OGH 8Ob42/81 (RS0023686)

OGH8Ob42/819.4.1981

Rechtssatz

Die Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, ist nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beim Schifahren (vgl 6 Ob 89/73 ua) aber insbesondere auch beim Rodeln zu beachten, soferne es sich nicht um wettkampfmäßiges Sportveranstaltungen handelt, für die eigene Regeln gelten.

Normen

ABGB §1295 IId4a

8 Ob 42/81OGH09.04.1981

Veröff: ZVR 1982/250 S 225

3 Ob 586/90OGH07.11.1990

Auch; Veröff: ZVR 1991/132 S 342

2 Ob 509/92OGH15.01.1992
1 Ob 325/99xOGH30.05.2000

Auch; Beisatz: Das Gebot des Fahrens auf Sicht ist auch auf Rodelbahnen zu beachten. (T1) <br/>Beisatz: Die Fahrgeschwindigkeit ist auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten. Ein Rodler ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T2)

1 Ob 75/02iOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Ein Rodler ist grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T3)<br/>Beisatz: Der Rodelbahnbetreiber durfte darauf vertrauen, dass die Rodelbahn in dem Bereich, in dem Hindernisse mangels ausreichender Beleuchtung nicht oder nur schlecht wahrgenommen werden konnten, überhaupt nicht oder nur bei entsprechend kontrolliertem Fahren (auf Sicht!) benutzt wird. (T4)

6 Ob 240/03tOGH23.10.2003

Vgl; Beisatz: Der Einwand wurde hier nicht erhoben. (T5)

6 Ob 167/05kOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T6)

2 Ob 162/05wOGH19.12.2005

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Welche konkreten Verhaltensweisen innerhalb dieses, im Wesentlichen von den örtlichen Gegebenheiten, den Witterungs- und Sichtverhältnissen, aber auch dem Fahrkönnen abhängigen Rahmens einem Rodler jeweils zumutbar und geboten sind, entzieht sich aber wegen der Einzelfallbezogenheit genereller Aussagen. (T7)

1 Ob 139/06gOGH11.07.2006

Auch

1 Ob 104/10sOGH06.07.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7

7 Ob 68/15yOGH20.05.2015

Vgl

2 Ob 132/15yOGH12.04.2016

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kollision der Rodlerin mit gemeinsam abfahrendem Pistengerät. (T8)<br/>

5 Ob 11/18fOGH15.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810409_OGH0002_0080OB00042_8100000_001

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