OGH 1Ob36/79 (RS0050394)

OGH1Ob36/7914.12.1979

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend (vgl SZ 44/115) bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs schadenskausal war.

Normen

AHG §6 Abs1

1 Ob 36/79OGH14.12.1979

Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = ÖZW 1980,85 (Glosse von Frotz) = ÖBA 1980,288 (Glosse von Schinnerer)

1 Ob 1/83OGH09.03.1983

Auch; Beisatz: Kennenmüssen dieses Umstandes setzt die Verjährung in Lauf. (T1) <br/>Veröff: SZ 56/36

1 Ob 26/84OGH14.11.1984

Auch; Besatz: Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen und die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht zu überspannen. (T2) <br/>Veröff: SZ 57/171

1 Ob 21/87OGH24.06.1987
1 Ob 95/01dOGH17.12.2001

Beisatz: Hier: Wird in Rechnung gestellt, dass die Beklagte (hier: der Bund) jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte. (T3)

1 Ob 53/07mOGH26.06.2007
1 Ob 19/08pOGH20.06.2008

Auch

1 Ob 171/12xOGH11.10.2012

Auch; Beis wie T2

1 Ob 85/19kOGH29.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00036_7900000_005

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