OGH 15Os110/88

OGH15Os110/8813.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl E*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 6. Mai 1987, GZ 12 Vr 1735/87-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karl E*** wurde der zweimaligen (Ende April/Anfang Mai 1987 und 3. Oktober 1987) Nötigung der Erzebet T*** zum Beischlaf und damit des Verbrechens nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Der Angeklagte ficht diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 4 und 5 a StPO an. Die Geltendmachung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes ist dem Angeklagten mangels eines während der Hauptverhandlung erfolglos gebliebenen Antrages (oder eines gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefällten Zwischenerkenntnisses) verwehrt. Die Nichtausschöpfung, hier überdies teilweise nach § 153 Abs 2 StPO nur beschränkt möglicher Beweisquellen und das damit allenfalls verbundene Fehlen von Entlastungsargumenten aus den Akten erfüllt keinen der beiden angezogenen formellen Nichtigkeitsgründe.

Rechtliche Beurteilung

Die im Rechtsmittel gerügte unterlassene Befragung des Angeklagten zu abgelegten Zeugenaussagen widerspricht zwar der Bestimmung des § 248 Abs 4 StPO, doch ist dies nicht mit Nichtigkeit bedroht (s. § 281 Abs 1 Z 3 StPO); abgesehen davon erfolgte diese Unterlassung auch nicht etwa gegen einen Antrag des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers (diesfalls § 281 Abs 1 Z 4 StPO).

Wenngleich in den Beschwerdeausführungen einleitend zur Z 5 a das Übergehen von Beweisergebnissen bzw. Widersprüche in der angefochtenen Entscheidung behauptet und solcherart auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gezielt wird, zeigt sich in deren weiterer Ausführung nur, daß die Erwägungen der Erstrichter, vor allem über die Glaubwürdigkeit der Zeugin T***, vom Angeklagten (weiterhin) nicht geteilt werden. Dies gilt auch bezüglich der Ausführungen im Ersturteil über die finanzielle Lage der Zeugin T*** (S 297) und deren sich daraus ergebende Abhängigkeit vom Angeklagten.

Daß die Zeugin D*** dem Angeklagten gegenüber

zugegebenermaßen feindlich gesinnt ist, stellt nur ein Eideshindernis dar (§ 170 Z 6 StPO), welches aber ohnehin nicht mißachtet wurde (S 274); keinesfalls aber verbietet es dieser Umstand etwa, ihrer Aussage jegliche Beweiskraft abzuerkennen. Es ist daher nicht zu bemängeln, wenn die Tatrichter die von ihr bekannt gegebenen Sexualpraktiken des Angeklagten, welche die Zeugin T*** in ähnlicher Art und Weise schilderte und die entgegen den Beschwerdeausführungen, jedoch folgend dem Ersturteil, gar wohl als erniedrigend und beschämend bezeichnet werden können, als beweismachend erachtet haben (S 299).

Die der ersten Tathandlung folgende intime Beziehung der Zeugin T*** zum Angeklagten wurde nicht übergangen, sondern ausdrücklich berücksichtigt (S 298).

Im übrigen sei der Beschwerde durchaus eingeräumt, daß auch andere als die von den Erstrichtern gemäß § 258 Abs 2 StPO gewonnenen und gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO ausreichend begründeten Schlußfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen denkmöglich wären. Mit dem Aufzeigen dieses Umstandes wird jedoch kein formeller Begründungsmangel geltend gemacht, sondern lediglich - im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässig - die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

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