OGH 5Ob29/80 (RS0049646)

OGH5Ob29/802.12.1980

Rechtssatz

Seit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden, es müssen aber zuvor erworbene Rechte voll gewahrt werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit am 01.11.1934 bereits erworbene Rechte können daher auch heute noch geltend gemacht werden. Ersitzungszeiten, die zu diesem Zeitpunkt zwar begonnen, aber noch nicht abgelaufen waren, können hingegen nicht mehr vollendet werden.

Normen

ABGB §1472
AllgGAG §12
GV §203
WRG §4 Abs5
WRG §4 Abs6

5 Ob 29/80OGH02.12.1980
1 Ob 42/82OGH03.11.1982

nur: Seit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden, es müssen aber zuvor erworbene Rechte voll gewahrt werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit am 01.11.1934 bereits erworbene Rechte können daher auch heute noch geltend gemacht werden. (T1) <br/>Veröff: JBl 1983,480 (zustimmend Pfersmann)

1 Ob 18/83OGH29.06.1983

nur T1; Veröff: SZ 56/111 = NZ 1985,206

1 Ob 31/88OGH11.10.1988

nur T1

1 Ob 597/89OGH14.06.1989

Auch

1 Ob 3/93OGH20.04.1993

nur T1

1 Ob 14/93OGH11.05.1993

Auch; Veröff: SZ 66/59

1 Ob 28/93OGH25.01.1994

Auch; nur T1

1 Ob 6/94OGH11.03.1994

Auch; nur: Seit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden, es müssen aber zuvor erworbene Rechte voll gewahrt werden. (T2)

1 Ob 20/95OGH23.06.1995

nur T1; Beisatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Ersitzungsausschlusses bestehen keine Bedenken (Die Frage, ob § 4 Abs 3 WRG vor Inkrafttreten der Novelle unter Bedachtnahme auf den damaligen § 4 Abs 5 WRG verfassungswidrig war, wird in dieser Entscheidung offengelassen.). (T3)

1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996

Auch; Beis wie T3 nur: Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Ersitzungsausschlusses bestehen keine Bedenken. (T4)

1 Ob 13/98pOGH28.07.1998

Auch

1 Ob 203/99fOGH27.08.1999

nur: Seit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden. (T5)

1 Ob 7/01pOGH27.11.2001
1 Ob 50/04sOGH16.04.2004

nur T1

1 Ob 251/07dOGH10.06.2008

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Der Umstand, dass § 4 Abs 6 WRG (nur) die Ersitzung des Eigentums am öffentlichen Wassergut ausschließt, führt nicht zum zwingenden Umkehrschluss, dass jede andere Erwerbsart unbeschränkt Platz zu greifen hätte. (T6) Beisatz: Auch Eigentumserwerb durch Anspülung iSd § 411 ABGB ist ausgeschlossen. (T7)

1 Ob 100/13gOGH19.09.2013

Auch

1 Ob 181/14wOGH22.01.2015

Beis wie T4

1 Ob 168/16mOGH20.12.2016

nur T1; Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19801202_OGH0002_0050OB00029_8000000_001

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