OGH 14Os124/95(14Os125/95)

OGH14Os124/95(14Os125/95)17.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 1.März 1995, GZ 37 Vr 692/94-104, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 4 StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Schubeck zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 9 (neun) Jahre erhöht.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst Sch***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (1) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt. Dazu ist anzumerken, daß die Tat auch der Erfolgsqualifikation nach § 143 dritter Fall StGB zu unterstellen gewesen wäre (Leukauf/Steininger Komm3 § 87 RN 15; Burgstaller im WK § 87 Rz 19), doch muß dieser Subsumtionsirrtum mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft auf sich beruhen.

Laut Schuldspruch hat Horst Sch***** am 9.März 1994 in Salzburg

1. dem Thomas S***** dadurch, daß er ihm ein "Butterfly-Messer" zweimal in die Nackenregion stieß, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Stichverletzung im Bereich der rechten Nackenregion zwischen dem 4. und 5.Halswirbel mit einer Länge von 2 cm und einer Tiefenausdehnung von 8 cm sowie eine Stichverletzung im Bereich des linken Warzenfortsatzes hinter dem linken Ohr mit einer Länge von 2 cm und einer Tiefenausdehnung von 4 cm absichtlich zugefügt;

2. durch die unter Punkt 1 angeführte Handlung dem Thomas S***** mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von insgesamt 22.000 S in Banknoten und eine Flasche Rum unbekannten Wertes, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt hat.

Die dagegen aus den Gründen der Z 1, 5, 6, 8, 10 a und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt gewesen (Z 1), weil die Laienrichter infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht hätten erfüllen können und demgemäß im Sinne des § 2 Z 1 Geschworenen- und SchöffenlistenG von der Amtsausführung ausgeschlossen gewesen seien. Ensprechende Ausschließungsgründe - die sich auf die Fähigkeit der Laienrichter zur sinnlichen Erfassung der Hauptverhandlungsvorgänge und zur richtigen sachverhaltsmäßigen sowie rechtlichen Entscheidungstätigkeit beziehen - werden aber in der Beschwerde nicht dargelegt. Mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, die Geschworenen hätten während der Beratung Bier konsumiert, werden keine Umstände dargetan, aus denen sich (alkoholbedingte) Mängel der gesetzlichen Qualifikation der Geschworenen für das Richteramt ergeben.

Ebensowenig begründet sind die aus Zwischenerkenntnissen des Schwurgerichtshofes abgeleiteten Verfahrensrügen (Z 5):

Eine Beweisführung darüber, daß der Angeklagte einmal zu Unrecht verdächtigt in Haft genommen wurde, sich nachträglich aber seine Unschuld herausgestellt hat, wäre mangels jeglichen Zusammenhanges des damaligen Geschehens mit dem gegenständlichen Anklagevorwurf nicht geeignet gewesen, die Erkenntnisgrundlage des Erstgerichtes in tauglicher Form zu erweitern. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu bestreiten, daß der angestrebte Beweis durch Beischaffung von Unterlagen des Bundeskriminalamtes Wiesbaden keine den Verfahrensgegenstand betreffende Schlußfolgerung zugelassen hätte. Soweit er dessenungeachtet mit einer wesentlichen Einflußmöglichkeit des Erhebungsergebnisses auf die Entscheidung der Geschworenen über die Schuldfrage spekuliert, genügt der Hinweis, daß Erörterungen zu unterbleiben haben, welche die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden (§ 232 Abs 2 StPO).

Die Beischaffung des "sich bei der Polizei befindlichen" Gästebuchblattes des I***** Hotel vom Februar und März 1994 wurde vom Verteidiger zum Beweis dafür begehrt, "wann sein Mandant genau im I***** Hotel genächtigt hat" (179/II). Da sich aus diesem Beweisthema kein auf die Schuldfrage beziehbares Beweisziel ergab und ein näheres Vorbringen vom Antragsteller nicht erstattet wurde, kann das Unterbleiben dieser Ermittlung von vornherein ein Verteidigungsrecht nicht verkürzt haben. Bei der Überprüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen. Erst im Rechtsmittelverfahren herangezogene Begründungen tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden. Mangels Erheblichkeit der verlangten Urkunden erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die ohnehin stattgefundenen Beischaffungsbemühungen des Erstgerichtes (ON 95) und die diesbezüglichen Hauptverhandlungsergebnisse (S 295 und 305/II), welche selbst in Ansehung eines ordnungsgemäßen und relevanten Beweisbegehrens ein zusätzliches Vorbringen zu dessen Durchführbarkeit notwendig gemacht hätten.

Der Antrag auf Beischaffung von Strafregisterauskünften über Thomas S*****, Johann E***** und Markus E***** ließ überhaupt kein Beweisthema und keinen Beweiszweck erkennen, weshalb insoweit die Geltendmachung einer Nichtigkeit (Z 5) von vornherein ausgeschlossen ist. Zu den in der Nichtigkeitsbeschwerde verspätet angestellten und daher unbeachtlichen Erwägungen über die Erheblichkeit der Beweisaufnahme sei noch angemerkt, daß der Beschwerdeführer die Rechtslage verkennt, wenn er dem § 170 StPO ein Verbot der Vernehmung von eidesunfähigen Zeugen entnimmt.

Ein vergleichbarer Rechtsirrtum liegt dem Einwand zugrunde, wonach der Schwurgerichtshof dem in der Hauptverhandlung am 23.Dezember 1994 gestellten Antrag des Staatsanwalts auf Vernehmung des Dr.Gert C***** als Zeugen nicht hätte stattgeben dürfen und einem am 25.Jänner 1995 erklärten Widerspruch des Verteidigers gegen diese Beweisaufnahme zu folgen gehabt hätte, weil der Zeuge vor der diesbezüglichen Antragstellung als Zuhörer im Verhandlungssaal anwesend war.

Es trifft zwar zu, daß ein noch nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme nicht zugegen sein soll (§ 248 Abs 1 StPO), jedoch bedeutet dieser - gemäß § 241 Abs 1 StPO übrigens zugunsten der Privatankläger und Privatbeteiligten erheblich gelockerte - Grundsatz keineswegs ein Vernehmungsverbot, falls die Ordnungsvorschrift unbeachtet bleibt oder aber - wie hier - gar nicht eingehalten werden kann, weil die Vernehmung erst beschlossen wird, nachdem sich der Zeuge rechtens als Zuhörer im Verhandlungssaal aufgehalten hat. Durch die gesetzlich zulässige Vernehmung solcher Zeugen wird weder ein Verfahrensgesetz, noch ein Verfahrensgrundsatz beeinträchtigt. Das in der Nichtigkeitsbeschwerde angenommene Beweismittelverbot wäre hingegen mit dem Grundsatz amtswegiger Wahrheitsfindung und der durch Zwangsmittel gesicherten allgemeinen Zeugenpflicht nicht in Einklang zu bringen. Im übrigen ist die reklamierte Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch die unterbliebene Vorkehrung gegen die abstrakte Gefahr einer solcherart beeinflußten Aussage jedenfalls dann nicht denkbar, wenn das Gericht von der Sachlage Kenntnis hat und dies bei Beurteilung des Beweiswertes der Zeugenangaben berücksichtigen kann.

Die vom Angeklagten eingewendete Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung an die Geschworenen (Z 6) liegt ebenfalls nicht vor.

Zur Hauptfrage nach schwerem Raub hätte nur dann eine Eventualfrage nach schwerem Diebstahl gemäß § 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB gestellt werden müssen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden wären, die auf die Begehung eines (sogenannten) Bedrängnisdiebstahls hingewiesen hätten (§ 314 Abs 1 StPO). Mit dem Beschwerdevorbringen, es hätten sich "aus dem Beweisverfahren unzweideutige Anhaltspunkte" in diese Richtung ergeben, wird der Umstand, welcher den Nichtigkeitsgrund bilden soll, weder ausdrücklich, noch durch deutliche Hinweisung angeführt, weshalb kein prozeßordnungsmäßiger Einwand vorliegt (§§ 285 a Z 2, 344 StPO). Die beiläufige Bezugnahme auf ein nicht spezifiziertes Beweisergebnis, wonach das "angebliche Opfer" das Bargeld "freiwillig angeboten hat", bezieht sich nach der Aktenlage auf die Tatschilderung des Zeugen Thomas S*****, daß er dem Angeklagten sein ganzes Geld angeboten habe, um nicht getötet zu werden. Daraus läßt sich aber kein Vorbringen über ein Handeln des Angeklagten ohne Raubvorsatz entnehmen, weshalb die geforderte Eventualfrage nicht in Betracht kam.

Aus der Rechtsbelehrung kann nur dann eine Nichtigkeit des Wahrspruchs (Z 8) abgeleitet werden, wenn der Vorsitzende den Geschworenen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat. Daher wird mit der Kritik des Beschwerdeführers, die erteilte Belehrung könne von einem Laien sehr schwer erfaßt werden, keine dem Nichtigkeitsgrund entsprechende Fehlerhaftigkeit aufgezeigt.

Entgegen weiteren Beschwerdebehauptungen enthält die Rechtsbelehrung keine zur mittelbaren Beeinflussung der Beweiswürdigung durch die Geschworenen geeigneten Bezüge auf den konkreten Sachverhalt oder auf Beispielsfälle, welche eine richtungweisende Verbindung zum Verfahrensgegenstand herstellen könnten. Die bemängelten Passagen betreffen relativ allgemeine Aussagen, die weitgehend als Literatur- oder Judikaturzitate ausgewiesen sind, ohne in irgendeiner Weise den Eindruck zu vermitteln, die konkreten Tatfragen auch nur zu berühren. Eine vom Beschwerdeführer hervorgehobene Erläuterung des Wesens einer konkludenten Bedrohung durch Beispiele, unter denen auch das Ziehen eines Messers genannt wird, ist schon deshalb nicht auf die aktuelle Fragestellung beziehbar, weil diese keine räuberische Drohung, sondern eine räuberische Gewaltanwendung zum Gegenstand hat.

Der durch den Inhalt der Rechtsbelehrung nicht gedeckte Vorwurf, den Geschworenen seien sachverhaltsmäßige Richtlinien für die Beweiswürdigung anläßlich der Fragebeantwortung vermittelt worden, erfährt auch durch die substanzlose Spekulation keine Bestätigung, wonach die Knappheit der - nach Aufforderung durch den Schwurgerichtshof ergänzten - Niederschrift über die Erwägungen der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) einen derartigen Instruktionsmangel beweise. In Wahrheit ergibt sich daraus nicht der geringste Hinweis auf eine unrichtige Belehrung der Geschworenen.

Keine Berechtigung kommt auch der Tatsachenrüge (Z 10 a) zu.

Nach Prüfung der Beschwerdeargumentation, wonach bei Berücksichtigung bestimmter Beweisergebnisse die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort auszuschließen sei, bestehen im Licht der gesamten Aktenlage einschließlich der modifizierenden Einlassungen des Angeklagten und der Angaben des Tatopfers keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Wahrspruchs.

Auf den Vorwurf des Angeklagten über Versäumnisse anläßlich der polizeilichen Erhebungen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil im Rahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes allein Verletzungen der gerichtlichen Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung und daraus resultierende schwere Mängel in der Sachverhaltsermittlung Bedeutung haben können. Soweit der Beschwerdeführer auch Versäumnisse des Gerichtes annimmt, zeigt er aber keine derartigen Mängel auf, sondern beschwert sich bloß über eine ihm nicht genehme Beweiswürdigung. Mit seinem Versuch, aus einem (übrigens im erheblichen Ausmaß von seinen Angaben determinierten) "Zeit-Weg-Diagramm" und einer Aussage des Zeugen B***** abzuleiten, er sei zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen, übersieht der Beschwerdeführer, daß über die Schuldfrage nach Prüfung der vorgebrachten Beweismittel in ihrer Gesamtheit und ihrem inneren Zusammenhang zu entscheiden ist, wobei die Tatrichter auch den persönlich gewonnenen Eindruck zu verwerten haben. Soweit den vom Beschwerdeführer isoliert herausgegriffenen Aspekten im Ergebnis keine entlastende Wirkung zuerkannt wurde, liegt eine gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene und kraft Gesetzes nicht zu begründende richterliche Beweiswürdigung vor. Dieses Verfahrensergebnis hat der Oberste Gerichtshof weder auf Grund eigenständiger Überlegungen zu revidieren, noch durch eine seiner Überzeugung entsprechende Begründung für den Wahrspruch zu untermauern. Im Rahmen der vom Gesetz eingeräumten Überprüfbarkeit des Wahrspruches ist vielmehr maßgebend, ob nach den Denkgesetzen oder allgemeiner menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen durch die Geschworenen bestehen. Derartige Zweifel haben sich im Anlaßfall nicht ergeben.

Die verbleibende Rechtsrüge (Z 12) entbehrt der prozeßordnungsmäßigen Ausführung, weil ihr der Angeklagte nicht den Wahrspruch zugrunde legt, sondern diesen als unrichtig bezeichnet und einen anderen Sachverhalt annehmen will, womit er die Grundvoraussetzung für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 143 erster Strafsatz StGB zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, drei Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten sowie die im verwerflichen Vertrauensbruch und der fehlenden Chance des Opfers auf Gegenwehr gelegene heimtückische Handlungsweise als erschwerend; mildernd hingegen berücksichtigte es, daß der Angeklagte durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende Notlage zur Tat bestimmt worden ist.

Gleichzeitig widerrief es die bedingte Nachsicht eines Strafteiles von sieben Monaten aus dem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 18. Dezember 1992, GZ 22 E Vr 174/92-23.

Dagegen richten sich die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten, mit welchen er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß (§ 41 StGB) und ihre teilweise bedingte Nachsicht (§ 43 a StGB) bzw das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht anstrebt, sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe zum Ziele hat.

Nur letztere ist begründet.

Dem Berufungsvorbringen des Angeklagten zuwider fand die Tatsache, daß er bisher dreimal wegen strafbarer Handlungen teils gegen Leib und Leben, teils gegen fremdes Vermögen verurteilt worden ist, zutreffend erschwerende Berücksichtigung.

Da keine Verfahrensergebnisse vorliegen, welche die Annahme eines bestehenden oder drohenden Mangels am notwendigen Unterhalt rechtfertigten, hat der einzige vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund zu entfallen. Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft auch geltend, daß der Angeklagte in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat.

Eine ihrem tatsächlichen Gewicht entsprechende Bewertung der vorliegenden Strafbemessungsgründe gebietet somit in Anbetracht der hohen personalen Täterschuld und des Tatunwerts die Anhebung der vom Erstgericht im unteren Bereich des von fünf bis fünfzehn Jahren reichenden Strafrahmens ausgemessenen Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß.

Damit ist die Berufung des Angeklagten gegenstandslos.

Auch der Beschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, weil der Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteiles geboten erscheint, um Horst S***** von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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