben. (T5) |
6 Ob 167/05k | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T6) |
2 Ob 162/05w | OGH | 19.12.2005 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Welche konkreten Verhaltensweisen innerhalb dieses, im Wesentlichen von den örtlichen Gegebenheiten, den Witterungs- und Sichtverhältnissen, aber auch dem Fahrkönnen abhängigen Rahmens einem Rodler jeweils zumutbar und geboten sind, entzieht sich aber wegen der Einzelfallbezogenheit genereller Aussagen. (T7) |
1 Ob 139/06g | OGH | 11.07.2006 |
Auch |
1 Ob 104/10s | OGH | 06.07.2010 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7 |
7 Ob 68/15y | OGH | 20.05.2015 |
Vgl |
2 Ob 132/15y | OGH | 12.04.2016 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kollision der Rodlerin mit gemeinsam abfahrendem Pistengerät. (T8)<br/> |
5 Ob 11/18f | OGH | 15.05.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0080OB00042_8100000_001
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