OGH 6Ob588/79 (RS0037370)

OGH6Ob588/7924.10.1979

Rechtssatz

Die fehlende Unterfertigung des Schriftsatzes mit der Erklärung des Widerrufes eines bedingten Vergleiches kann nach Ablauf der Widerrufsfrist - auch im Fall eines Verbesserungsauftrages - nicht mehr wirksam nachgetragen werden (ausdrücklich Ablehnung der gegenteiligen Ansicht in 1 Ob 566/78).

Normen

GOG §89 Abs3
ZPO §204 H

6 Ob 588/79OGH24.10.1979

Veröff: JBl 1980,378 = AnwBl 1980,122 (ablehnend Fenzl)

9 ObA 111/00iOGH05.04.2000
1 Ob 178/02mOGH30.09.2002

Vgl aber; Beisatz: Die Bestätigung einer mittels Telefax erfolgten Eingabe durch einen eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz ist aber keine "Nachholung" einer fehlenden Unterfertigung oder eine Verbesserung des Telefax, sondern es wird insoweit bloß von einer durch § 89 Abs 3 GOG geschoffenen Möglichkeit der Verfassung schriftlicher Eingaben Gebrauch gemacht. (T1)

6 Ob 158/07iOGH13.09.2007

Gegenteilig; Beisatz: Nach Ablauf der Widerrufsfrist kann die auf dem rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz mit dem Vergleichswiderruf fehlende Unterschrift - wie schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1Ob566/78 ausgesprochen - in einem Verbesserungsverfahren gemäß §§84 f ZPO nachgetragen werden. Vgl RS0036473. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19791024_OGH0002_0060OB00588_7900000_003

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