OGH 4Ob152/80 (RS0051516)

OGH4Ob152/8016.12.1980

Rechtssatz

Vor der Durchführung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens darf die Kündigung eines Arbeitnehmers bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht ausgesprochen werden.

Normen

ArbVG §105

4 Ob 152/80OGH16.12.1980

Veröff: SZ 53/171 = ZAS 1982,144

4 Ob 68/81OGH07.07.1981

Beisatz: Die Kündigung ist "ausgesprochen", wenn sie zur Post gegeben wird. (T1) Veröff: Arb 10002

4 Ob 59/81OGH07.07.1981

Beisatz: Die Kündigung ist auch dann rechtsunwirksam, wenn sie dem betroffenen Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Fünftagefrist zugeht. Der Arbeitgeber darf vor Ablauf der Frist die Kündigung auch nicht zur Post geben (so schon Arb 6042). (T2) Veröff: ZAS 1982,95 = DRdA 1982,63 = Arb 9998

9 ObA 106/89OGH14.06.1989

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 255/90OGH10.10.1990

Auch; Veröff: SZ 63/172

9 ObA 79/91OGH24.04.1991

Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1992,129 = RdW 1991,299

9 ObA 78/91OGH08.05.1991

Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: ZAS 1993/13 S 176 (Pircher)

9 ObA 185/92OGH16.09.1992

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObA 299/94OGH13.10.1994

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: "Ausgesprochen" ist ein Kündigung erst dann, wenn sie der Kündigende aus seinem Herrschaftsbereich entläßt, also etwa einem Boten mit dem Auftrag übergibt, das Schreiben zu überbringen oder das Schreiben dem Gekündigten selbst ausfolgt. Es ist also erforderlich, daß zur zuvor geäußerten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ein nach außen hin, das heißt gegenüber dem Betriebsrat und dem gekündigten Arbeitnehmer erkennbarer Akt des In - Geltung - Setzens hinzutritt, wodurch die Absicht zur Willenserklärung gesteigert wird. (hier: Der für die Kündigung Zuständige hat zwar diese innerhalb der Fünftagefrist unterfertigt, diese aber einem Mitarbeiter mit dem Auftrag übergeben, nach Ablauf der Frist noch mit dem Betriebsrat Kontakt aufzunehmen und das Kündigungsschreiben erst nach erfolgter telefonischer Rückprache mit ihm auszufolgen). (T4)

8 ObA 321/97gOGH26.02.1998
9 ObA 5/99xOGH14.04.1999
8 ObA 11/01bOGH25.01.2001
9 ObA 8/03xOGH04.06.2003

Auch

9 ObA 100/10mOGH22.10.2010

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0040OB00152_8000000_003

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