OGH 7Ob19/80 (RS0014170)

OGH7Ob19/8013.11.1980

Rechtssatz

Obschon der Wille des Fahrzeughalters im Sinne § 863 ABGB schlüssig aus seinem Verhalten abgeleitet werden kann, ist grundsätzlich ohne eine ausdrückliche Erlaubnis des Halters nicht zu vermuten, daß ein bloßer Entlehner des Fahrzeuges berechtigt sein soll, die ihm anvertraute Fahrzeuglenkung an einen Dritten weiterzugeben, wenn nicht besondere Umstände dafür sprechen.

Normen

ABGB §863 A
ABGB §863 B
ABGB §863 K
EKHG §6

7 Ob 19/80OGH13.11.1980

Veröff: JBl 1982,213 = SZ 53/151

2 Ob 88/90OGH16.01.1991

Beisatz: Liegt aber eine generelle Benutzungsbewilligung vor, so<br/>umfaßt diese in der Regel auch die Überlassung der Lenkung des<br/>Fahrzeuges an andere. (T1) Veröff: ZVR 1991/110 S 283

7 Ob 303/05tOGH25.01.2006

Beisatz: Aus der Überlassung eines Fahrzeuges mit dem Wissen, dass dieses von mehreren Personen gelenkt werden soll, kann nicht auf eine schlüssige Erlaubnis des Halters zur Weitergabe des Fahrzeuges an Lenker ohne Lenkerberechtigung geschlossen werden. Ein ausdrückliches Verbot ist nicht erforderlich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19801113_OGH0002_0070OB00019_8000000_001

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