OGH 5Ob534/80 (RS0057385)

OGH5Ob534/803.6.1980

Rechtssatz

Haben die Ehegatten das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse bereits einvernehmlich aufgeteilt, ist nur mehr gerichtlich zu bestimmen, ob und inwieweit die Schulden von einem Ehegatten auf den anderen überwälzt werden sollen; hiebei ist die vereinbarte Aufteilung der Vermögenswerte zu berücksichtigen, zu deren Anschaffung, Instandhaltung und Verbesserung die zur Entscheidung stehenden Schulden begründet wurden.

Normen

EheG nF §81
EheG nF §83
EheG nF §92

5 Ob 534/80OGH03.06.1980
3 Ob 553/83OGH08.06.1983
8 Ob 512/85OGH18.04.1985
3 Ob 597/86OGH17.09.1986

Auch; Beisatz: Hier: § 95 EheG (T1)

6 Ob 710/87OGH14.01.1988

nur: Ob und inwieweit die Schulden von einem Ehegatten auf den anderen überwälzt werden sollen; hiebei ist die vereinbarte Aufteilung der Vermögenswerte zu berücksichtigen, zu deren Anschaffung, Instandhaltung und Verbesserung die zur Entscheidung stehenden Schulden begründet wurden. (T2)

6 Ob 576/87OGH19.05.1988

Vgl auch; nur T2

1 Ob 605/88OGH28.09.1988

Auch; Beisatz: Schulden, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensführung oder dem Bemühen um Ansammlung ehelicher Ersparnisse standen, unterliegen den gleichen Grundsätzen der internen Aufteilung wie die in die Aufteilungsmasse fallenden Aktiven (6 Ob 576/87). (T3) Veröff: EvBl 1989/57 S 213

7 Ob 557/91OGH11.07.1991

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Daran ändert nichts der Umstand, daß der Kredit von einem Ehegatten unter seinem Handelsnamen aufgenommen und auf dem Firmenkonto verbucht wurde, wenn er für das eheliche Gebrauchsvermögen bestimmt war und hiefür auch verwendet wurde. (T4)

1 Ob 2104/96kOGH25.06.1996

Vgl auch

4 Ob 11/03aOGH21.01.2003

Vgl auch

1 Ob 111/12yOGH11.10.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0050OB00534_8000000_001

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