OGH 3Ob122/80 (RS0000140)

OGH3Ob122/8026.11.1980

Rechtssatz

Die Unanfechtbarkeit der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung eines Gerichtshofes betrifft nicht Fälle der individuellen Zuständigkeit eines Gerichtes. Eine solche individuelle Zuständigkeitsregelung enthält § 4 EO für die Exekutionsbewilligung hinsichtlich Titel- und Exekutionsgericht. Verstöße gegen diese überdies zwingende (§ 51 EO) Zuständigkeitsordnung unterliegen nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 45 Abs 1 JN.

Normen

EO §4
EO §51
JN §45

3 Ob 122/80OGH26.11.1980

Veröff: SZ 53/159 = ÖBl 1981,85

9 Ob 17/02vOGH20.02.2002

Auch; nur: Die Unanfechtbarkeit der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung eines Gerichtshofes betrifft nicht Fälle der individuellen Zuständigkeit eines Gerichtes. (T1)

5 Ob 292/02fOGH21.01.2003

Teilweise abweichend; nur T1; Beisatz: Bewirkt die Bejahung der individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so ist der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nicht anwendbar. Führt sie hingegen lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht, so gilt die Anfechtungsbeschränkung. (T2)

8 Ob 17/09xOGH02.04.2009

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu § 111 Abs 1 KO. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0030OB00122_8000000_002

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