OGH 4Ob355/80 (RS0078691)

OGH4Ob355/801.7.1980

Rechtssatz

Wenn die von der klagenden Partei als unrichtig bezeichnete Tatsachenbehauptung in dem Zeitpunkt, in dem sie aufgestellt wurde, (Versendung des Rundschreibens) richtig war, liegt mangels irreführender Angaben ein Verstoß gegen den § 2 UWG nicht vor (hier: das behauptetermaßen größere Ersatzteillager war noch nicht in Betrieb genommen).

Normen

UWG §2 C2a

4 Ob 355/80OGH01.07.1980

Veröff: Ersatzteillager (T1) Veröff: ÖBl 1981,102

4 Ob 403/80OGH13.01.1981

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 355/80

4 Ob 76/95OGH10.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. Bei der Ausstrahlung eines Werbespots ist das der Tag der Sendung. (T2)

4 Ob 2242/96aOGH17.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, ist nicht jener Zeitpunkt, in dem der Auftrag gegeben wird, mit der Angabe zu werben, sondern jener der Verbreitung. (T3)

4 Ob 56/06yOGH20.06.2006

Auch; Beis wie T2 nur: Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. (T4)

4 Ob 50/10xOGH11.05.2010

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19800701_OGH0002_0040OB00355_8000000_001

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