OGH 12Os25/81 (RS0098224)

OGH12Os25/815.3.1981

Rechtssatz

Die Verletzung der Vorschriften des § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht und kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.

Normen

StPO §248 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B

12 Os 25/81OGH05.03.1981
10 Os 30/85OGH14.05.1985

Vgl; Beisatz: In der Aufnahme eines gesetzlich zulässigen Beweises kann keine Verletzung eines die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsatzes erblickt werden; die Tatsache, dass ein Zeuge als Zuhörer im Verhandlungssaal anwesend und daher - zumindest zum Teil - über Ergebnisse des früheren Beweisverfahrens informiert war, sollte zwar gewiss bei der Würdigung der Beweiskraft seiner Aussage Berücksichtigung finden, macht seine Einvernahme aber keineswegs unzulässig. (T1)

13 Os 100/85OGH18.07.1985

nur: Die Verletzung der Vorschrift des § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T2)

10 Os 49/87OGH05.05.1987

Beisatz: Hier: Zu § 248 Abs 4 StPO. (T3)

15 Os 110/88OGH13.09.1988

Beis wie T3

16 Os 47/89OGH15.12.1989
12 Os 99/91OGH12.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der für die Vernehmung geltenden Vorschriften durch eine unzulässige oder unangemessene Befragung steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (§§ 248, 249 Abs 2 StPO). (T4)

14 Os 124/95OGH17.10.1995

Vgl; Beis ähnlich wie T1

14 Os 97/04OGH14.09.2004

Vgl

11 Os 54/05hOGH26.07.2005

Vgl; Beis wie T3

14 Os 75/09zOGH06.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Ein Vorrang des Verteidigungsinteresses des Beschuldigten gegenüber dem Zeugenschutz des § 156 Abs 1 Z 2 StPO ist Ergebnis der in der fehlenden Nichtigkeitssanktion zum Ausdruck kommenden, ihrerseits unbedenklichen Wertentscheidung des einfachen Gesetzgebers, welche auch dazu führen kann, dass dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des im Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung noch nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesenen Angeklagten auf ergänzende Befragung eines sonst nach § 156 Abs 1 Z 2 (§ 248 Abs 1 erster Satz) StPO von der Pflicht zur Aussage befreiten Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO Folge zu geben ist (eingehend: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 233). (T5)<br/>Bem: Hier: Einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts wurde erst am Vortag der Vernehmung entsprochen. (T6)

13 Os 109/11wOGH13.10.2011

Auch

15 Os 133/13tOGH22.01.2014

Auch; Beisatz: Im Übrigen ist dem geltenden Recht - anders als § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO idF vor BGBl I 2007/93 - nicht zu entnehmen, dass noch nicht vernommene Zeugen bei der Beweisaufnahme generell nicht anwesend sein dürfen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19810305_OGH0002_0120OS00025_8100000_001

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