OGH 1Ob503/80 (RS0022564)

OGH1Ob503/8030.1.1980

Rechtssatz

Der Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt, im übrigen die Natur des Ausgedinges bewahrt.

Normen

ABGB §1284 Ae

1 Ob 503/80OGH30.01.1980

Veröff: SZ 53/15 = JBl 1981,88

1 Ob 591/81OGH01.07.1981

Auch

6 Ob 2/80OGH01.07.1981

Auch; Beisatz: Diese Umwandlung des Leistungsinhaltes besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszweckes wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten. Eine Umwandlung kann aus dem Verhalten des Berechtigten ausgeschlossen sein. (T1) Veröff: NZ 1982,157

7 Ob 510/82OGH18.02.1982

Vgl; Veröff: SZ 55/23

5 Ob 532/83OGH01.03.1983

Auch; Beis wie T1 nur: Diese Umwandlung des Leistungsinhaltes besteht nicht bloß in Ansehung fälliger, sondern des Unterhaltszweckes wegen auch in Ansehung künftig fällig werdender Ersatzleistung. (T2)

7 Ob 601/88OGH16.06.1988

Auch; Beisatz: Auch geringfügige Verstöße können durch ihre Summierung entscheidende Bedeutung erlangen. (T3) Veröff: NZ 1989,262

2 Ob 503/92OGH09.09.1992

Auch; Beis wie T3

2 Ob 551/95OGH10.07.1997

Auch; Beis wie T1

5 Ob 29/02dOGH26.02.2002

Vgl auch

6 Ob 315/03xOGH19.02.2004

Auch; Beis wie T1 nur: Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistungen am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten. (T4)

3 Ob 56/05iOGH23.05.2005

nur: Der Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, führt zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch. Die zukünftigen Leistungen fallen somit nicht weg, werden aber eben in eine Geldrente umgewandelt. (T6)

4 Ob 47/15pOGH22.04.2015

Vgl; Beisatz: Die Geldrente soll die Natur des Ausgedinges (möglichst) bewahren. (T7)<br/>Beisatz: Die hiefür erforderliche Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls wirft ebenso wie die Einschätzung des Aufwands für Verpflegung und Wohnversorgung der zur Erbringung der erforderlichen Pflegeleistungen nötigen Pflegekräfte nach § 273 ZPO keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T8)<br/>

4 Ob 223/17yOGH19.04.2018

Beis wie T1

6 Ob 169/18yOGH26.09.2018

Beis wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8

6 Ob 202/18aOGH21.11.2018

Beis wie T6; Beisatz: Ansonsten ist bei nicht rechtzeitig erbrachten Versorgungsleistungen § 919 zweiter Satz ABGB anzuwenden: Der Ausgedingsberechtigte muss, um leben zu können, sich die nicht rechtzeitig erbrachten Naturalleistungen beschaffen und sie zunächst selbst bezahlen; anschließend kann er vom Verpflichteten Ersatz der Kosten verlangen. (T9)

7 Ob 36/22bOGH28.04.2022

Beis wie T6; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00503_8000000_004

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