Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 364, 364a und b ABGB regeln die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten und sehen Einschränkungen der Befugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor. Zu diesem Zweck werden auch Ansprüche auf Ersatz zugefügten Schadens gewährt.
1 Ob 560/79 | OGH | 30.10.1979 |
Veröff: JBl 1981,371 (teilweise kritisch Koziol) |
1 Ob 6/83 | OGH | 23.03.1983 |
nur: Die Bestimmungen der §§ 364, 364a und b ABGB regeln die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten. (T1) <br/>Veröff: SZ 56/50 = EvBl 1983/98 S 393 |
8 Ob 636/88 | OGH | 19.04.1989 |
nur: Die Bestimmungen der §§ 364, 364a und b ABGB regeln die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten und sehen Einschränkungen der Befugnisse jedes Eingentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor. (T2) <br/>Veröff: JBl 1989,646 |
1 Ob 19/90 | OGH | 20.06.1990 |
Veröff: WoBl 1990,133 = JBl 1991,247 (Rummel) |
5 Ob 130/00d | OGH | 12.12.2000 |
Auch; Beisatz: Zweck der Bestimmung der §§ 364 ff ABGB ist es, die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen. (T3) |
3 Ob 193/03h | OGH | 21.08.2003 |
nur T2; Beisatz: Dieses Recht bezweckt die Bewirkung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den unterschiedlichen Nutzungsinteressen der Liegenschaftsnachbarn; es soll dem einen Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung seines Eigentums ermöglichen, den Nachbarn aber vor damit verbundenen wesentlichen Beschränkungen bewahren. (T4) |
6 Ob 180/05x | OGH | 03.11.2005 |
Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T5)<br/>Veröff: SZ 2005/158 |
Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00560_7900000_001