Spruch:
Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Das Klagebegehren des Inhalts, zwischen dem Kläger und der beklagten Partei werde festgestellt, dass die beklagte Partei für Ansprüche Dritter aus dem Verkehrsunfall vom 4. 12. 2002 Deckung zu gewähren habe, wobei die Haftung der Höhe nach mit der sich aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag ergebenden Versicherungssumme begrenzt sei, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 4.179,24 (hierin enthalten EUR 534,20 Umsatzsteuer und EUR 974 Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 4. 12. 2002 ereignete sich gegen 22.45 Uhr in Schwarzach/Pongau ein Verkehrsunfall unter Beteiligung des vom Kläger gelenkten und bei der beklagten Partei mit dem Verwendungszweck „Land- und Forstwirtschaft" aufrecht (unter Zugrundelegung der AKHB 1988) haftpflichtversicherten Traktors der Marke New Holland mit dem behördlichen Kennzeichen J***** samt Anhänger der Marke Pühringer mit dem Kennzeichen J*****, und zwar durch Aufkippen des Hängers, wodurch die auf der Ladefläche befindlichen Personen (Krampusse) auf die Fahrbahn geworfen wurden und sich einer von ihnen hiebei schwer verletzte.
Eigentümer und Zulassungsbesitzer des Traktors samt Anhänger sowie Versicherungsnehmer der beklagten Partei war Sebastian H*****, von Beruf selbständiger Estrichleger und Nebenerwerbslandwirt, wobei Betriebsführerin der Liegenschaft seine Ehegattin Christine war. Da er sich berufsbedingt oft auswärts aufhielt, ist vor allem seine Ehegattin in der Landwirtschaft tätig. Hält er sich zu Hause auf, so sind beide gemeinsam in der Landwirtschaft beschäftigt. Er und seine Ehegattin betrachteten sich als „gemeinsame Eigentümer" der Maschinen der Landwirtschaft, so auch des Traktors und des Anhängers; beide waren gleichermaßen über den Traktor samt Anhänger verfügungsberechtigt. Hielt sich Sebastian H***** auswärts auf, bestimmte seine Gattin allein (ohne vorherige Rücksprache mit ihm) über den Einsatz des Traktors; war Sebastian H***** zu Hause, so verfügten beide Gatten gemeinsam über den Einsatz des Fahrzeugs samt Hänger. Die Kosten des Traktors samt Anhänger wurden aus den Einkünften der Landwirtschaft und aus der selbständigen Tätigkeit des Sebastian H***** als Estrichleger bestritten.
Bereits in den Jahren vor dem Dezember 2002 pflegten Burschen aus dem Heimatort des Klägers den Krampuslauf; eine vereinsrechtliche Organisation dieser Krampusgruppe ist nicht feststellbar. Schon in den Jahren zuvor hatten Mitglieder dieser Krampusgruppe Sebastian H***** ersucht, ihnen seinen Firmenbus samt Anhänger für den Krampuslauf zur Verfügung zu stellen, womit sich Sebastian H***** einverstanden erklärt hatte. Dass sein Bus samt Anhänger bei diesen Krampusläufen der Vorjahre nicht nur von einer einzigen Person, sondern abwechselnd von mehreren Personen gelenkt worden war, war ihm und seiner Gattin aus diesen Weitergaben bekannt. In den Vorjahren hatte jeweils Norbert P***** - dessen Eltern in der Vergangenheit diesen Traktor bereits einige Male zu Holzarbeiten ausgeliehen hatten (wenn ihr eigener Traktor gerade kaputt war), was immer klaglos funktionierte - den Transport der Krampusse organisiert, weshalb er sich mit der Übernahme der Organisation des Krampustransportes auch für den Krampuslauf 2002 einverstanden erklärte. Ein Transport mit einem Traktor samt Anhänger schien ihm origineller als die vorjährigen Bustransporte. Zudem stand der Bus des Sebastian H***** im Dezember 2002 nicht zur Verfügung. Norbert P***** rief daher etwa zwei oder drei Wochen vor dem 4. 12. 2002 im Hause H***** an, wobei er Christine H***** am Telefon antraf. Er fragte sie entweder, ob „sie" den Traktor für den Krampuslauf haben könnten oder ob „er" den Traktor zum Krampuslauf ausleihen dürfte; diese an sie gerichtete Frage des Norbert P***** bejahte jedenfalls Christine H*****. Wer den Traktor konkret lenken werde, darüber wurde bei diesem Telefonat nicht gesprochen; dass eine bestimmte Zeitdauer der Entlehnung Gesprächsgegenstand bei diesem Telefonat war, ist nicht feststellbar. Gesprächsweise am Telefon informierte Christine H***** vor dem 4. 12. 2002 ihren damals gerade auswärts weilenden Gatten nur allgemein darüber, dass die „Krampuspass" „unseren Traktor samt Anhänger" ausleihen werde; dass sie von Norbert P***** darum ersucht worden sei, erwähnte sie nicht.
Unter den Mitgliedern der Krampusgruppe war ursprünglich vorgesehen, dass der Lenker des Pritschenwagens beim Krampuslauf im Dezember 2000 auch im Dezember 2002 den Traktor lenken sollte. Dieses Vorhaben scheiterte aber daran, dass dieser keine Lenkberechtigung für einen Traktor hatte. Danach erwogen die Mitglieder der Gruppe, Christian R***** (den Bruder des Klägers) zum Lenken des Traktors heranzuziehen, da er eine Landwirtschaft zu Hause hatte. Clemens P***** (Bruder des Christoph P*****) fragte darum beim Christian R***** an, von dem er eine bejahende Antwort erhielt; darüber wurde Norbert P***** von einzelnen Gruppenmitgliedern informiert. Am 3. 12. 2002 begab sich Norbert P***** daher nach dem Mittagessen zur Abholung des Traktors samt Anhänger zum Haus H*****. Er traf dort nur die Schwiegermutter der Christine H***** an. Deshalb begab er sich am späten Nachmittag ein weiteres Mal zum Anwesen, wo er Christine H***** antraf und ihr mitteilte, dass er den Traktor samt Hänger abholen würde. Christine H***** übergab ihm daraufhin den Fahrzeugschlüssel. Da der Anhänger auf einem anderen Grundstück stand, fuhr er mit dem Traktor dort hin und koppelte diesen an. Danach verließ er das Anwesen H*****. Dass die Zeitdauer der Entlehnung Gesprächsgegenstand bei der Abholung war, ist ebensowenig feststellbar wie eine Äußerung des Norbert P***** gegenüber Christine H*****, dass er den Traktor am 4. 12. 2002 beim Krampuslauf nicht lenken könne, da er an diesem Tag Nachtdienst hätte. P***** fragte Christine H***** jedenfalls nicht, ob auch andere Personen den Traktor fahren dürften; wer konkret den Traktor beim Krampuslauf lenken werde, war kein Gesprächsgegenstand bei der Abholung. Darüber, dass Norbert P***** den Traktor samt Anhänger bei ihr abgeholt hatte, informierte Christine H***** ihren Gatten erst nach dem Unfall, nämlich am 5. 12. 2004, nachdem Sebastian H***** von der Gendarmerie vom nächtlichen Unfall vom 4. 12. 2004 informiert worden war.
Am 4. 12. 2004 vormittags lenkte Norbert P***** das Traktorgespann zunächst nach Urpass auf ein Grundstück seines Vaters, auf dem das Traktorgespann mit Dekorationsmaterial geschmückt wurde. Nach der anschließenden Fahrt durch den Putzengraben stellte Norbert P***** das Traktorgespann in der Nähe seines Elternhauses, das Treffpunkt der Krampusgruppe war, auf einem Parkplatz ab. Entgegen der Erwartung, dass Christian R*****, der von den Mitgliedern der Gruppe als Traktorfahrer an diesem Abend vorgesehen war, den Traktor rechtzeitig übernehmen werde, erschien dieser bis etwa 17.00 Uhr nicht, weshalb Norbert P***** dem im Hause seiner Eltern anwesenden Christoph P***** - ebenfalls Teilnehmer des Krampuslaufes - am späteren Nachmittag gegen 17.00 Uhr den Traktor samt Anhänger durch Ausfolgung der Schlüssel übergab, nachdem er ihm alle Hebel wie auch die weitere Handhabung des Traktors erklärt hatte. Christoph P***** war Techniker und besaß einen Traktorführerschein. Er war nicht als Lenker des Traktorgespannes vorgesehen, weil er lieber Krampuslaufen als das Traktorgespann fahren wollte. Nachdem sich Norbert P***** zur Arbeit entfernt hatte, ließ Christoph P***** den Traktor weiterhin am Parkplatz stehen. Er hat den Traktor tatsächlich in der Folge zu keiner Zeit gelenkt.
Der Kläger ist von Beruf Elektrotechniker und Nebenerwerbslandwirt. Er besaß am 4. 12. 2002 zwar eine Lenkberechtigung der Führerscheingruppe B, nicht aber die Berechtigung zur Lenkung des Traktorgespannes der Familie H*****. In seiner Nebenerwerbslandwirtschaft besaß er allerdings einen kleineren Traktor und hielt sich für berechtigt, diesen zu lenken. Dass er keine Lenkberechtigung für das Traktorgespann der Familie H***** hatte, wusste er nicht. Am 4. 12. 2002 war er tagsüber in der Arbeit. Gegen 17.30 Uhr ersuchte ihn sein Bruder Christian fernmündlich, die „Krampuspass" mit dem Traktor zu chauffieren, da ihm selbst übel geworden sei. Bei diesem Telefonat fragte der Kläger seinen Bruder, ob die Genehmigung von H***** vorliege, die Krampusfahrt an diesem Abend durchführen zu dürfen, welche Frage sein Bruder (im Ersturteil Seite 8 offenbar unrichtig: Christian H*****) bejahte. Gegen 18.00 Uhr erschien der Kläger zur Übergabe des Traktors auf dem Parkplatz. Christoph P***** übergab ihm die Schlüssel für das Traktorgespann und unterwies ihn in dessen Lenkung und Handhabung. Gegen 18.30 Uhr fuhren der Kläger als Lenker und Christoph P***** als Beifahrer vom Parkplatz weg zur Schönbergsiedlung zum Krampuslauf, anschließend von Schwarzach/Pongau nach St. Veit/Pongau. Gegen 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr nahm dort auch Sebastian H***** als Zuschauer teil, ohne jedoch sein Traktorgespann zu sehen, weil die Traktoren mit den Krampussen auf der Ladefläche nicht über den Marktplatz - den Ort der Veranstaltung - gelenkt wurden, sondern die Krampusse selbst über den Marktplatz liefen. Nach dem Krampusrummel in St. Veit fuhr der Kläger mit dem Gespann und neun Krampussen wiederum nach Schwarzach/Pongau, um den Krampussen den Krampuslauf in zwei Lokalen zu ermöglichen. Auf der Rückfahrt von einem Lokal zum ursprünglichen Abstellplatz (Parkplatz) ereignete sich der Unfall, bei dem der Hänger hinten aufkippte, die Krampusse von der Ladefläche des Traktors auf die Fahrbahn gekippt wurden und sich einer der Männer schwer verletzte.
Sebastian und Christine H***** war bekannt, dass bei Krampusläufen die Krampusse auf der Ladefläche des Traktoranhängers von einem Ort zum anderen transportiert würden. Dass sich die jeweiligen Lenker des Krampusgefährtes abwechselten, nämlich dass einmal der eine zur Lenkung herangezogen wurde, um einem anderen zu ermöglichen, etwa Alkohol zu konsumieren, war ebenfalls beiden Ehegatten H***** bekannt. Sebastian und Christine H***** nahmen nicht an, dass der Traktor bloß von einer Person gelenkt werden wird, sondern waren der Meinung, dass mehrere Personen den Traktor abwechselnd lenken würden, weil eine solche abwechselnde Lenkung auch bereits in den Vorjahren erfolgt war. Mit der Weitergabe der Lenkung des Traktors von Norbert P***** an einen Dritten wären Sebastian und Christine H***** allerdings nur unter der Voraussetzung einverstanden gewesen, dass dieser dritte Lenker auch eine Lenkberechtigung besitzt. Dass der Kläger Lenker ihres Traktorgespannes am Abend des 4. 12. 2002 war, ferner dass der Kläger eine Lenkberechtigung hiefür nicht besass, haben Sebastian H***** und seine Gattin allerdings nicht gewusst. Hätte Norbert P***** Christine H***** darauf angesprochen, dass er den Traktor an eine andere Person zum Lenken weitergeben werde, so hätte sie P***** aufgetragen, den Traktor nur einem Lenker mit Lenkberechtigung zu überlassen.
In dem zu 2 Cg 230/04d des Landesgerichtes Salzburg behängenden Verfahren des Verletzten gegen die auch hier beklagte Partei als dortige Drittbeklagte wendete diese ein, der Kläger dieses Verfahrens und Erstbeklagte des dortigen Verfahrens habe das Unfallfahrzeug ohne Einwilligung des Halters gelenkt und sei deshalb keine mitversicherte Person; die beklagte Partei hat zudem den Kläger bereits am 14. 1. 2005 zur Rückzahlung ihrer bisher erbrachten Leistungen aufgefordert.
Mit der am 23. 5. 2005 eingebrachten Klage stellte der Kläger das aus dem Spruch ersichtliche Begehren. Zur Begründung brachte er - zusammengefasst - vor, dass ihm kein Verschulden am Aufkippen des Hängers anzulasten sei, da während des Aufenthaltes in Schwarzach ein „Scherzbold" die Schlauchverbindungen zwischen Traktor und Anhänger vertauscht haben müsse, sodass beim Lösen der Bremse gleichzeitig der Kippmechanismus des Anhängers in Funktion gesetzt worden sei. Vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung sei er daher auch rechtskräftig freigesprochen worden. Der Kläger habe das Fahrzeug im Rahmen einer vom Halter (bzw dessen Vertrauensperson) genehmigten Fahrt gelenkt, sodass auch keine unberechtigte Schwarzfahrt vorliege. Als berechtigter und mitversicherter Lenker sei die beklagte Partei daher ihm gegenüber deckungspflichtig. Das Feststellungsinteresse resultiere aus seiner Beanspruchung durch die AUVA sowie einer von der beklagten Partei gegen ihn angekündigte Regressforderung.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete (zusammengefasst) ein, deshalb nicht deckungspflichtig zu sein, weil der Kläger das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt nicht mit Willen des Halters gelenkt habe; der Schwarzfahrer sei keine mitversicherte Person gemäß § 2 Abs 2 KHVG. Zudem träfen den Kläger mehrfache Obliegenheitsverletzungen mit der Konsequenz der Freiheit des Versicherers von der Leistungsverpflichtung (Beförderung von neun Personen auf der Ladefläche, obwohl der Anhänger für eine solche nicht versichert und zugelassen gewesen sei; Verwendung des Fahrzeuges zu einem anderen als dem versicherten Zweck, nämlich Land- und Forstwirtschaft; Fehlen einer gültigen Lenkberechtigung und damit Missachtung der maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen). Da kein Versicherungsverhältnis mit ihm bestehe, sei der Kläger auch nicht zur Deckungsklage aktiv legitimiert.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Weitergabe der Lenkung des Traktors samt Anhänger vom Entlehner Christoph P***** an einen Dritten zum Zwecke des Krampuslaufes vom Willen der Verleiherin Christine H***** umfasst gewesen sei. Daher sei der Kläger mitversicherte Person gemäß § 2 Abs 2 KHVG bzw Art 1 Abs 2 AKHB 1988, zumal der „Lenkerberechtigungsbesitz" insofern ohne Belang sei und sich die Traktorfahrt des Klägers im Rahmen des Verleihzweckes (Krampuslauf) gehalten habe. Da die beklagte Partei den Standpunkt vertrete, der Kläger sei keine mitversicherte Person und sie bereits Regressansprüche aus diesem Unfallereignis gestellt habe, liege auch ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Deckungsfeststellung vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf; es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt und der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus:
Da die Verfügungsberechtigte Christine H***** dem Norbert P***** das Traktorgespann für den Krampuslauf überlassen habe, wobei beiden im Hinblick auf die Gesamtumstände klar gewesen sei, dass dieses gegebenenfalls auch von anderen Mitgliedern der Gruppe gelenkt werden würde, sei P***** grundsätzlich berechtigt gewesen, das Traktorgespann zum Zwecke des Krampuslaufes auch durch eine andere Person lenken zu lassen. Weil es hiebei ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme und P***** von Christine H***** weder ausdrücklich noch stillschweigend irgendwelche Auflagen erteilt worden seien, sei auch irrelevant, was im Falle einer Erörterung zwischen diesen allenfalls besprochen worden wäre. Es lägen jedoch sekundäre Feststellungsmängel vor, und zwar insofern, als „die näheren Umstände der Weitergabe" von Norbert P***** an Christoph P***** nicht festgestellt worden seien, nämlich ob Letzterer nach dem für diesen erkennbaren Willen des Ersteren das Traktorgespann bloß dem nicht erschienenen Bruder des Klägers hätte weitergeben oder allenfalls selbst hätte lenken sollen. Des weiteren fehlten Feststellungen darüber, ob Norbert P***** Christoph P***** ermächtigt habe, seinerseits einer anderen Person als Christian R***** die Lenkbefugnis einzuräumen. Diese Feststellungen wären erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Kläger mit Willen des Halters im Sinne des § 2 Abs 2 KHVG bzw Art 1 Abs 2 AKHB 1988 das Traktorgespann gelenkt habe, da nach den Urteilsfeststellungen Norbert P***** zur Übertragung der Lenkberechtigung berechtigt gewesen sei und eine - berechtigte - Übertragung der Lenkberechtigung nur im Rahmen seiner Anweisungen vorliegen könne. Schließlich habe sich das Erstgericht auch mit der Frage der Obliegenheitsverletzungen nicht auseinandergesetzt; im vorliegenden Deckungsprozess spielten nämlich allfällige Obliegenheitsverletzungen des Klägers sehr wohl eine Rolle, weil im Innenverhältnis zwischen den Streitteilen zu klären sei, inwieweit die beklagte Partei gegenüber dem Kläger hinsichtlich geschädigter Dritter zu haften habe.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Überlassung der Lenkberechtigung bei einer unentgeltlichen Leihe im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 KHVG und Art 1 Abs 2 AKHB 1988 fehle.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richten sich die Rekurse beider Parteien. Der Rekurs des Klägers, gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, ist auf Abänderung im Sinne einer Klagestattgebung, hilfsweise Aufhebung, gerichtet; in jenem der beklagten Partei, gestützt auf Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung, wird die Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungs-, in eventu an das Erstgericht begehrt. Beide Parteien haben auch Rekursbeantwortungen erstattet, jeweils mit den Anträgen, dem Rechtsmittel des Gegners keine Folge zu geben; in der Rekursbeantwortung des Klägers wird auch die Zurückweisung des Rekurses der beklagten Partei wegen Unzulässigkeit beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind zulässig, weil die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes einer Korrektur bedürfen; sie sind auch insoweit berechtigt, als zufolge Spruchreife bereits endgültig über das Klagebegehren meritorisch entschieden werden kann, allerdings - im Ergebnis - klageabweislich, sohin im Sinne des Rekursbegehrens der beklagten Partei. Dies aus folgenden Erwägungen:
Für die Anspruchsbegründung und damit für die Aktivlegitimation des Klägers streitentscheidend ist die Frage, ob es sich bei ihm - in Bezug auf die zum Unfallszeitpunkt bestandene aufrechte Haftpflichtversicherung der beklagten Partei - um eine gemäß § 2 Abs 2 KHVG (§ 1 Abs 2 AKHB 1988) mitversicherte Person handelte; die Beweislast hiefür liegt beim Kläger (SZ 53/151). Nach dieser Gesetzesstelle sind mitversichert auch Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden. Der Begriff des Halters richtet sich hiebei nach § 5 EKHG (Grubmann, KHVG² Anm 6 zu § 2), ohne dass dieses Gesetz freilich eine Definition desselben enthält (Danzl, EKHG7 Anm 3 zu § 5; 1 Ob 70/03f = SZ 2003/125 = ZVR 2005/18 [Riehs]; anders der Entwurf der Schadenersatzreformkommission zu § 1302 Abs 1 ABGB neu, abgedruckt in Griss, Der Entwurf eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts, JBl 2005, 273 [278 FN 13]). Da es sich hiebei vorwiegend um eine Tatfrage handelt (SZ 2003/125; Danzl, aaO E 23 zu § 5), es auf die Eigentumsverhältnisse und kraftfahrrechtliche Zulassung nicht entscheidend ankommt (SZ 2003/125; Danzl, aaO Anm 3 und E 8 zu § 5) und von den Vorinstanzen (insoweit von der beklagten Partei auch unbekämpft) festgestellt wurde, dass beide Eheleute H***** gleichermaßen über Traktor und Anhänger verfügungsberechtigt waren, die Kosten (jedenfalls überwiegend) aus der gemeinsam betriebenen Landwirtschaft getragen wurden und sich beide insoweit auch als „gemeinsame Miteigentümer" der Gerätschaften einschließlich Traktor und Anhänger "betrachteten", kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Christine H***** im maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls Mithalterin nicht nur im Sinne des § 5 EKHG, sondern auch des § 2 Abs 2 KHVG (§ 1 Abs 2 AKHB 1988) war.
Damit stellt sich die weitere Frage, ob sich das spätere Lenken des Fahrzeugs durch den Kläger - festgestelltermaßen übergab ja Christine H***** Schlüssel und Fahrzeuggespann nicht diesem, sondern Norbert P***** - „dem Willen" der Genannten als (Mit-)Halterin entsprach und zugeordnet werden kann. Zwar hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 19/80 (SZ 53/151) unter Hinweis auf ZVR 1962/121 ausgesprochen, dass der diesbezügliche Wille des Fahrzeughalters unter Umständen auch schlüssig im Sinne des § 863 ABGB aus seinem Verhalten abgeleitet werden könne; grundsätzlich sei jedoch ohne eine ausdrückliche Erlaubnis des Halters nicht zu vermuten, „dass ein bloßer Entlehner des Fahrzeugs berechtigt sein soll, die ihm anvertraute Fahrzeuglenkung an einen Dritten weiterzugeben, wenn nicht besondere Umstände dafür sprechen" (RIS-Justiz RS0014170). Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen war (sowohl) Christine (als auch Sebastian) H***** bloß bekannt, dass der der Krampusgruppe in den Jahren zuvor zur Verfügung gestellte Firmenbus abwechselnd von mehreren Personen gelenkt worden war und dies auch beim Krampuslauf 2002 so gehandhabt werden sollte, dass sie jedoch mit einer Weitergabe an Dritte nur einverstanden gewesen wäre(n), wenn dieser Dritte auch über eine entsprechende (gültige) Lenkberechtigung verfügt. Dies traf auf den späteren Lenker und nunmehrigen Kläger gerade nicht zu. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung und einhellige Lehre, wonach § 863 ABGB an schlüssige Willenserklärungen einen besonders strengen Maßstab anlegt (Bollenberger in KBB ABGB, Rz 6 zu § 863; Rummel in Rummel, ABGB³ Rz 14 zu § 863; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ Rz 12 zu § 863; Koziol/Welser I12 93; RIS-Justiz RS0014146), kann daher von einer zumindest schlüssigen Erlaubnis der Halter zur Weitergabe ihres Fahrzeuges auch an einen Lenker ohne Lenkberechtigung nicht ausgegangen werden. Jedenfalls gehen alle Zweifel hierüber zu Lasten des hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Klägers (SZ 53/151; RIS-Justiz RS0017931). Dass H***** hiefür auch ein ausdrückliches Verbot aussprechen hätte müssen, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der zitierten Entscheidung ZVR 1991/110 verneint; ein solches wäre nur ein unverrückbares Indiz (vgl ZVR 1965/250). Es genügt vielmehr, dass die Lenkung durch eine nicht mit einer Lenkerberechtigung ausgestatteten Person nicht dem (festgestellten) Willen des Halters entsprach. Auf eine „generelle Benützungsbewilligung" - wie im Rekurs behauptet - kann sich der Kläger damit mit Erfolg berufen (RIS-Justiz RS0058386).
Das Klagebegehren ist daher schon deshalb nicht berechtigt, weil es an der maßgeblichen Voraussetzung einer auf den Willen des Halters stützbaren Fahrzeugverwendung im Unfallszeitpunkt fehlt. Auf die weiteren in den Rechtsmittelschriften relevierten rechtlichen Aspekte - Obliegenheitsverletzungen; Verhältnis zu § 6 EKHG - braucht nicht mehr weiter eingegangen zu werden.
Die Rechtssache ist damit im Sinne einer Klageabweisung spruchreif, ohne dass es der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten ergänzenden Feststellungen bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Auch im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist der Kläger im Ergebnis als unterlegen anzusehen, weil endgültig in der Sache selbst im klageabweislichen Sinn entschieden wurde (vgl 2 Ob 201/99v und 3 Ob 10/98m). Nicht zu honorieren war die ausschließlich in der Sphäre des Beklagtenvertreters (§ 48 ZPO) gelegene Vertagungsbitte ON 7 (Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 169).
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