OGH 1Ob685/80 (RS0057619)

OGH1Ob685/801.10.1980

Rechtssatz

"Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen und ob die Scheidung letztlich auf Grund des Verhaltens des sich nun an die Vereinbarung nicht voll gebunden erachtenden Vertragspartners nicht nach § 55 a EheG, sondern nach § 49 EheG erfolgte.

Normen

EheG §97

1 Ob 685/80OGH01.10.1980

Veröff: SZ 53/125 = JBl 1981,599

3 Ob 590/81OGH11.11.1981

nur: "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. (T1) Beisatz: Hier: Vorübergehender Verzicht auf die Einbringung einer Scheidungsklage. (T2) Veröff: MietSlg 33535

1 Ob 723/82OGH03.11.1982

nur: "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen. (T3)

6 Ob 564/88OGH05.05.1988

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kein Zusammenhang, wenn ohne Scheidungsabsicht ein Notariatsakt zwei Jahre vor der Einbringung der Ehescheidungsklage abgeschlossen wurde. (T4)

4 Ob 559/89OGH10.10.1989

nur T1

4 Ob 546/90OGH10.07.1990

nur T1; Veröff: EvBl 1990/153 S 776

10 Ob 2402/96zOGH26.11.1996

nur T1

9 Ob 360/97zOGH05.11.1997

nur T1

2 Ob 111/01OGH16.05.2001

Vgl auch; nur T3

6 Ob 37/03iOGH23.10.2003

Auch

7 Ob 26/04fOGH28.07.2004

Auch; Beisatz: Dieser Zusammenhang ist auch nicht durch das Verstreichen mehrerer Jahre unterbrochen, wenn eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG angestrebt werden muss. Voraussetzung ist primär, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben. (T5)

9 Ob 93/06aOGH22.10.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hatten sich die Ehegatten versöhnt. (T6)

1 Ob 178/07vOGH22.10.2007

Vgl aber; Beisatz: Die Prüfung, ob eine bestimmte vermögensrechtliche Vereinbarung zwischen Ehegatten einem Aufteilungsverfahren nach den §§81ffEheG entgegensteht, hat in zwei Schritten zu erfolgen. Im ersten Schritt ist im Wege der (gegebenenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Auflösung der Ehe gemäß §49EheG Gültigkeit haben sollte. Nur bei Bejahung dieser Frage ist weiters zu prüfen, ob die Vereinbarung mit der konkreten Eheauflösung in einem ausreichenden Zusammenhang iSd §97 Abs2EheG steht. (T7); Beisatz: Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. (T8); Beisatz: Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft. (T9)

10 Ob 12/09aOGH12.05.2009

nur T1; Beisatz: Der ursächliche Zusammenhang fehlt, wenn keine konkrete Scheidungsabsicht zum Vereinbarungszeitpunkt bestanden hat, sondern eine solche Vereinbarung nur für den abstrakten Fall einer eventuellen Scheidung in fernerer Zukunft getroffen wurde. (T10); Veröff: SZ 2009/65

5 Ob 108/13pOGH28.08.2013

Auch

1 Ob 46/20aOGH25.05.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19801001_OGH0002_0010OB00685_8000000_005

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