Normen
EheG §97
1 Ob 685/80 | OGH | 01.10.1980 |
Veröff: SZ 53/125 = JBl 1981,599 |
3 Ob 590/81 | OGH | 11.11.1981 |
nur: "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. (T1) Beisatz: Hier: Vorübergehender Verzicht auf die Einbringung einer Scheidungsklage. (T2) Veröff: MietSlg 33535 |
1 Ob 723/82 | OGH | 03.11.1982 |
nur: "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen. (T3) |
6 Ob 564/88 | OGH | 05.05.1988 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kein Zusammenhang, wenn ohne Scheidungsabsicht ein Notariatsakt zwei Jahre vor der Einbringung der Ehescheidungsklage abgeschlossen wurde. (T4) |
4 Ob 559/89 | OGH | 10.10.1989 |
nur T1 |
4 Ob 546/90 | OGH | 10.07.1990 |
nur T1; Veröff: EvBl 1990/153 S 776 |
10 Ob 2402/96z | OGH | 26.11.1996 |
nur T1 |
9 Ob 360/97z | OGH | 05.11.1997 |
nur T1 |
2 Ob 111/01 | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; nur T3 |
6 Ob 37/03i | OGH | 23.10.2003 |
Auch |
7 Ob 26/04f | OGH | 28.07.2004 |
Auch; Beisatz: Dieser Zusammenhang ist auch nicht durch das Verstreichen mehrerer Jahre unterbrochen, wenn eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG angestrebt werden muss. Voraussetzung ist primär, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben. (T5) |
9 Ob 93/06a | OGH | 22.10.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hatten sich die Ehegatten versöhnt. (T6) |
1 Ob 178/07v | OGH | 22.10.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Die Prüfung, ob eine bestimmte vermögensrechtliche Vereinbarung zwischen Ehegatten einem Aufteilungsverfahren nach den §§81ffEheG entgegensteht, hat in zwei Schritten zu erfolgen. Im ersten Schritt ist im Wege der (gegebenenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Auflösung der Ehe gemäß §49EheG Gültigkeit haben sollte. Nur bei Bejahung dieser Frage ist weiters zu prüfen, ob die Vereinbarung mit der konkreten Eheauflösung in einem ausreichenden Zusammenhang iSd §97 Abs2EheG steht. (T7); Beisatz: Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. (T8); Beisatz: Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft. (T9) |
10 Ob 12/09a | OGH | 12.05.2009 |
nur T1; Beisatz: Der ursächliche Zusammenhang fehlt, wenn keine konkrete Scheidungsabsicht zum Vereinbarungszeitpunkt bestanden hat, sondern eine solche Vereinbarung nur für den abstrakten Fall einer eventuellen Scheidung in fernerer Zukunft getroffen wurde. (T10); Veröff: SZ 2009/65 |
5 Ob 108/13p | OGH | 28.08.2013 |
Auch |
1 Ob 46/20a | OGH | 25.05.2020 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19801001_OGH0002_0010OB00685_8000000_005
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