OGH 8Ob39/80 (RS0033911)

OGH8Ob39/8024.4.1980

Rechtssatz

Inhalt der Aufrechnungseinrede ist die Einwendung einer Gegenforderung des Beklagten gegen den Kläger mit dem Ziel, das Gericht möge durch die Entscheidung über den Bestand und die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung die Aufrechnung mit der Klagsforderung vollziehen und das Klagsbegehren abweisen.

Normen

ABGB §1438 Cb
ZPO §391 C

8 Ob 39/80OGH24.04.1980

Veröff: SZ 53/66

2 Ob 109/88OGH11.10.1988
7 Ob 549/95OGH21.02.1996

Auch; Veröff: SZ 69/36

1 Ob 68/97zOGH18.03.1997

Vgl; Beisatz: Die verfahrensrechtliche Besonderheit der Prozeßaufrechnung ist darin gelegen, dass die Urteilsvollstreckung ausnahmsweise bereits in das Titelverfahren einbezogen wird, weil der Beklagte für den Fall, dass der vom Kläger angestrebte Leistungsbefehl in Ansehung seiner Klagsforderung zu erlassen wäre, dessen Durchsetzung auf den Befriedigungs- gegenstand seiner Gegenforderung beschränkt und gleichzeitig auch vollzogen wissen will. (T1)

4 Ob 72/11hOGH22.11.2011

Auch

6 Ob 179/14pOGH01.12.2015

Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 2015/135

9 Ob 31/17zOGH28.06.2017

Auch

6 Ob 206/17pOGH21.12.2017
7 Ob 246/18dOGH24.04.2019

Auch

5 Ob 90/21bOGH30.11.2021

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19800424_OGH0002_0080OB00039_8000000_001

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