OGH 9Ob360/97z

OGH9Ob360/97z5.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Franz N*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Kurt Lux, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Eva-Maria N*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.Juli 1997, GZ 44 R 537/97i-58, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 97 Abs 1 EheG bedürfen Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Notariatsaktes. Dies gilt gemäß § 97 Abs 2 EheG nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten "im Zusammenhang" mit dem Verfahren (ua) auf Scheidung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen. Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluß der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluß einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht (EvBl 1990/153; Ris-Justiz RS0057710) bzw sofern der Zusammenhang mit der damals beabsichtigten Scheidung nicht durch Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde (SZ 53/125; Ris-Justiz RS0057619). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, das mit ausführlicher Begründung die Auffassung vertreten hat, daß zwischen der hier geschlossenen Vereinbarung vom 28.8.1990 und der am 29.9.1994 vom Antragsteller erhobenen Scheidungsklage "nicht nur der zeitliche, sondern auch der innere Zusammenhang" fehle.

Ob diese Beurteilung des Rekursgerichtes zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann aber hier nicht die Rede sein, zumal feststeht, daß der (später auf Scheidung klagende Antragsteller) mit der in Rede stehenden Vereinbarung die Ehe retten und die damals zur Diskussion stehende Scheidung abwenden wollte (S 14 des erstinstanzlichen Beschlusses), daß mit einer Scheidung jedenfalls bis zum Ende der Schulpflicht des damals die erste Klasse der Volksschule besuchenden Kindes zugewartet werden sollte und daß die Parteien, die nach Abschluß der Vereinbarung noch gemeinsam eine Wohnung bezogen, die Ehe - wenn auch nur zum Wohl des Kindes - fortsetzen wollten (S 18 des erstinstanzlichen Beschlusses).

Soweit die Revisionsrekurswerberin dem Rekursgericht ohne nähere Konkretisierung vorwirft, es habe sich "mit dem Argument der Billigkeit" nicht auseinandergesetzt, und ohne jede Bezugnahme auf die Sach- und Rechtslage als ungeklärt erachtet, wie sie die Ausgleichszahlung zahlen solle, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.

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