OGH 13Os139/79 (RS0096646)

OGH13Os139/7922.11.1979

Rechtssatz

Die bloße Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch einen Beamten ist nicht nach § 302 StGB, sondern nach § 310 StGB zu ahnden; vorsätzlicher Geheimnisverrat allein erfüllt daher noch nicht § 302 StGB.

Normen

StGB §302
StGB §310

13 Os 139/79OGH22.11.1979

Veröff: JBl 1980,554 = EvBl 1980/80 S 246 = RZ 1980/7 S 40

11 Os 145/80OGH19.11.1980

Beisatz: Zu § 102 Abs 1 lit c StG 1945, begangen vor dem 01.01.1975. (T1)

13 Os 16/02OGH27.03.2002

Vgl aber; Beisatz: Die Weitergabe amtlicher Geheimnisse ist zwar grundsätzlich § 310 StGB zu unterstellen, wenn aber der Täter nicht bloß das Recht des Betroffenen auf Geheimhaltung, sondern weitergehend konkrete Rechte des Staates oder Einzelner beeinträchtigen will, dann ist der Geheimnisverrat als Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) zu beurteilen. (T2)

13 Os 26/06gOGH03.05.2006

Auch

15 Os 52/07xOGH11.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Ein Beamter, der ungeachtet seiner Amtspflichten den Geschäftsführer eines Nachtclubs über eine bevorstehende (in seinen Verantwortungsbereich fallende) der Einhaltung fremdenrechtlicher, aber auch verwaltungs- und justizstrafrechtlicher Bestimmungen dienende Kontrolle informiert, setzt damit eine einem Hoheitsakt gleichwertige Handlung, weil auf diese Weise der Zweck der Maßnahme völlig vereitelt wird. (T3)

14 Os 21/19yOGH25.06.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0130OS00139_7900000_004

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